RRB Nr. 56/2021
Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich, Kriterien für die zweite Zuteilungsrunde
22 janvier 2021Allemand6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Januar 2021
56. Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich, Vorgehen für die zweite Zuteilungsrunde (Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Am 13. Januar 2021 beantragte der Regierungsrat dem Kantonsrat, wei- tere finanzielle Mittel für eine zweite Zuteilungsrunde im Covid-19-Härte- fallprogramm des Kantons Zürich zu bewilligen, welche die womöglich verbleibenden Mittel aus der ersten Zuteilungsrunde (Vorlage 5663a) ein- schliessen (Vorlage 5663b). Neu soll der Regierungsrat die Zuteilungs- kriterien festlegen. Unter der Annahme einer Zustimmung des Kantons- rates werden nachfolgend die Kriterien festgelegt, sodass der Vollzug schnell organisiert werden kann. Insbesondere sind Anpassungen an der neuen Software in Auftrag zu geben sowie die Gesuchprüfungskapazitä- ten zu erweitern: Trotz der ursprünglichen Annahme von 2000 Gesuchen wurden seinerzeit 7000 Gesuchprüfungen reserviert. Nun könnten sogar 20 000 Gesuche eintreffen, weshalb einschliesslich Reserve zusätzliche Kapazitäten für 15 000 Gesuchprüfungen reserviert werden müssen.
2. Neue Rahmenbedingungen gemäss Bund In der Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 2020 (SR 951. 262) mit Stand am 14. Januar 2021 sind drei Gruppen von anspruchs- berechtigten Unternehmen definiert: Gruppe A: Schon bisher definierte der Bund als Hauptkriterium, dass der Jahresumsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 im Vergleich zum Durchschnitt von 2018 und 2019 um mehr als 40% zurückgegangen sein muss (Art. 5 Abs. 1). Dieses Kriterium gilt weiterhin. Gruppe B (neu): Als Vergleichsperiode können statt 2020 neu die letz- ten zwölf Monate herangezogen werden, sofern in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Mass- nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Umsatzrückgänge er- folgten (Art. 5 Abs. 1bis). Dies bedeutet eine Erleichterung, weil der Januar 2020 womöglich mit einem umsatzschwächeren Januar 2021 ersetzt wird. Gruppe C (neu): Bei mindestens 40 Schliessungstagen aufgrund be- hördlicher Massnahmen zwischen dem 1. November 2020 und 30. Juni 2021 ist das Kriterium Umsatzrückgang nicht mehr relevant (Art. 5b). Bei dieser Gruppe verzichtet der Bund auf gewisse Nachweise.
Neue Höchstgrenzen: Bei den À-fondsperdu-Beiträgen gelten neu die Höchstgrenzen von 20% (vorher 10%) des durchschnittlichen Umsatzes von 2018 und 2019 und höchstens Fr. 750 000 (Art. 8 Abs. 2) (vorher Fr. 500 000). Diese Änderungen führen einerseits dazu, dass Unternehmen, die das neue Maximum in der 1. Zuteilungsrunde nicht erhielten, aber eine An- spruchsberechtigung haben könnten, in der 2. Zuteilungsrunde ein erneu- tes Gesuch stellen werden, und anderseits, dass zusätzliche Unternehmen, die in der Gruppe A nicht beitragsberechtigt waren, neu in der Gruppe B oder C beitragsberechtigt sind.
3. Kriterien In der ursprünglichen Vorlage 5663 hat der Regierungsrat ein zusätzli- ches kantonales Kriterium vorgeschlagen, nämlich eine Konzentration der Härtefallhilfen auf diejenigen Branchen, die über 50% ihres Umsat- zes in den im Covid-19-Gesetz (SR 818.102) namentlich erwähnten Bran- chen erzielen, wobei Selbstdeklaration vorgesehen war. Die vom Kantons- rat für die 1. Zuteilungsrunde beschlossene Vorlage 5663a weicht davon deutlich ab. So wird auf die Brancheneinschränkung verzichtet. Stattdes- sen hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in Selbstdeklaration nachvollziehbar darzulegen, dass der Umsatzrückgang vollumfänglich direkt auf Massnahmen der Schweizer Behörden in Zusammenhang mit Covid-19 zurückzuführen ist, und der notwendige Umsatzausfall wird auf mindestens 50% erhöht. In den Umsatz sind Kurzarbeitsentschädi- gungen und Covid-Erwerbsersatz einzurechnen. Zudem werden u. a. die maximal möglichen Beiträge stärker begrenzt, als dies im damaligen Stand der Covid-19-Härtefallverordnung vorgesehen war (à fonds per- du Fr. 400 000 statt Fr. 500 000, Darlehen Fr. 500 000 statt 10 Mio. Franken). Für Einzelunternehmerinnen und -unternehmer gilt ein Höchstalter von 67 Jahren. In der kommenden 2. Zuteilungsrunde werden neu ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet.
4. Zuteilungsmechanismus Verschiedentlich auf Unverständnis gestossen ist sodann, dass die Aus- zahlung an alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in der 1. Zuteilungs- runde erst erfolgt, wenn alle Gesuche geprüft und die Summen pro Ge- such festgelegt sind. Dieses Vorgehen war einerseits Ausfluss des Höchst- betrags des Verpflichtungskredits und beruhte anderseits auf der Absicht, alle Unternehmen im Auszahlungszeitpunkt gleichzubehandeln. Auf-
grund der Erwartungshaltung, dass schnelle Auszahlungen erfolgen sol- len, sobald dies möglich ist, werden die Gesuche in der 2. Zuteilungsrunde nach dem Zeitstempel des Gesucheingangs abgearbeitet, und nach der Bearbeitung erfolgt umgehend die Auszahlung.
5. Vollzugskosten: Ausgabenbewilligung Die Organisation des Vollzugs wird mit internen Mitteln der Finanz- verwaltung und des Amts für Informatik wahrgenommen. Für die exter- nen Dienstleistungen bewilligte die Finanzdirektion am 20. November 2020 eine einmalige gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 e contrario des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) (zur Ge- bundenheit vgl. Vorlage 5663) von Fr. 900 000 (einschliesslich MWSt): – Informatiklösungen zur Gesucheinreichung und -prüfung: Fr. 243 000, Reserve Fr. 57 000; – externe Gesuchprüfung von geschätzt 2000 Gesuchen: Fr. 450 000, Re- serve Fr. 150 000. Neu wird eine einmalige gebundene Ausgabe von Fr. 5 500 000 veran- schlagt: – Informatiklösungen zur Gesucheinreichung und -prüfung: Fr. 243 000, Anpassungen für die 2. Zuteilungsrunde: Fr. 40 000, Reserve Fr. 67 000; – externe Gesuchprüfung von geschätzt 20 000 Gesuchen: Fr. 4 500 000, Reserve Fr. 650 000. Die Rechtsgrundlagen und die Gebundenheit des Vollzugs sind im Be- richt zur Vorlage 5663, die personellen Folgen in RRB Nr. 1323/2020 so- wie die zur Verfügung stehende Ausgabensumme für das Härtefallpro- gramm im Bericht zur Vorlage 5663b dargelegt. Die jährlichen Kapital- folgekosten belaufen sich auf Fr. 51 875. Anlagegut Wert Abschreibungs- Abschreibungen Kalkulatorische Total dauer Zinsen in Franken in Jahren in Franken in Franken in Franken Software 250 000 5 –50 000 –1 875 –51 875
6. Zeitplan
Datum Ereignis
19. bis 31. Januar 2021 Einreichung der Gesuche für die 1. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich (Vorlage 5663a) Mitte bis Ende Februar 2021 Einreichung der Gesuche für die 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich (Vorlage 5663b und vorliegender RRB) Februar 2021 Gesuchprüfung und Zuteilung der Mittel der 1. Zuteilungs- runde Februar bis März 2021 Gesuchprüfung und Zuteilung der Mittel der 2. Zuteilungs- runde
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Vorgehen für die zweite Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefall- programm des Kantons Zürich wird im Sinne der Erwägungen festgelegt.
II. Für das Vorhaben «Vollzug des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich» wird eine gebundene Ausgabe von insgesamt Fr. 5 500 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, bewilligt. Davon gehen Fr. 5 250 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 250 000 zulasten der Investitionsrechnung.
III. Die Ausgabenbewilligung der Finanzdirektion vom 20. November 2020 wird aufgehoben.
IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanz- lei, die Geschäftsleitung und die Finanzkommission des Kantonsrates so- wie an die Finanzkontrolle.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli