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Amt für Landschaft und Natur, Behebung von Wanderhindernissen für Wildtiere, Stellenplan

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Mai 2023

577. Amt für Landschaft und Natur, Behebung von Wander- hindernissen für Wildtiere (Stellenplan)

Erwägungen

A. Zusammenfassung In der Budgetberatung für das Rechnungsjahr 2023 (Vorlage 5856b) hat der Kantonsrat die finanziellen Mittel für zusätzliche 1,6 Stellen für die Behebung von Wanderhindernissen für Wildtiere bewilligt. Der Stel- lenbedarf wurde im Bericht zum Postulat KR-Nr. 368/2019 betreffend Behebung von Wanderhindernissen für Wildtiere (Vorlage 5795) aus- gewiesen.

B. Ausgangslage Der fortschreitende Ausbau des Verkehrsnetzes und die Ausdehnung von Wohn- und Industriegebieten führen dazu, dass die Landschaft in immer kleinere, voneinander getrennte Flächen zerschnitten wird. Diese Fragmentierung der Lebensräume ist einer der Gründe dafür, dass der Zustand der Biodiversität in der Schweiz, aber auch im Kanton Zürich, als besorgniserregend einzustufen ist. Für das Überleben wie auch für die Wieder- und Neubesiedlung von Lebensräumen müssen sich Organis- men in der Landschaft ausbreiten können. Ausgeschiedene Schutzgebiete müssen daher durch zusätzliche naturnahe Flächen, sogenannte Vernet- zungsgebiete, miteinander verbunden werden. Im Bericht der Baudirek- tion «Naturschutz-Gesamtkonzept: Bilanz 2015 und weitere Umsetzung» aus dem Jahr 2017 werden Ziele und Massnahmen definiert, um die er- forderliche ökologische Infrastruktur durch die Vernetzung der Lebens- räume zu stärken. Dazu sind die entsprechenden Wildtierkorridore und Landschaftsverbindungen mit geeigneten Massnahmen zu sichern. Im Bericht zum Postulat KR-Nr. 368/2019 betreffend Behebung von Wander- hindernissen für Wildtiere (Vorlage 5795) hat der Regierungsrat aufge- zeigt, wie die bedeutendsten künstlichen Wanderhindernisse für Wild- tiere mittelfristig behoben werden können. Wildtierkorridore (WTK) sind zentral für die Wanderung von Wild- tieren und damit das langfristige Überleben der Populationen. Von den 50 WTK im Kanton Zürich gelten 34 als beeinträchtigt und zwölf als unterbrochen. Um die unterbrochenen WTK zu sanieren, sind meist wild- tierspezifische Bauwerke notwendig; mit dem Bau einer Wildtierüber- oder -unterführung ist die grossräumige Vernetzung der Lebensräume

meist noch nicht wiederhergestellt. In den strukturarmen, von intensiver Landnutzung geprägten oder stark zersiedelten Kulturlandschaften feh- len oft die notwendigen Leitstrukturen und Vernetzungselemente oder es bestehen zusätzliche Barrieren wie Umzäunungen oder weitere Ver- kehrswege mit hohem Verkehrsaufkommen. Um einen WTK zu sanieren, ist daher immer ein grossräumiges Vernetzungsprojekt erforderlich. Dieses hat zum Ziel, die Durchgängigkeit für Wildtiere wiederherzustellen und eine Vernetzung von Wald zu Wald zu gewährleisten. Erforderliche Massnahmen sind z. B. das Anlegen von fehlenden Leitstrukturen und Trittsteinen, die Entfernung von Umzäunungen und weiteren Barrieren, die Installation von Wildwarnanlagen zur Verminderung von hohen Fall- wildzahlen und die Beseitigung von Störfaktoren an Aus- und Eintritts- orten am Waldrand. Für solche Massnahmen ausserhalb des Nahbereichs von Verkehrsinfrastrukturen kommen Verkehrsinfrastrukturbetreiber finanziell nicht mehr auf. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ergreifung von Massnahmen zur Vernetzung von Lebensräumen einheimischer Wildtiere ergibt sich aus den Konventionen zum Artenschutz (insbesondere Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume [Berner Konvention, SR 0.455] und Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten [Bonner Konvention, SR 0.451.46]) sowie aus Art. 18 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451). Seit 1. Januar 2023 enthält auch die kantonale Jagdgesetzgebung ent- sprechende Bestimmungen (§ 19 Abs. 1 lit. b Kantonales Jagdgesetz vom 1. Februar 2021 [LS 922.1] und § 51 Kantonale Jagdverordnung vom 5. Oktober 2022 [LS 922.11]). Da sich die örtliche Lage der WTK haupt- sächlich aus den Ansprüchen von Wildtieren herleitet und die lebensräum- liche Ausstattung auf diese Arten ausgerichtet wird, liegt die Zuständig- keit zur Förderung des Schutzes und der Vernetzung der Lebensräume von Wildtieren beim Amt für Landschaft und Natur (ALN). Um gross- räumige Vernetzungsprojekte zur Sanierung der Wildtierkorridore um- setzen zu können, sind die notwendigen personellen Mittel im ALN be- reitzustellen.

C. Personalbedarf für Projektleitungen Der Regierungsrat hat im Rahmen der erwähnten Berichterstattung zum Postulat KR-Nr. 368/2019 (Vorlage 5795) ausgewiesen, dass für die Planung und Umsetzung der grossräumigen Vernetzungsprojekte im ALN finanzielle und personelle Mittel im Umfang von 160 Stellenpro- zenten und rund 46 Mio. Franken über einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren benötigt werden. Der Stellenplan des ALN ist entsprechend zu ergänzen.

Erfahrungsgemäss ist für die Umsetzung von Projekten im Bereich des Naturschutzes oder bei Revitalisierungsprojekten im Umfang von rund 1,6 Mio. Franken eine Vollzeitstelle nötig. Dieser Stellenbedarf um- fasst sowohl die Fachleistungen (hauptsächlich umfassendes Projekt- management sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, Finanzen, IT, Recht, Kommunikation) in den jeweiligen Fachabteilungen. Als Bezugsgrösse werden die finan- ziellen Mittel von rund 46 Mio. Franken über einen Zeitraum von 25 Jah- ren angegeben. Diese Eckpunkte bilden die Grundlage für die vorlie- gende Stellenplananpassung. Unter Berücksichtigung der sich ergebenden Koordination mit den externen Infrastrukturbetreibenden, der Schnitt- stellenaufwände auf Amts- und Direktionsebene sowie des zunehmend komplexen Umfelds bei grossräumigen Vernetzungsprojekten ergibt sich insgesamt ein Stellenbedarf von 1,6 Stellen. Die neuen Stellen sollen mit einem Vorlauf von einem Jahr geschaffen werden. Der Vorlauf ergibt sich aus der nötigen Einarbeitungszeit und der Tatsache, dass Projekte zu- erst entwickelt werden müssen, bevor die Umsetzung erfolgen kann. Der Stellenplan des ALN ist demnach mit Wirkung ab 1. Juli 2023 wie folgt zu ergänzen: Stellen Richtposition Klasse VVO Bei diesen Stellen handelt es sich um ordentliche Stellenaufstockungen, weshalb es keiner Einreihungsprüfung bedarf. Für diese Stellen ist mit jährlichen Gesamtkosten von rund Fr. 240 000 (Grundlohn einschliesslich Nebenkosten und Infrastrukturkosten) zu rechnen. Die notwendigen Mittel für das Jahr 2023 hat der Kantonsrat mit dem Beschluss über die Festsetzung des Budgets für das Rechnungs- jahr 2023 (Vorlage 5856b) der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Land- schaft und Natur, zugewiesen. Die Mittel für die Jahre 2024 bis 2027 sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 einzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Stellenplan des Amtes für Landschaft und Natur werden mit Wir- kung ab 1. Juli 2023 folgende Stellen geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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