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Décision

RRB Nr. 575/2017

Umgang mit Werken der Kunstsammlung Kanton Zürich

21 juin 2017Allemand11 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Juni 2017

575. Umgang mit Werken der Kunstsammlung des Kantons Zürich

Erwägungen

A. Ausgangslage Die geltenden Regelungen zum Umgang mit den Werken der Kunst- sammlung des Kantons Zürich (Kunstsammlung) gehen auf den RRB Nr. 1754/2004 zur Reorganisation der kantonalen Kunstsammlung zurück. Angesichts der Veränderungen im kantonalen Immobilienmanagement, der sich in Planung oder Ausführung befindenden Grossvorhaben wie dem Polizei- und Justizzentrum, den Bauvorhaben am Universitätsspital Zü- rich (USZ, u. a. Modulbau) und der Universität Zürich (UZI 5) sowie der fortschreitenden Verselbstständigung von kantonalen Institutionen müs- sen diese Regelungen präzisiert und ergänzt werden. Der Begriff der Ver- selbstständigung von kantonalen Institutionen umfasst dabei insbeson- dere auch die Überführung eines unselbstständigen Betriebs in eine selbst- ständige öffentlich-rechtliche Anstalt (z. B. Psychiatrische Universitäts- klinik Zürich), die Ausstattung von öffentlich-rechtlichen Anstalten mit zusätzlichen operativen Kompetenzen (z. B. USZ) und die Umwandlung von unselbstständigen Betrieben und selbstständigen Anstalten in Aktien- gesellschaften.

B. Bedeutung der Kunstsammlung Der Kanton Zürich sammelt seit über 100 Jahren Kunstwerke mittels Ankäufen und Aufträgen für Kunst am Bau. Die Kunstsammlung um- fasst damit sowohl bewegliche Kunstwerke als auch mobile und immo- bile «Kunst am Bau-Objekte». Die Sammlung stellt heute ein einzigarti- ges Zeitdokument des regionalen Kunstschaffens dar, das stetig gewach- sen ist und ständig gepflegt wird. Da sich zahlreiche private Sammlungen mit ursprünglich vergleichbaren Schwerpunkten neu orientiert haben, ge- winnt die Kunstsammlung sowohl bezüglich ihres Sammlungsgutes als auch in kunstwissenschaftlicher Hinsicht zunehmend an Exklusivität und stellt einen erheblichen finanziellen Wert dar. Gleichzeitig ist sie eine le- bendige Plattform für die Künstlerinnen und Künstler des Kantons Zü- rich, deren Werke im Rahmen einer nachhaltigen Kulturförderung er- worben wurden.

Kunst verändert und bereichert Räume. Sie individualisiert die Büro- welt und bringt eine menschliche Seite in die zunehmend technisierte Arbeitswelt. Professionelle Kunstgestaltungen mit Werken der Samm- lung in öffentlichen und halböffentlichen Räumen fördern ausserdem die Identitätsbildung sowohl der Institutionen als auch ihres Trägers, des Kantons Zürich. Rund 80% der Originalkunstwerke der Sammlung be- finden sich als Leihgaben in von kantonalen Amtsstellen und Institutionen genutzten Gebäuden, vorwiegend in der Form von kuratierten, im Turnus wechselnden Gestaltungen in Räumen mit Publikumsverkehr oder als «Kunst am Bau»-Objekte. Die Sammlungsbestände sind somit der Öffent- lichkeit zugänglich und tragen – im Sinne der Legislaturziele des Regie- rungsrates – zur Attraktivität der Räume der Amtsstellen und Institutio- nen bei.

C. Organisation Ein professioneller Umgang mit den Werken der Kunstsammlung hat nicht nur eine positive Auswirkung auf das Ansehen der Sammlung, son- dern ist für deren Werterhaltung und Wertsteigerung wichtig. Die Werke der Kunstsammlung werden deshalb auf Vorschlag der Fach- gruppe Bildende Kunst der kantonalen Kulturförderungskommission durch die Fachstelle Kultur, die bei der Direktion der Justiz und des Innern angegliedert ist, mit Mitteln der Kulturförderung angeschafft. In Einzel- fällen kauft auch das Hochbauamt Kunstwerke und verwirklicht «Kunst am Bau»-Projekte gemäss der Wegleitung des Hochbauamts vom 24. Ok- tober 2007. Damit die Herkunft der Werke und ihr Bezug zu einzelnen Institutio- nen jederzeit nachvollziehbar bleiben, wird die Gesamtheit aller Kunst- werke seit Beginn der Kunstsammlung im Inventar der Kunstsammlung erfasst. Darin werden insbesondere die Eigentümerin oder der Eigen- tümer sowie Art und Umstände des Erwerbs vermerkt (z. B. Ankäufe, Schenkungen, «Kunst am Bau»-Objekte gemäss Wegleitung des Hochbau- amts vom 24. Oktober 2007). Das Inventar der Kunstsammlung ist ein Inventar im Sinne von § 38 der Rechnungslegungsverordnung (RLV) und Ziff. 6 des Handbuchs für Rechnungslegung (HBR 2016). Als solches ist es der tatsächliche Nach- weis über ein Vermögen oder eine Schuld und dient als Grundlage für das Erstellen der Bilanz (HBR 2016 Ziff. 6.3). Einen Schutz, wie beispiels- weise durch die Inventare des Natur- und Heimatschutzes gemäss § 203 des Planungs- und Baugesetzes, bietet es nicht.

Die Führung obliegt dem Hochbauamt, Fachstelle Kunstsammlung. Die Konservatorin bzw. der Konservator hat den Auftrag, den Umgang mit den Werken der Sammlung und die Prozesse der Kunstgestaltungen sowie der «Kunst am Bau»-Projekte mit hoher fachlicher Kompetenz sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die öffentlich ausgestellten Werke in einem guten Zustand sind. Die Konservatorin bzw. der Konser- vator hat die Verantwortung für die inhaltlichen Konzepte dieser Gestal- tungen. Das Inventar bildet damit die Grundlage für die Arbeit der Fach- stelle Kunstsammlung. Die Aufgaben werden in RRB Nr. 1754/2004 (Re- organisation der Kunstsammlung), in RRB Nr. 2705/1997 (Regelung der Zuständigkeit für die Gestaltung der Räume mit Publikumsverkehr in der Zentralverwaltung) und im HBR 2016 geregelt.

D. Massnahmen Die Jahrhunderte alte Tradition des Staates, seine Gebäude und Grund- stücke mit künstlerischem Schmuck repräsentativ auszustatten, soll zeit- gemäss weitergeführt werden. Mit dem Ziel, die Kunstsammlung als wert- volles Kulturgut des Kantons Zürich in ihrer Gesamtheit zu erhalten und weiter zu pflegen, ist es notwendig, die nachfolgend aufgeführten Mass- nahmen zu ergreifen. a. Eigentum Bei Eigentumsübertragungen kantonseigener Immobilien (Übertra- gung der Immobilie im Baurecht und Handänderung der Baute oder Hand- änderung der gesamten Immobilie) verbleiben bewegliche Kunstwerke im Eigentum des Kantons Zürich und in der Kunstsammlung. Nicht vom Gebäude und vom Grund zu trennende «Kunst am Bau»-Objekte wer- den mitübertragen und wechseln damit den Eigentümer. Bei im Baurecht abgegebenen Immobilien (Handänderung der Bau- ten) verbleibt das «Kunst am Bau»-Objekt im Inventar der Kunstsamm- lung. Bei Eigentumsübertragung der gesamten Immobilie (einschliesslich Handänderung des Grundstücks) wird das «Kunst am Bau»-Objekt aus dem Inventar der Kunstsammlung entlassen. Der urheberrechtliche Schutz bleibt im Falle einer Inventarentlassung bestehen. Unabhängig davon, ob die Immobilie der Institution im Baurecht über- tragen wird und nur die Baute eine Handänderung erfährt oder ob die ganze Immobilie mittels Handänderung übertragen wird, sind anlässlich der Verselbstständigung die Pflichten der Institution für den Unterhalt des mitübertragenen «Kunst am Bau»-Objekts zu regeln.

b. Erhaltung der Kunstsammlung als integrales Ganzes durch Erweiterung des Kreises der Nutzniessenden Die Kunstsammlung umfasst grundsätzlich alle sich im Eigentum des Kantons Zürich befindlichen Kunstwerke. Sie wird als integrales und wei- terhin wachsendes Ganzes verstanden und weitergedacht. Im Rahmen des Erhalts der Kunstsammlung hat das Hochbauamt mit allen betroffe- nen Amtsstellen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abgeschlos- sen. Als Nutzniessende gelten bis anhin alle Amtsstellen und Institutio- nen, die mit dem Hochbauamt bereits Vereinbarungen über die Ausleihe von Kunstwerken und «Kunst am Bau»-Objekten abgeschlossen haben. Die Vereinbarungen wurden bisher aber nur mit kantonalen Stellen ab- geschlossen und im Zuge von Verselbstständigungen beendet (z. B. bei der Zürcher Kantonalbank und der BVK Personalvorsorge des Kantons Zü- rich). Das Anrecht auf die professionellen Dienstleistungen der Fachstelle Kunstsammlung im Hochbauamt wird auf alle kantonalen Amtsstellen und Institutionen, die Organe der Rechtspflege und die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie weitere Institutionen, die im Auf- trag des Kantons Leistungen erbringen (wie Stiftungen usw.) oder vom Kanton wesentlich beeinflusst werden können (wie KSW usw.), ausge- dehnt. Damit haben auch verselbstständigte kantonale Institutionen die Möglichkeit, Kunstwerke der Kunstsammlung auszuleihen und mit eige- nen Mitteln erworbene Kunstwerke von der Fachstelle Kunstsammlung im Hochbauamt betreuen zu lassen. Die Zusammenarbeit kann auch auf genau definierte Bereiche einer Institution (z. B. Eingangshalle, Veranstal- tungssaal, Cafeteria) beschränkt werden. Für verselbstständigte Institu- tionen und für Dritte werden die Dienstleistungen gegen eine kosten- deckende Entschädigung erbracht. Für den Kanton werden keine Mehr- ausgaben erwartet. Zur Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit werden die Rechte und Pflichten der Institutionen und des Kantons Zürich in separaten Vereinbarungen vertraglich geregelt. Das Hochbauamt hat Muster für Vereinbarungen und Leihbedingungen ausgearbeitet. Im Falle des Verzichts einer verselbstständigten Institution auf weitere Zusammenarbeit oder bei Nichteinigung über die Bedingungen für eine weitere Zusammenarbeit haben sich die Institution und das Hochbau- amt auf die konkrete Regelung der Rückgabe der beweglichen Kunst- werke zu einigen. Die verselbstständigte Institution hat eine Frist von zwei Jahren seit der Verselbstständigung, um sich auf die weitere Zusammen- arbeit oder die Abwicklung der Rückgabe zu einigen, ansonsten die Fach- stelle Kunstsammlung die Rücknahme der Kunstwerke von sich aus vor- nehmen wird.

c. Grundsätzliche Rechte und Pflichten Die Werke der Kunstsammlung werden nur an Amtsstellen und Insti- tutionen ausgeliehen, die mit dem Hochbauamt eine Vereinbarung ab- geschlossen haben. Mit Unterzeichnung der Vereinbarungen haben die Nutzniessenden eine für die Kunst verantwortliche Person zu bestimmen, die Kontakt- und Ansprechperson für die Fachstelle Kunstsammlung im Hochbauamt ist. Für die Ausleihe von Werken wird ein Leihschein erstellt. In einer ge- sonderten Beilage zum Leihschein werden, sofern für das Kunstwerk er- forderlich, die notwendigen Pflege- und Unterhaltsanweisungen geregelt. Alle Beteiligten werden alle drei Jahre zu Standortkontrollen aufgefor- dert. Die Nutzniessenden sind zur Pflege der Kunstwerke gemäss Anweisun- gen verpflichtet. Sie haben Reparaturkosten bei Schäden, Zerstörung und Verlust zu übernehmen. Die Urheberrechte der Künstlerinnen und Künst- ler sind jederzeit zu beachten. Die Unterhaltsverpflichtungen für «Kunst am Bau»-Objekte liegen bei derjenigen Institution, welche die konkrete Rolle des Investors innehat. Nach der Einführung des Mietermodells wird das Immobilienamt zusätz- lich zur Rolle des Eigentümers auch die Rolle des Investors übernehmen. Damit wechselt die Verantwortung für Erhalt und Pflege für «Kunst am Bau»-Objekte von den jetzigen Nutzerdirektionen auf das Immobilien- amt. Der Unterhalt der Werke der Kunstsammlung erfährt durch die Ein- führung des Mietermodells keine Änderung. Die fachliche Betreuung der Kunstwerke und der «Kunst am Bau»-Objekte erfolgt auch unter dem Mietermodell durch das Hochbauamt. Dieses ist verantwortlich für die Instandhaltungs- und Instandsetzungsplanung und meldet den jährlichen sowie den langfristigen Finanzierungsbedarf dem Immobilienamt. Das Im- mobilienamt ist nach Einführung des Mietermodells verantwortlich für die Budgetierung der notwendigen Mittel für die Instandhaltung (in der Erfolgsrechnung) und die Instandsetzung (in der Investitionsrechnung) sowie für die entsprechende Integration in den ordentlichen KEF-Pro- zess. d. Informationspflicht Vor Renovierungen, Umnutzungen oder Abbrüchen von betroffenen Gebäuden muss das Hochbauamt frühzeitig informiert werden, damit rechtzeitig geeignete Massnahmen zum Erhalt, zur Umplatzierung oder zur Rückführung der Kunstwerke eingeleitet und die dadurch entstehen- den Aufwendungen in die Kostenvoranschläge der Bauvorhaben aufge- nommen werden können.

e. Inventarentlassungen Entlassungen von beweglichen und von nichtbeweglichen Kunstwer- ken und «Kunst am Bau»-Objekten aus dem Inventar sind zu vermeiden. Sollten sie in Ausnahmefällen nicht zu umgehen sein, werden sie von der Baudirektion auf der Grundlage eines professionellen Gutachtens ver- fügt. Im Falle des Wechsels der Eigentümerschaft des Grundstücks wird auf die Erstellung eines professionellen Gutachtens verzichtet. Der urheber- rechtliche Schutz bleibt jedoch auch im Falle einer Inventarentlassung bestehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. In Ergänzung von RRB Nr. 1754/2004 wird der Umgang mit den Wer- ken der Kunstsammlung des Kantons Zürich wie folgt präzisiert: 1. Bei der Verselbstständigung oder Umstrukturierung der bisher kanto- nalen Institutionen in andere Rechtsformen verbleiben die beweglichen Kunstwerke und die beweglichen «Kunst am Bau»-Objekte im Eigen- tum des Kantons Zürich als Bestandteile der Kunstsammlung des Kan- tons. Nicht vom Gebäude und vom Grund zu trennende «Kunst am Bau»-Objekte werden mitübertragen und wechseln den Eigentümer. Bei im Baurecht abgegebenen Immobilien verbleibt das «Kunst am Bau»-Objekt im Inventar der Kunstsammlung. Bei einer Eigentums- übertragung der gesamten Immobilie wird das «Kunst am Bau»-Ob- jekt aus dem Inventar der Kunstsammlung entlassen. In jedem Fall sind die Pflichten der bisher kantonalen Institutionen für den Unterhalt des mitübertragenen «Kunst am Bau»-Objekts anlässlich der Verselbststän- digung zu regeln. 2. Die kantonalen Amtsstellen und Institutionen, die Organe der Rechts- pflege und die selbstständig öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie wei- tere Institutionen, die im Auftrag des Kantons Leistungen erbringen oder vom Kanton wesentlich beeinflusst werden können, haben An- recht auf die professionellen Dienstleistungen des Hochbauamts. Die Budgetierung der Instandhaltung und Instandsetzung erfolgt jährlich durch das Immobilienamt aufgrund der Angaben des Hochbauamts. 3. Die Werke der Kunstsammlung werden nur an Amtsstellen und Insti- tutionen ausgeliehen, die mit dem Kanton Zürich, vertreten durch das Hochbauamt, eine Vereinbarung abgeschlossen haben. 4. Die Baudirektion verfügt Entlassungen von Kunstwerken und «Kunst am Bau»-Objekten aus dem Inventar der Kunstsammlung nur in Aus- nahmefällen und gestützt auf Grundlage eines professionellen Gutach- tens. Im Falle einer Eigentumsübertragung des Grundstücks wird auf die Erstellung eines professionellen Gutachtens verzichtet.

II. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich), – die Zürcher Fachhochschule, – die Universität Zürich, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauereistrasse 15, 8401 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die Gebäudeversicherung, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi