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Décision

RRB Nr. 575/2015

Gemeindewesen, Schulgemeinde Rorbas-Feienstein-Teufen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

3 juin 2015Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juni 2015

575. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Rorbas-Freienstein-Teufen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kon- stitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Rorbas-Freienstein- Teufen haben am 24. November 2013 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Änderung betrifft die Verklei- nerung der Schulpflege von neun auf sieben Mitglieder. Die geänderte Bestimmung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

3. Die Schulpflege ist auf das Folgende hinzuweisen: Gestützt auf Art. 89 Abs. 3 KV sind Gemeinden verpflichtet, ihre Gemeindeordnung bzw. die Änderung ihrer Gemeindeordnung von sich aus dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen, der sie auf ihre Rechtmässigkeit prüft. Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h. die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Geneh- migung wirksam. Im vorliegenden Fall ist vorgesehen, dass die in der Urnenabstimmung vom 24. November 2013 beschlossene Änderung auf die neue Legislaturperiode 2014–2018 am 1. August 2014 in Kraft tritt (vgl. Bericht der Schulpflege zur Teilrevision der Gemeindeordnung). Die geänderte Bestimmung der Gemeindeordnung wurde jedoch erst im April 2015 dem Regierungsrat zur Genehmigung eingereicht. An dieser Stelle ist die Schulpflege aufzufordern, dem Regierungsrat weitere Änderungen der Gemeindeordnung inskünftig zeitgerecht zur Geneh- migung vorzulegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Rorbas-Freien- stein-Teufen am 24. November 2013 beschlossene Änderung der Gemein- deordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Schulpflege Rorbas-Freienstein-Teufen, Dorf- strasse 9, 8427 Freienstein (E), den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, ZKB-Gebäude, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi