RRB Nr. 536/2016
Anfrage Renate Büchi-Wild, Richterswil, betreffend Poststelle Ade, Beantwortung
7 juin 2016Allemand5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 117/2016
Sitzung vom 7. Juni 2016
536. Anfrage (Poststelle Ade) Kantonsrätin Renate Büchi-Wild, Richterswil, hat am 21. März 2016 fol- gende Anfrage eingereicht: Die Post Samstagern wird auf den Sommer 2016 geschlossen und durch eine Postagentur im SOB Bahnreisezentrum Samstagern ersetzt. Als Begründung gibt die Post die mangelhafte Wirtschaftlichkeit und die zu langen Schalteröffnungszeiten im Vergleich dazu an. Die Schalteröff- nungszeiten heute sind aber wohl eher ein Grund für die negative Wirt- schaftlichkeit, denn eine Post die ab 8 Uhr morgens bis 12 Uhr und dann erst wieder ab 15 Uhr nachmittags bis 18 Uhr geöffnet hat, ist tatsäch- lich nicht konkurrenzfähig. Die Post Samstagern ist aber Anlaufstelle für Postfachbesitzerinnen und Postfachbesitzer und wird von Personen aus Samstagern, Hütten und Schönenberg geschätzt, also von ca. 6000 Ein- wohnerinnen und Einwohnern. Die Poststellen Schönenberg und Hütten wurden schon in Postagenturen umgewandelt. Gerade auch für ältere Per- sonen wird einmal mehr eine wichtige Dienstleistung des Service Public gekürzt. Es gibt keine Zahlen zur Wirtschaftlichkeit oder Nicht-Wirt- schaftlichkeit der Post Samstagern und auch keine Aussagen dazu, was die Post konkret unternommen hat, um die Post zu erhalten. Auf Grund dieser Ausgangslage erlaube ich mir dem Regierungsrat folgende Fragen zu stellen:
Erwägungen
1. Ist der Regierungsrat über die Strategie der Post CH AG im Kanton Zürich informiert?
2. Wird der Regierungsrat jeweils über bevorstehende Schliessungen oder andere Veränderungen der Postangebote in den Gemeinden des Kan- tons Zürich informiert?
3. Sieht der Regierungsrat eine Möglichkeit auf die Schliessungen be- ziehungsweise Nicht-Schliessung der Poststellen z. B. Samstagern Ein- fluss zu nehmen?
4. Gibt es gesetzliche Grundlagen, die für die Post CH AG die Poststellen- dichte im Kanton Zürich regeln?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Renate Büchi-Wild, Richterswil, wird wie folgt beant- wortet: Der Regierungsrat ging in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 262/ 2014 betreffend Handels- und gewerbeschädigender Abbau des Service public durch die Post auf das Thema Schliessung von Poststellen und Post- fachanlagen ein. Auf die dortigen, nach wie vor zutreffenden Ausführun- gen zu den Poststellen kann vorab verwiesen werden. Der Auftrag der postalischen Grundversorgung wird in Art. 14–17 des Postgesetzes (PG; SR 783.0) geregelt und umfasst im Grundsatz die Pflicht, die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen usw. sicherzustellen. Der Betrieb von Poststellen und Postagenturen gehört demnach zur pos- talischen Grundversorgung. Laut Angaben der Post ist die Nachfrage nach Dienstleistungen am Postschalter seit Jahren sehr stark rückläufig: zwischen 2000 und 2013 habe dieser Rückgang bei den Briefen 65%, bei den Paketen 47% und bei den Einzahlungen 31% betragen (vgl. Beantwortung der Anfrage KR- Nr. 262/2014). Die Strategie der Post zielt darauf ab, unter flexibler Aus- gestaltung der Betriebsformen eine hohe Netzdichte an bedürfnisgerech- ten Angeboten aufrechtzuerhalten. Dies führt gegebenenfalls zum Er- satz von Poststellen durch Postagenturen. Dabei handelt es sich um eine Massnahme, die im Rahmen des Auftrags der postalischen Grundver- sorgung nach Art. 14 Abs. 5 lit. a PG zulässig ist. Zu Frage 1: Die Post pflegt mit allen Kantonen einen regelmässigen Dialog. Im Rahmen von jährlichen Gesprächen orientiert jeweils die Post die Volks- wirtschaftsdirektion unter anderem über die Rahmenbedingungen und die Entwicklung ihrer Dienstleistungen sowie des Postnetzes. In den letz- ten Jahren standen die Anpassung des postalischen Angebots an die sin- kende Nachfrage und damit die Anpassungen im Poststellennetz (Post- stellen, Agenturen und Hausservice) im Vordergrund. Zu Fragen 2 und 3: Gemäss Art. 34 Abs. 1 und 2 der Postverordnung (VPG; SR 783.01) ist die Post verpflichtet, vor der Schliessung oder Verlegung einer Post- stelle oder Postagentur die betroffene Gemeinde anzuhören und die zu- ständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme sowie über das Ergebnis der Gespräche zu informieren. Bei Uneinigkeit sehen Art. 34 Abs. 3 ff. VPG sodann vor, dass die Behörden der betroffenen Gemein-
den bei der Eidgenössischen Postkommission (PostCom) eine Überprü- fung des Entscheids der Post verlangen können. Dabei prüft die Post- Com, ob die Post im Rahmen ihres Entscheids die Vorgaben nach Art. 34 Abs. 1 VPG betreffend Anhörung der Gemeinde und Erreichbarkeit nach Art. 33 VPG eingehalten hat und ob der Entscheid der Post die regiona- len Gegebenheiten berücksichtigt. Die PostCom gibt zu diesen Punkten zuhanden der Post eine Empfehlung ab, aufgrund deren die Post einen endgültigen Entscheid fällt. In Richterswil haben zwischen der Gemeinde und der Post Gespräche betreffend Ersatz einer Poststelle durch eine Postagentur stattgefun- den, hingegen fand kein Verfahren vor der PostCom statt. Ein Einbezug des Regierungsrates bzw. des Kantons ist weder beim Anhörungsverfah- ren zwischen der betroffenen Gemeinde und der Post noch beim nach- folgenden Verfahren bei der PostCom gesetzlich vorgesehen. Zu Frage 4: Die Dichte des Poststellennetzes bemisst sich nach der Erreichbarkeit dieser Einrichtungen, die in Art. 33 VPG im Wesentlichen wie folgt ge- regelt ist: Die Post betreibt ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, wobei in jeder Raumplanungsregion mindestens eine Poststelle vorhanden sein muss und die Öffnungszeiten den ortsspe- zifischen Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft ent- sprechen müssen. Das Poststellen- und Postagenturennetz muss gewähr- leisten, dass 90% der ständigen Wohnbevölkerung zu Fuss oder mit öffent- lichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi