Erlass von Darlehen und Löschung von Grundpfandverschreibungen, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Mai 2023
541. Erlass von Darlehen und Löschung von Grundpfand verschreibungen (Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Bis 2005 richtete der Kanton Baubeiträge an Institutionen des Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesens regelmässig in der Form von Darlehen aus, obwohl es sich dabei nicht um eigentliche Darlehen mit einer Rück- erstattungspflicht handelte. Die Gewährung als Darlehen sollte es dem Kanton ermöglichen, die Beiträge im Falle einer Zweckentfremdung zurückzufordern und dies mit einer Grundpfandverschreibung abzu- sichern. Seit dem 1. Januar 1991 kennt das Staatsbeitragsrecht jedoch eine allgemeine Regelung zur Rückforderung von Staatsbeiträgen (§ 14 Staats- beitragsgesetz vom 1. April 1990 [LS 132.2] und § 12 Staatsbeitragsver- ordnung vom 19. Dezember 1990 [LS 132.21]). Zudem hat der Kanton seither grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechts für Staatsbeiträge an Investitionen (§ 197 lit. e Ein- führungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 [LS 230]). Mit Beschluss Nr. 1612/2005 entschied der Regierungsrat deshalb, dass Baubeiträge an private Institutionen künftig grundsätzlich in der Form von À-fonds-perdu-Zuwendungen gewährt werden sollten. Zugleich ermächtigte er die Finanzdirektion, im Einvernehmen mit der zustän- digen Direktion Grundpfandverschreibungen zur Sicherstellung von Baubeiträgen an private Institutionen zu löschen und die Darlehen nach Ablauf von 20 Jahren seit der Schlusszahlung zu erlassen. Mit dieser Ermächtigung sollten namentlich weitere administrative Umtriebe ver- mieden werden.
B. Änderungsbedarf Die Ermächtigung der Finanzdirektion hat sich in verschiedenen Fällen als zu eng erwiesen, sodass diese Fälle dem Regierungsrat zur Be- handlung unterbreitet werden mussten. In einem Fall ging es nicht um einen «Baubeitrag», sondern um einen Beitrag zur Sanierung der Finanzen und zur Reduktion der Hypotheken (RRB Nr. 538/2023). In einem wei- teren Fall war der Beitrag nicht an eine «private Institution» ausgerichtet worden, sondern an eine Gemeinde (RRB Nr. 539/2023). In zwei weiteren Fällen liess sich der Zeitpunkt der Schlusszahlung nicht mehr ermitteln, sodass der «Ablauf von 20 Jahren seit der Schlusszahlung» nicht nach- weisbar – und auch nicht offensichtlich – war (RRB Nr. 1619/2022 und RRB Nr. 540/2023). Im letzteren dieser beiden Fälle war überdies un- klar, welche Direktion ihr Einverständnis zu einem Darlehenserlass durch die Finanzdirektion hätte erteilen müssen: Während der Beitrag von der Baudirektion zugesichert worden war, obliegt die Aufsicht über die Beitragsempfängerin der Bildungsdirektion. Schliesslich bildet die Ermächtigung auch nicht anschaulich ab, dass das Einverständnis der Direktion praxisgemäss von der zuständigen Verwaltungsstelle auf unter- geordneter Stufe erteilt wird. In Erweiterung und Präzisierung der bisherigen Ermächtigung ist die Finanzdirektion deshalb zu ermächtigen, Darlehen an Trägerschaften von Institutionen des Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesens zu er- lassen und die Löschung der sichernden Grundpfandverschreibung zu veranlassen, sofern sich die für die Institution aktuell zuständige Ver- waltungsstelle damit einverstanden erklärt und seit der Eintragung der Grundpfandverschreibung ins Grundbuch (oder mangels einer solchen seit der Zusicherung des Darlehens) mindestens 20 Jahre vergangen sind. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Grundbucheintrags ent- spricht der üblichen Regelung in den Darlehensverträgen, wonach der Regierungsrat ein Darlehen nach Ablauf von 20 Jahren seit diesem Zeit- punkt erlassen kann, und hat den Vorteil, dass sich der Zeitpunkt leicht aus dem Grundbuch ermitteln lässt. Die Ermächtigung gilt weiterhin auch in denjenigen Fällen, in denen die Erlasskompetenz dem Regie- rungsrat zugewiesen wurde.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. In Abänderung von RRB Nr. 1612/2005, Dispositiv III, wird die Fi- nanzdirektion ermächtigt, Darlehen an Trägerschaften von Institutionen des Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesens zu erlassen und die Lö- schung der sichernden Grundpfandverschreibungen zu veranlassen, sofern sich die für die Institution aktuell zuständige Verwaltungsstelle damit einverstanden erklärt und seit der Eintragung der Grundpfand- verschreibung ins Grundbuch (oder mangels einer solchen seit der Zu- sicherung des Darlehens) mindestens 20 Jahre vergangen sind.
II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli