RRB Nr. 538/2023
Erlass eines Darlehens, Stiftung zur Palme, Pfäffikon
10 mai 2023Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Mai 2023
538. Erlass eines Darlehens (Stiftung zur Palme, Pfäffikon)
Erwägungen
Mit Beschluss Nr. 3780/1988 gewährte der Regierungsrat der Stiftung zur Palme, Pfäffikon, zur Sanierung der Finanzen und zur Reduktion der Hypotheken einen Staatsbeitrag von Fr. 500 000 in der Form eines unverzinslichen Darlehens. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 gelangte die Stiftung zur Palme an die Sicherheitsdirektion und ersuchte um Erlass des eingangs erwähnten Darlehens. Mit Schreiben vom 3. August 2020 teilte das Kantonale Sozialamt der Finanzdirektion mit, dass die Stiftung zur Palme das Darlehen weiter- hin bestimmungsgemäss verwende. Es beantrage deshalb, dem Gesuch der Stiftung zur Palme um Erlass des gewährten Darlehens zu entspre- chen. Mit RRB Nr. 1612/2005 wurde die Finanzdirektion ermächtigt, im Einvernehmen mit der zuständigen Direktion Grundpfandverschrei- bungen zur Sicherstellung von Baubeiträgen an private Institutionen zu löschen und die Darlehen nach Ablauf von 20 Jahren seit der Schluss- zahlung zu erlassen. Bis zu diesem Beschluss waren Baubeiträge regel- mässig in Form von Darlehen ausgerichtet worden, obwohl es sich nicht um eigentliche Darlehen mit einer Rückerstattungspflicht gehandelt hatte. Die Gewährung in der Form von Darlehen sollte es dem Kanton ermöglichen, die Beiträge im Falle einer Zweckentfremdung zurückzu- fordern und dies mit einer Grundpfandverschreibung abzusichern. Seit dem 1. Januar 1991 kennt jedoch das Staatsbeitragsrecht eine allgemeine Regelung zur Rückforderung von Staatsbeiträgen (§ 14 Staatsbeitrags- gesetz vom 1. April 1990 [LS 132.2] und § 12 Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 [LS 132.21]). Zudem hat der Kanton seither grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grund- pfandrechts für Staatsbeiträge an Investitionen (§ 197 lit. e Einführungs- gesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 [LS 230]). Mit dem genannten Beschluss entschied der Regierungsrat deshalb, dass Baubeiträge an private Institutionen künftig grundsätzlich in der Form von À-fonds-perdu-Zuwendungen gewährt werden sollten.
Die Finanzdirektion erachtet es vor diesem Hintergrund als ange- messen, das vorliegende Darlehen zu erlassen. Es fehlt ihr jedoch die Grundlage, den Erlass gestützt auf die Ermächtigung gemäss RRB Nr. 1612/2005 selbst zu verfügen, weil es sich beim vorliegenden Darle- hen nicht um einen «Baubeitrag» im Sinne dieses Beschlusses handelt. Die Finanzdirektion stellt daher dem Regierungsrat Antrag auf Erlass des Darlehens.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das gestützt auf RRB Nr. 3780/1988 gewährte Darlehen von Fr. 500 000 wird der Stiftung zur Palme, Pfäffikon, erlassen.
II. Mitteilung an die Stiftung zur Palme, Hochstrasse 31–33, 8330 Pfäf- fikon, sowie an die Sicherheitsdirektion und die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli