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Décision

RRB Nr. 527/2024

Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Maur, Änderung, Genehmigung

22 mai 2024Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Mai 2024

527. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Maur, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden regeln gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Maur haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 3. März 2024 eine Teilrevision der Gemeindeordnung beschlossen. Mit dieser Teilrevision führt die Politi- sche Gemeinde Maur eine Leitung Bildung gemäss § 43 des Volksschul- gesetzes (LS 412.100) ein. Die Änderungen der Gemeindeordnung treten am 1. August 2024 in Kraft.

3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Maur am 3. März 2024 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird geneh- migt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Maur, Zürichstrasse 8, 8124 Maur, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli