RRB Nr. 567/2026
Strassen, Zürich, Rämi- und Gloriastrasse, Projektgenehmigung
27 mai 2026Allemand6 min
Source zh.ch
Strassen, Zürich, Rämi- und Gloriastrasse, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2026
567. Strassen (Zürich, Rämi- und Gloriastrasse, Projekt-
Erwägungen
genehmigung) Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 16. Juni 2025 das Projekt an der Rämi- und Gloriastrasse (Bau Nr. 15 089) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das zu genehmigende Bauprojekt umfasst im Wesentlichen die Rä- mistrasse im Abschnitt Zürichberg- bis Sonneggstrasse sowie die Glo- riastrasse im Abschnitt Rämi- bis Sternwartstrasse. Im Projektperime- ter sind die Rämistrasse (HVS 17) als kantonale Hauptverkehrsstrasse und die Gloria- (RVS 30054), die Tannen- (RVS 30053.1) sowie die Karl-Schmid-Strasse (RVS 30053) als regionale Verbindungsstrassen klassiert. Auf der Rämi-, Gloria-, Tannen- und Freiestrasse sowie ent- lang der «Parkschale» verlaufen regional klassierte Velorouten. Über der Tannenstrasse verläuft zudem ein regional klassierter Fuss- und Wan- derweg. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG. Das vorliegende Strassenbauprojekt ist ein entscheidendes Element der Entwicklung des Hochschulgebiets Zürich Zentrum (HGZZ). Die betroffenen Strassenzüge übernehmen eine zentrale Funktion in einem Raum, der aufgrund der Standorte wichtiger kantonaler Institutionen von besonderer Bedeutung ist. So stellt das Strassenbauprojekt unter anderem die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge zur Notfallstation und den Neubau der Tramhaltestelle vor dem neuen Haupteingang des Univer- sitätsspitals an der Gloriastrasse sicher und bildet die Voraussetzung für die Zugänglichkeit zu den Hochschulen auf der Rämistrasse. Die Grundlagen dafür wurden im Rahmen der Gebietsentwicklung erarbei- tet. Die massgebende Richtlinie bildet dabei das im März 2018 von Ver- treterinnen und Vertretern des Regierungsrates, des Stadtrates von Zürich sowie der betroffenen Institutionen (Universitätsspital, Univer- sität und Eidgenössische Technische Hochschule) verabschiedete «Weiss- buch HGZZ». Im Rahmen des Projekts werden die Rämi- und die Gloriastrasse sa- niert und neugestaltet. Ein zentraler Projektbestandteil ist der Ersatz der Tramgleise im gesamten Projektperimeter. Die Tramhaltestellen werden zudem neu angeordnet, wobei die bestehende Haltestelle «Platte» vor
den neuen Haupteingang des Universitätsspitals verschoben und in «Universitätsspital» umbenannt wird. Die bestehende Haltestelle «Kan- tonsschule» wird zum Knoten Rämi-/Gloriastrasse verschoben, in «Uni- versität» umbenannt und als einseitige Kaphaltestelle ausgestaltet. Das in der Gloriastrasse in Fahrtrichtung stadteinwärts bereits heute be- stehende Mischverkehrsregime von Tramverkehr und motorisierten Individualverkehr wird bis zur Rämistrasse verlängert. Der Fussverkehr quert die Rämi- und die Gloriastrasse dabei flächig, entsprechend wer- den sämtliche Fussgängerstreifen aufgehoben. Als Querungshilfe dienen bauliche Mehrzweckstreifen beidseits der Tramgleise. Als weiterer Pro- jektbestandteil wird als Verbindungs- und Aufenthaltsort die sogenann- te Parkschale realisiert. Innerhalb dieser Parkschale wird das bestehen- de Wasserreservoir zu einem Gastronomieangebot umgenutzt, wobei dies nach einem separaten Verfahren gemäss dem Planungs- und Bau- gesetz (LS 700.1) abgewickelt wird. Der Mehrzweckstreifen sowie das Trottoir rund um die Parkschale werden mit einem Natursteinbelag ausgestaltet. Zur Umsetzung der regionalen Velorouten sind entlang der Rämi- und der Gloriastrasse Velostreifen vorgesehen und die Ver- bindungen durch die Parkschale wird als reiner Veloweg signalisiert. Da das Strassenbauprojekt tiefgreifende Änderungen der Bausub stanz vorsieht, stellt es eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) dar, was eine Lärmsanierungspflicht nach sich zieht. Die Stadt Zürich hat hierzu ein akustisches Projekt erarbeitet. Das abschnittweise in der Rämistrasse bereits heute geltende Geschwindigkeitsregime von 30 km/h wird bis zur Schönberggasse und auf die Gloriastrasse, Abschnitt Rämistrasse bis Sternwartstrasse, erweitert. Die im Festsetzungsbeschluss erwähnte Weiterführung von Tempo 30 auf der Gloriastrasse bis zum Vorderberg ist kein Bestandteil der vorliegenden Genehmigung. Als weitere Mass- nahme ist der Einbau von lärmarmen Belägen im Projektperimeter vor- gesehen. Trotzdem weisen mehrere Liegenschaften im Projektperimeter weiterhin Immissionsgrenzwertüberschreitungen auf. In Bezug auf die- se Gebäude sind Erleichterungsanträge zugunsten des Strassenhalters zu stellen. Im Rahmen der Detailprojektierung soll geprüft werden, ob bereits durch frühere Sanierungen Fenster eingebaut wurden. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung am 19. Januar 2023 Stellung genommen. Die dar- in vorgebrachten Begehren gelten als bereinigt. Das flächige Queren erlaubt dem Fussverkehr ein flexibles und be- darfsgerechtes Verhalten, wobei er gegenüber dem Veloverkehr und dem motorisierten Individualverkehr (MIV) vortrittsbelastet ist. Dieses Zusammenspiel führt in Kombination mit Tempo 30 zu einem stetigen
Verkehrsfluss. Die Verkehrsführung und -organisation des MIV wird nicht wesentlich geändert. Die Leistungsfähigkeit des überkommunalen Strassennetzes wird daher nicht vermindert, weshalb das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar ist. Die Mitwirkungs- und Auflageverfahren gemäss §§ 13 und 16 StrG wurden durchgeführt. Die Projektpläne wurden zusammen mit dem Bericht zum akustischen Projekt vom 9. Juni bis 10. Juli 2023 öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig wurden die neuen Verkehrsvorschriften verfügt und ebenfalls öffentlich aufgelegt. Gegen das Projekt sind mehrere Ein- sprachen eingegangen. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss Nr. 3691 vom 27. November 2024 über die Einsprachen entschieden und das Pro- jekt festgesetzt. Sämtliche Einsprachen wurden dabei abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde. Gegen diese Festsetzung wurde ein Rekurs beim Regierungsrat erhoben. Mit Beschluss vom 27. Mai 2026 hat der Regierungsrat den Rekurs abgewiesen. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch die in der kantonalen Volksabstimmung vom 30. November 2025 angenommene Änderung des Strassengesetzes (Mobilitätsinitiative), die in einem neuen § 27a StrG den Grundsatz verankert, dass auf Staatsstrassen und Strassen mit überkommunaler Bedeutung die bundesrechtlich zulässige Höchstge- schwindigkeit nur in Ausnahmefällen über kurze Strecken herabgesetzt werden kann (Abs. 2), in Bezug auf den vorliegenden, als Standort wich- tiger kantonaler Institutionen dienender und von vielfältigen Nutzungs- interessen beanspruchten Strassenraum keinen Anlass für eine abwei- chende Einschätzung bieten würde. Die Gesamtkosten für das Projekt an der Rämi- und Gloriastrasse betragen voraussichtlich Fr. 94 080 000. Der entsprechende Kredit wurde vom Stadtrat mit Beschluss Nr. 761 vom 19. März 2025 zuhanden der Stimmberechtigten beim Gemeinderat der Stadt Zürich beantragt. Der kantonale Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil der überkommunal klassierten Verbindungen. Daraus resultiert ein voraussichtlicher Betrag von Fr. 33 140 000, welcher der Baupauschale belastet werden kann. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG be- lasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Strassenbauprojekt Rämistrasse, Zürichberg- bis Sonnegg- strasse, und Gloriastrasse, Rämi- bis Sternwartstrasse, in der Stadt Zü- rich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli