Bericht zu den Erklärungen des Kantonsrates zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF)
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2010
562. Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen des Kantonsrates
Erwägungen
zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan Gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungs- legung (CRG, LS 611) kann der Kantonsrat Erklärungen zum KEF be- schliessen. Der Regierungsrat setzt die überwiesenen Erklärungen im nächsten KEF um. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so hat er dies dem Kantonsrat innerhalb von drei Monaten nach dessen Beschlussfassung schriftlich zu begründen (§ 13 Abs. 2 CRG). An seiner Sitzung vom 25./26. Januar 2010 hat der Kantonsrat fol- gende KEF-Erklärungen überwiesen: Nr. Titel Direktion Erstunterzeichner/in 3 Reduktion Erhöhung Opferhilfebeiträge an JI Kommission für Justiz Private und Beiträge an Beratungsstellen und öffentliche Sicherheit 4 Fachstelle für Gleichstellung JI Kommission für Staat von Mann und Frau und Gemeinden 5 Stabilisierung Personal- und Mietkosten DS Kommission für Justiz und Streichung Sitzungsgelder und öffentliche Sicherheit für die Härtefallkommission 7 Eindämmung des Ausgabenwachstums für FD Finanzkommission die Jahre 2011 bis 2014 im Staatshaushalt 12 Streichung des Legislaturziels 14.2: GD Kommission für soziale Sicherheit Informationskampagne für gesunden und Gesundheit Lebensstil durchführen 13 Neuer Entwicklungsschwerpunkt E4: GD Kommission für soziale Sicherheit Sicherung Nachwuchs im Pflegebereich und Gesundheit 15 Beiträge Krankenkassenprämien GD Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit 17 L4 Anzahl strategische Projekte BI Kommission für Bildung und Kultur im Bildungsbereich 20 Neuer Leistungsindikator L5: BI Kommission für Bildung und Kultur Attestausbildung im Pflegebereich 21 Reduktion des Staatsbeitrages BI Kommission für Bildung und Kultur an die Universität Zürich 25 Führung und Organisation BI Kommission für Bildung und Kultur der Zürcher Mittelschulen 26 SOL an gymnasialen Mittelschulen BI Kommission für Bildung und Kultur 28 Legislaturziele überprüfen SK Finanzkommission
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Regierungsrat ist bereit, die Erklärungen Nr. 13, 15, 17, 20, 25 und 26 umzusetzen. Die KEF-Erklärungen Nr. 3, 4, 5, 7, 12, 21 und 28 hingegen kann oder will er aus folgenden Gründen nicht umsetzen:
Nr. 3 Reduktion Erhöhung Opferhilfebeiträge an Private und Beiträge an Beratungsstellen (Leistungsgruppe Nr. 2232) Auf die Erhöhung von Opferhilfebeiträgen an private Institutionen und Beiträge an Beratungsstellen ist zu verzichten. Stellungnahme des Regierungsrates Bei den budgetierten Erhöhungen der «Opferhilfebeiträge an Priva- te» handelt es sich um direkte Leistungen an Opfer gestützt auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5). Sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, besteht ein gesetzlicher Anspruch des Opfers einer Straftat auf diese Leistungen. Es handelt sich mit anderen Worten um gebundene Ausgaben, sowohl Anspruch als auch Höhe des Anspruchs sind gesetzlich vorgegeben. Die Kantonale Opferhilfestelle (KOH) hat – sofern die Anspruchsvoraus- setzungen gegeben sind – keinen Spielraum, Leistungen zu gewähren oder nicht. Sie kann entsprechend auch nicht beim 500. gesuchstellen- den Opfer sagen, es sein kein Geld mehr da. Opferhilferechtliche Leistungen sind von Gesetzes wegen subsidiär zu den Leistungen Dritter, namentlich zu den Leistungen des Täters als Schadensverursacher. Bei der Bearbeitung eines Gesuchs wird deshalb immer und zwingend geprüft, ob der Schaden des Opfers durch Dritte (Täter, Versicherungen usw.) gedeckt werden kann und muss. Wenn der Täter strafrechtlich verurteilt und zu einer Zahlung verpflichtet wurde, wird immer geprüft, ob dieser in der Lage ist, seine Schuld beim Opfer zu begleichen. Kann er dies nicht (z. B. wegen schlechten finanziellen Verhältnissen, Strafvollzug usw.), bekommt das Opfer eine staatliche Leistung. Die KOH versucht zu einem späteren Zeitpunkt, das Geld im Rahmen eines Regressverfahrens vom Täter zurückzuholen. Ebenfalls um gebundene Ausgaben handelt es sich bei den Staats- beiträgen an Opferhilfeberatungsstellen (budgetierte Mehrkosten von Fr. 381 000). Die Kantone sind von Bundesrechts wegen verpflichtet, Opfern von Straftaten ein ausreichendes und niederschwelliges Opfer- beratungsangebot zur Verfügung zu stellen (Art. 9 ff. OHG). Im Kanton Zürich ist die Zahl der hilfesuchenden Opfer seit Inkrafttreten des OHG stetig angestiegen. Dies hängt einerseits zusammen mit der zu-
nehmenden Bekanntheit des OHG, anderseits mit dem Paradigma- wechsel im staatlichen Umgang mit häuslicher Gewalt (Offizialisierung) gemäss Gewaltschutzgesetz (GSG, LS 351). Seit Inkrafttreten des GSG wird die Hilfe der Beratungsstellen noch intensiver in Anspruch ge- nommen. Beim budgetierten Mehraufwand handelt es sich vorab um eine Berücksichtigung dieses Umstandes sowie der Teuerung. Mit der Beratung von Opfern sind zwangsläufig auch administrative Tätigkei- ten verbunden. Je mehr Opfer beraten werden, desto höher ist auch der administrative Aufwand. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser KEF-Erklärung ab.
Nr. 4: Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann (Leistungsgruppe Nr. 2233) Der Saldo der Fachstelle für Gleichstellung ist ab 2011 und für die folgenden Jahre auf 1 Mio. Franken zu beschränken. Stellungnahme des Regierungsrates Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann ist eine staatliche Aufgabe, die alle Rechts- und Lebensbereiche betrifft (Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung, Art. 11 Abs. 3 Kantonsverfassung: «Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen»). Der verfassungsrechtliche Gleich- stellungsauftrag umfasst weit mehr als ein bloss individualrechtliches Diskriminierungsverbot im Erwerbsleben; vielmehr umfasst er aktive Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung in allen Lebensbereichen. Die geltend gemachte Aufwandsteigerung und die Zunahme des Be- schäftigungsumfangs ergeben sich insbesondere daraus, dass für die Um- setzung des Legislaturziels 12 der Legislatur 2007–2011 «Bessere Verein- barkeit von Beruf und Familie» befristete Stellen (150 Stellenprozente) sowie ein Objektkredit von Fr. 280 000 bewilligt wurden. Die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie bringt vielfachen gesellschaft- lichen und volkswirtschaftlichen Nutzen: eine höhere Erwerbstätigen- quote, besserer Einsatz und bessere Nutzung von gut ausgebildeten Fachkräften, sicherere Familieneinkommen, Förderung der kindlichen Entwicklung usw. Angesichts der schwierigen Wirtschaftslage ist es erst recht wichtig und notwendig, Massnahmen für die bessere Vereinbar- keit zu ergreifen, damit dem künftigen Fachkräftemangel begegnet wer- den kann. Auf die Umsetzung des Legislaturziels 12 der Legislatur 2007–2012 wird nicht verzichtet, weil es einer Verschleuderung von Steuergeldern gleichkäme, das Projekt im jetzigen Zeitpunkt abzu- brechen.
Die Saldoreduktion müsste deshalb in anderen thematischen Berei- chen umgesetzt werden. Es müsste auf die Bearbeitung ganzer themati- scher Bereiche wie beispielsweise Gleichstellung in der Bildung, Gewalt an Frauen und verwaltungsinterne Gleichstellungsarbeit (das Personal der kantonalen Verwaltung betreffend) verzichtet werden (diese Berei- che werden zurzeit mit rund 130 Stellenprozenten bearbeitet). Erfolgreiche Projekte wie der Lohngleichheitsreport, die Messeauf- tritte zu Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder die Präventionskam- pagne gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz könnten nicht mehr verwirklicht werden. Für solche Projekte nimmt die Fachstelle jährlich jeweils rund Fr. 100 000 an Drittmitteln ein (Finanzhilfen des Bundes für Gleichstellungsprojekte). Ohne das Personal, das solche Projekte kon- zipiert, leitet und durchführt, könnten diese Gelder nicht mehr einge- bracht werden. Die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann ist noch längst nicht erreicht. Projekte und Massnahmen im Bereich des Erwerbsle- bens und der Bildung sind weiterzuführen. Zudem ist die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann in wichtigen Bereichen wie «Gewalt gegen Frauen» und «politische Partizipation» insbesondere mit Öffent- lichkeitsarbeit tätig. Der UNO-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Diskriminie- rung (CEDAW) forderte die Schweiz kürzlich auf, weitere Massnahmen zur besseren Umsetzung des Frauendiskriminierungsübereinkommens zu ergreifen. Verschiedene dieser Masssnahmen fallen in den Kompe- tenzbereich der Kantone und müssen von diesen erarbeitet und umge- setzt werden. Dazu gehören insbesondere Massnahmen zum Abbau von Stereotypen, gegen Gewalt gegen Frauen, zur politischen Partizipa- tion, Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt und Bekämpfung von Diskriminierung von Migrantinnen. Die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann sollte ihrem Auftrag entsprechend diese Massnahmen konzipieren und deren Um- setzung anregen bzw. in die Wege leiten. Mit einer Kürzung des Budgets um Fr. 200 000 wird diese Aufgabe erschwert, wenn nicht verunmöglicht. Gerade in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten ist es von sehr grosser Bedeutung, die Gleichstellung von Frau und Mann voranzubringen – dies hat kürzlich die EU bekannt gegeben: Von einer Förderung der Gleichstellung sind beträchtliche wirtschaftliche Vorteile zu erwarten: Die Beseitigung der geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Be- schäftigung führt zu einer BIP-Steigerung von 15 bis 45% in den EU- Mitgliedstaaten (IP/09/1527). Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser KEF-Erklärung ab.
Nr. 5 Stabilisierung Personal- und Mietkosten und Streichung Sitzungsgelder für die Härtefallkommission Die Personal- und Mietkosten sind stabil zu halten, da Passzentren Ersatz für die bisherigen Passbüros sind. Weiter sind keine Sitzungsgel- der für die Härtefallkommission einzustellen. Stellungnahme des Regierungsrates Passzentrum: Ohne die im KEF 2010–2013 geplante Personalauf- stockung könnte der Kanton Zürich die von seinen Bürgerinnen und Bürgern beantragten Reisedokumente nicht mehr ausstellen. Der Kanton Zürich würde damit einer Verpflichtung des Bundes nicht nachkom- men. Die Folgen für Bevölkerung und Wirtschaft wären sehr negativ. Gestützt auf die Vorgaben im internationalen Recht (Weiterentwick- lung des Schengen-Besitzstands) und auf das Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige muss die Schweiz seit 1. März 2010 flächendeckend biometrische Ausweise ausstellen. Dabei wird ein neues, bundesrechtlich festgelegtes Verfahren angewendet (Antragstel- lung und Bearbeitung des Antrags in Erfassungszentren). Das Passbüro als Erfassungszentrum muss neu sämtliche Arbeitsschritte (auch die- jenigen, die bis anhin durch die Gemeinden erledigt wurden) bis zur biometrischen Erfassung der Daten durchführen (neue zusätzliche Auf- gaben). Aufgrund des neuen Verfahrens und des im Vergleich zum bis- herigen Ablauf beim Pass 03 wesentlich grösseren Arbeitsaufwands für die Erfassung biometrischer Daten waren bereits auf 1. März 2010 höhere Personalkapazitäten für das Passbüro zwingend erforderlich. Der zusätzliche Personalbedarf und die neuen, vom Bund vorgeschrie- benen Erfassungsstationen erhöhten zudem den Platzbedarf des Pass- büros. Die Anzahl Schalter musste erhöht werden. Deshalb war ein neuer und grösserer Standort unerlässlich. Die Erfahrungen mit dem Anfang März 2010 in Betrieb genomme- nen Erfassungszentrum des Passbüros am Sihlquai 253 in Zürich bestä- tigen diese Ausführungen. Da das Passbüro aufgrund der vom Bund festgesetzten Gebührenan- sätze insgesamt einen Ertragsüberschuss an die Staatskasse abliefert (2010: rund 1,5 Mio. Franken), hätte eine Plafonierung des Beschäfti- gungsumfangs neben der Unmöglichkeit der Bearbeitung der Anträge eine Saldoverschlechterung zur Folge. Zu erwähnen ist schliesslich, dass das Passbüro gemäss bundesrecht- licher Vorgabe spätestens zwei Jahre nach Einführung der biome- trischen Pässe auch allein für die Ausstellung der Identitätskarte zu- ständig ist.
Härtefallkommission: Gestützt auf die Verordnung über die Härtefall- kommission haben deren Mitglieder einen Anspruch auf eine Entschä- digung gemäss § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser KEF-Erklärung ab.
Nr. 7 Eindämmung des Ausgabenwachstums für die Jahre 2011 bis 2014 im Staatshaushalt Der Regierungsrat wird aufgefordert, für den Zeitraum des KEF von 2011 bis 2014 folgende Ausgabenpolitik einzuhalten: 1. Der Saldo des betrieblichen Aufwandes der Staatsrechnung wird für die Jahre 2011 bis 2014 auf dem Niveau des Budgets 2010 zuzüglich der jeweiligen Jahresteuerung festgelegt. 2. Nicht beeinflussbare Aufwandsteigerungen aufgrund übergeord- neten Rechts sind separat auszuweisen und sollen vom Kantonsrat im ordentlichen Budgetprozess beraten werden. Der Regierungsrat darf nicht über die gesetzlich vorgegebenen Minimalleistungen hin- ausgehen. 3. Aufwandsteigerungen, welche sich aufgrund von kantonalem Recht abzeichnen, müssen vom Regierungsrat frühzeitig verhindert wer- den, falls notwendig auch durch Gesetzesänderungen. Stellungnahme des Regierungsrates Zu 1: Um die Staatsfinanzen wieder ins Lot zu bringen, hat der Re- gierungsrat das Sanierungsprogramm San10 ausgelöst. Dort hat er als Zielgrösse einen ausgeglichenen Saldo der Erfolgsrechnung vorgege- ben. Auf Aufwandziele, wie in der vorliegenden KEF-Erklärung gefor- dert, hat er verzichtet. Dies einerseits darum, weil der Kanton auch Leistungen erbringt, die zu 100% vom Bund abgegolten werden, wie zum Beispiel die Leistungen der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) im Amt für Wirtschaft und Arbeit oder für die Nationalstrassen im Tief- bauamt. Anderseits ist im Auge zu behalten, dass Aufwandsenkungen durch Leistungsverzichte auch geringere Erträge zur Folge haben kön- nen (Beispiel Spitäler). Mit der Fokussierung auf den Saldo anstatt auf den Aufwand kann solchen Auswirkungen Rechnung getragen werden. Entgegen seiner ursprünglichen Absicht hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 17. März 2010 das San10 und den KEF 2011–2014 miteinander verschmolzen: Die Massnahmen des San10 werden direkt in den KEF 2011–2014 eingestellt. Den Direktionen und der Staats- kanzlei sind – neben rein aufwandseitigen Verbesserungen bei der Lohnentwicklung – Saldoverbesserungen vorgegeben worden. Die Um-
setzung dieser Vorgaben führt gegenüber dem KEF vom 9. September 2009 zu Verbesserungen der Erfolgsrechnung von knapp 300 Mio. Fran- ken 2011, von knapp 700 Mio. Franken 2012 und von über 750 Mio. Franken 2013. Zu 2: Der Regierungsrat hat mit seinen Richtlinien zum KEF 2011–2014 (RRB Nr. 377/2010) den Direktionen und der Staatskanzlei die Vorgabe gemacht, nicht beeinflussbare Aufwandsteigerungen auf- grund von Bundesrecht gesondert auszuweisen. Was die Forderung betrifft, nicht über die gesetzlich vorgegebenen Minimalleistungen hin- auszugehen, so geht diese davon aus, dass die minimalen Leistungsstan- dards durch den Bund oder den Kantonsrat gesetzlich festgelegt wer- den. Dies ist jedoch für weite Teile des Staatshaushaltes nicht der Fall. So finden sich auf Gesetzesstufe beispielweise keine Festlegungen zu den mindestens zu erbringenden Leistungen der Universität, der Fach- hochschulen, der vom Kanton (mit-)finanzierten Spitäler und der Kan- tonspolizei, aus denen sich Budgets für diese Institutionen ableiten lies- sen. Wenn der Forderung entsprochen werden müsste, so dürfte der Regierungsrat auch keine Subventionen mehr ausrichten, weil kein ge- setzlicher Anspruch auf Subventionen besteht (§ 3 Abs. 1 Staatsbei- tragsgesetz). Die Absicht, nicht über die gesetzlich vorgegebenen Mindestleistun- gen hinauszugehen, ist in Zeiten knapper Finanzen verständlich. Die staatlichen Organe sind aber gemäss Art. 122 Abs. 2 der Kantonsverfas- sung (KV) und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rech- nungslegung (CRG) immer gehalten, Leistungen und Finanzen nach dem Prinzip der Sparsamkeit zu steuern. Dies erfolgt einerseits bei der Gesetzgebung und anderseits bei der Festlegung des Budgets durch den Kantonsrat und der Verwendung der genehmigten Budgetmittel. Zu 3: Bei der Erarbeitung des San10 werden solche Aufwandsteige- rungen analysiert und dem Kantonsrat gegebenenfalls gesetzliche Än- derungen beantragt. Im Übrigen haben gemäss Art. 95 Abs. 3 KV die kantonalen Organe regelmässig zu prüfen, ob die einzelnen öffentlichen Aufgaben notwendig sind. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser KEF-Erklärung ab.
Nr. 12: Streichung des Legislaturziels 14.2: Informationskampagne für gesunden Lebensstil durchführen Das Legislaturziel 14.2: «Informationskampagne für gesunden Lebens- stil durchführen» ist zu streichen bzw. Umsetzungsarbeiten zu dessen Erreichung sind einzustellen.
Stellungnahme des Regierungsrates Gesundheitsförderung will verantwortungsbewusste Entscheidungen im Hinblick auf einen gesunden Lebensstil ermöglichen. Mit Präven- tionsmassnahmen soll gesundheitsschädlichen Verhaltensweisen vorge- beugt und gesundheitlichen Risiken frühzeitig begegnet werden. Damit können problematische Entwicklungen korrigiert werden, bevor sie zu eigentlichen Krankheiten geworden sind. Es ist davon auszugehen, dass sich ein eigenverantwortlich handelndes Individuum umso klarer für einen gesunden Lebensstil entscheidet, je mehr es weiss und je höher seine Motivation dazu ist. Auch der Staat hat ein Interesse an einer möglichst gesunden Bevölkerung und soll daher in diesem Prozess als Wissensvermittler und Motivator unterstützend und fördernd auftre- ten. Dies gehört zu seinem im Gesundheitsgesetz verankerten Auftrag (vgl. §§ 46 ff. Gesundheitsgesetz). Massnahmen gegen die anhaltende Gewichtszunahme der Bevölke- rung und den verbreiteten Bewegungsmangel stehen nicht ohne Grund national und international oben auf der politischen Agenda. Es han- delt sich nachgewiesenermassen um Verhaltensweisen mit erheblichen Risiken für Folgeerkrankungen und damit potenziell beträchtlichen Auswirkungen auf das öffentliche Gesundheitssystem. Von 1992 bis 2007 hat die Zahl der übergewichtigen Zürcherinnen und Zürcher im Durchschnitt von 30,6% auf 35% zugenommen; im Jahr 2007 waren 8% der Frauen und 6,3% der Männer schwer übergewichtig (adipös). Be- fragungen der Bevölkerung im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Kampagne zeigen zudem, dass die Bedeutung einer regelmässigen, zeit- lich genügend langen und genügend intensiven Bewegung für das Wohl- befinden und ein gesundes Körpergewicht unterschätzt wird. Weil Ge- wichtssorgen und Bewegungsmangel auch im Kindesalter zunehmend zum Problem werden, sind Information und Aufklärung im Hinblick auf ein gesundheitsförderliches Handeln wichtiger denn je. Informationskampagnen sensibilisieren ein breites Publikum auf kostengünstige Art und Weise für wichtige Zusammenhänge und ver- mitteln Wissen und Orientierungshilfen. Die breitenwirksame Informa- tionskampagne zum gesundenden Lebensstil bildet eine wesentliche Grundlage für die weiterführenden Aktionsprogramme in den Berei- chen Schule, Bildung, Sport und Gesundheitsförderung. Für die gegen- wärtige Kampagne wird in wenigen Wochen eine wissenschaftliche Evaluation durch das Institut für Publizistikwissenschaften der Univer- sität Zürich vorliegen. Sie wird zeigen, wo in der Wahrnehmung der Zürcher Bevölkerung die Stärken und Schwächen der laufenden Kam-
pagne liegen, und es erlauben, ihre Inhalte bei Bedarf so anzupassen, dass die Informationen so kostengünstig und zielsicher wie immer mög- lich vermittelt werden können. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser KEF-Erklärung ab.
Nr. 21 Reduktion des Staatsbeitrages an die Universität Zürich (Leistungsgruppen Nrn. 7401 und 9600) Der Staatsbeitrag des Kantons Zürich an die Universität Zürich ist um mindestens denjenigen Ertrag zu senken, welchen eine Erhöhung der Semestergebühren auf 1200 Franken mit sich bringen würde. Der Universitätsrat kann die Reduktion des Staatsbeitrages auch durch an- dere Massnahmen als die Erhöhung der Semestergebühren erreichen. 2011 26,37 Mio. Franken 2012 26,54 Mio. Franken 2013 26,56 Mio. Franken Stellungnahme des Regierungsrates Eine Verdoppelung der Studiengebühren ist ohne Änderung des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) nicht mög- lich. Gemäss § 41 UniG sind die Studiengebühren der Universität unter Berücksichtigung der an anderen schweizerischen Universitäten gelten- den Ansätze und unter Wahrung des gleichen Zugangs aller Personen mit der nötigen Vorbildung zur Universität zu bemessen. Eine Gesetzes- änderung liesse sich nicht auf das Budgetjahr 2011 umsetzen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine einseitige Studien- gebührenerhöhung durch den Kanton Zürich ohne Absprache und Ko- ordination mit anderen Universitätskantonen zu einer Verringerung von Einnahmen führen kann, weil gemäss Art. 15 der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 (IUV, LS 415.17) die anderen Kantone die Beiträge für ihre Studierenden an der Universität Zürich kürzen könnten. Zudem ergäben sich zum Teil Mehrkosten für den Kanton, wenn Studierende mit Wohnsitz im Kanton aufgrund der hohen Studiengebühren an anderen Universitäten in der Schweiz stu- dieren würden. Eine Kürzung des Staatsbeitrages um 26 Mio. Franken für das Bud- get 2011 hätte einschneidende Massnahmen in den Bereichen Lehr- stuhlplanung, universitäre Schwerpunkte sowie Lehre und Forschung zur Folge. Eine Umsetzung wäre zudem aufgrund vertraglicher Ver- pflichtungen nur teilweise möglich. Insgesamt würde die Lehr- und For- schungskompetenz der Universität Zürich erheblich geschmälert, was
sich negativ auf die Standortattraktivität des Kantons auswirken würde. In welcher Höhe die Hochschulen für die folgenden Jahre ab 2012 Ein- sparungen bzw. Mehreinnahmen umsetzen müssen, wird im Rahmen des San10 entschieden. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser KEF-Erklärung ab.
Nr. 28 Legislaturziele überprüfen Die vom Regierungsrat festgelegten Ziele sind im Zusammenhang mit San10 zu überarbeiten. Es ist aufzuzeigen, auf welche Ziele sofort, mittel- und langfristig zu verzichten ist, ohne den Standortvorteil zu ver- lieren. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat am 12. September 2007 drei Leitlinien und 17 Ziele für die Legislatur 2007–2011 festgelegt. Die Schwerpunkte wur- den aufgrund der Ergebnisse einer breiten und tiefgehenden Analyse bestimmt. Umgesetzt werden die Ziele in 80 vom Regierungsrat festge- legten Massnahmen. Der Zweck der Legislaturziele ist die Erneuerung und Weiterentwicklung der Kantonstätigkeit. Da die Legislatur bereits zu mehr als der Hälfte verstrichen ist, sind viele der Massnahmen be- reits abgeschlossen oder ihre Erarbeitung ist weit fortgeschritten. Die Kosten der Legislaturziele sind gemessen an der notwendigen Entlas- tung des Kantonshaushalts gering. Es ist zu vermeiden, dass bei der Ent- lastung des Kantonshaushalts in erster Linie die Erneuerung und Wei- terentwicklung der Kantonstätigkeit Gegenstand der Sparbemühungen wird. Diese muss gleich behandelt werden wie die laufende Kantonstä- tigkeit. Es ist deshalb abzulehnen, für Kürzungen in Budget und Finanz- plan in erster Linie die Legislaturziele heranzuziehen. Die Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) sieht eine Überprüfung oder An- passung der Legislaturziele während der laufenden Amtsdauer vor. Die jährliche Berichterstattung der Direktionen und der Staatskanzlei an den Regierungsrat umfasst zu diesem Zweck Angaben zur Notwendig- keit der Anpassung von Legislaturzielen und Massnahmen (§ 9). Darauf gestützt überprüft der Regierungsrat bereits heute routinemässig seine Legislaturziele. Über Änderungen wird jährlich im Geschäftsbericht Rechenschaft abgelegt. In der laufenden Legislatur hat der Regierungsrat bisher auf drei Massnahmen zur Umsetzung der Legislaturziele verzichtet, nämlich auf die Einführung eines einheitlichen Corporate Designs für die kantonale
Verwaltung (LZ RR 6.1), die Erarbeitung einer Gemeindestrategie (LZ RR 7.1) und den Aufbau eines Koordinationsgremiums für kan- tonale Vorhaben, welche die Gemeinden betreffen (LZ RR 7.5). Mit Beschluss Nr. 1916/2009 hat der Regierungsrat festgelegt, über die An- passung von Legislaturzielen und Massnahmen im Sommer 2010 gleich- zeitig mit den Massnahmen des Sanierungsprogramms für den Staats- haushalt (San10) im Rahmen der Überarbeitung und Festlegung des KEF 2011–2014 zu beschliessen. Damit wird gewährleistet, dass die Erneuerung und Weiterentwicklung der Kantonstätigkeit im Rahmen der Sparbemühungen gleich behandelt wird wie die laufende Kantons- tätigkeit. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser KEF-Erklärung ab.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regie- rungsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi