Lexipedia

Décision

RRB Nr. 584/2024

Änderung des Stromversorgungsgesetzes, Anforderungen an systemrelevante Unternehmen, Vernehmlassung

29 mai 2024Allemand6 min

Source zh.ch

Änderung des Stromversorgungsgesetzes, Anforderungen an systemrelevante Unternehmen, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Mai 2024

584. Änderung des Stromversorgungsgesetzes, Anforderungen an

Erwägungen

systemrelevante Unternehmen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 8. März 2024 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einen Entwurf für eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) zur Stellungnahme unterbreitet. Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbunden mit stark verminderten Gaslieferungen aus Russland, der Ausfall von Kernkraft- werken in Frankreich und die aussergewöhnliche Trockenheit in Europa haben 2022 die Gefahr einer Strom- und/oder Gasmangellage erhöht und zu aussergewöhnlich starken Preissauschlägen bei Strom und Gas geführt. Diese liessen den Liquiditätsbedarf im Energiehandel stark ansteigen. Liquiditätsengpässe können dazu führen, dass ein Energieunternehmen seinen Verpflichtungen – wenn auch nur kurzzeitig – nicht nachkommen kann. Da Ausfälle einzelner systemrelevanter Energieversorgungsunter- nehmen im schlimmsten Fall die Schweizer Stromversorgung als Ganzes gefährden können, haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft vom 30. September 2022 (SR 734.91) be- schlossen und auf den 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt. Dieser soge- nannte Rettungsschirm für systemrelevante Unternehmen der Elektri- zitätswirtschaft läuft Ende 2026 aus. Mit der vorliegenden Änderung des StromVG mit Anforderungen an systemrelevante Unternehmen soll die Widerstandsfähigkeit dieser Unternehmen der Stromwirtschaft gestärkt werden. Finanzhilfen des Bundes sollen künftig unnötig werden. Unter der neuen Regelung würden acht Unternehmen als systemrele- vant gelten: Die Axpo Holding AG, die Alpiq Holding AG, die BKW AG, die Primeo Energie AG, die Azienda Elettrica Ticinese, die Groupe E SA, das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich und die Industriellen Werke Basel. In einem späteren Schritt sind weitere Massnahmen vorgesehen. Da- runter fallen Vorschriften, die dafür sorgen, dass wichtige Funktionen wie die Stromerzeugung und das Bilanzgruppenmanagement auch in Konkursfällen bzw. bei einem Nachlassverfahren jederzeit weiterbetrie- ben werden können (Business Continuity Management, BCM). Das StromVG bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elek- trizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizi- tätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Die vorgeschlagenen Än- derungen des StromVG dienen jedoch nicht der Erreichung dieser bei-

den Ziele. Eine sichere Stromversorgung wird durch den Betrieb bestehen- der und den Zubau von neuen Stromerzeugungsanlagen geschaffen. Dafür braucht es geeignete Rahmenbedingungen, damit die Unternehmen bereit sind, zu investieren. Durch die vorgesehenen einschränkenden Vorgaben an die Liquiditätshaltung und das Eigenkapital (Art. 9aquater E-StromVG) würden die Fremdkapitalaufnahme und dadurch Investi- tionen behindert. Die vorgesehene Regulierung würde zu hohen Kosten sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Volkswirtschaft führen. In- wiefern die Regulierung in einer neuen Krise helfen würde, ist hingegen ungewiss, denn die nächste Krise wird anders aussehen. Die vorgesehene Regulierung ist international beispiellos und die zusätzlichen Pflichten und finanziellen Lasten würden die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft verringern. Die Unterteilung in systemrelevante und nicht systemrelevante Unternehmen würde zudem zu Wettbewerbs- verzerrungen unter den Schweizer Energieversorgungsunternehmen führen. Der Kanton wäre als Aktionär der Axpo Holding AG indirekt von den zusätzlichen Vorgaben, beispielsweise betreffend die Liquidität und das Eigenkapital, betroffen. Übergeordnetes Ziel ist es, dass die Versorgungssicherheit mit Strom jederzeit gewährleistet ist. Hierzu sind einerseits geeignete Rahmenbe- dingungen erforderlich, damit die Energiewirtschaft die langfristig not- wendigen Investitionen tätigt. Anderseits soll auch kurzfristig in kritischen Situationen die Stromversorgung aufrecht erhalten werden. In diesem Sinne sollten in erster Linie die in einem nächsten Schritt geplanten BCM- Massnahmen rasch erarbeitet werden. Die Stellungnahme der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren vom 2. Mai 2024 äussert sich im Sinne dieser Erwägungen zu den vorgeschla- genen Gesetzesänderungen und kann unterstützt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gesetzesrevisionen@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 8. März 2024 haben Sie uns eingeladen, zu einem Entwurf für Änderungen des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

Wir beurteilen die vorgesehene Regulierung für systemrelevante Unternehmen der Elektrizitätsversorgung aus folgenden Gründen kri- tisch: – Die Vorlage ist unter dem Eindruck der grossen Verwerfungen an den Energiemärkten 2022 und den dadurch hervorgerufenen Liquiditäts- engpässen einiger grosser Energieversorgungsunternehmen entstanden. Die Unternehmen haben aus dieser noch nie da gewesenen Situation gelernt und ihre Absicherungs- und Risikostrategien entsprechend angepasst. – Zukünftige Krisen werden anders aussehen als bisherige. Wie die Finanzkrise und der Fall der Credit Suisse Group AG gezeigt haben, sind Regulierungen, die unter dem Eindruck einer Krise entstehen, selten dazu geeignet, kommende Krisen zu verhindern. – Die vorgesehene Regulierung würde sowohl für die betroffenen Unter- nehmen als auch für die Volkswirtschaft hohe Kosten mit sich bringen. – Die Unterteilung in systemrelevante und nicht systemrelevante Unter- nehmen würde zu Wettbewerbsverzerrungen unter den Schweizer Energieversorgungsunternehmen führen. – Die vorgesehene Regulierung ist international beispiellos und die zu- sätzlichen Pflichten und finanziellen Lasten würden die Wettbewerbs- fähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft verringern. – Art. 9aquater E-StromVG lehnt sich mit den Vorgaben zu Eigenkapital und Liquidität sehr stark an die Bankenregulierung an. Der Energie- markt ist jedoch nicht ohne Weiteres mit dem Finanzmarkt vergleich- bar. Insbesondere weist die Eigenkapitalquote von in der Stromerzeu- gung tätigen Unternehmen in der Regel eine hohe Volatilität auf, da die Bewertung der langfristig im Voraus verkauften Stromlieferungen von der Entwicklung der Strommarktpreise abhängig ist. Eigenkapital- vorschriften sind deshalb nicht geeignet als Beitrag für die Stärkung der Versorgungssicherheit im Energiebereich. – Durch einschränkende Vorgaben an die Liquiditätshaltung und die Eigenkapitalquote (Art. 9aquater E-StromVG) würden die Fremdkapital- aufnahme und dadurch die erforderlichen Investitionen in den Ausbau der Stromerzeugung und der Stromnetze zur Stärkung der Stromver- sorgungssicherheit behindert. Übergeordnetes Ziel ist es, dass die Versorgungssicherheit mit Strom jederzeit gewährleistet ist. Hierzu sind einerseits geeignete Rahmenbe- dingungen erforderlich, damit die Energiewirtschaft die langfristig not- wendigen Investitionen tätigt. Anderseits soll auch kurzfristig in kritischen Situationen die Stromversorgung aufrechterhalten werden. Hier sollen Vorgaben zum sog. Business Continuity Management (BCM) im Vorder- grund stehen, damit beispielsweise ein Kraftwerk auch beim Konkurs

eines Betreibers weiterbetrieben werden kann und der erzeugte Strom dem Markt jederzeit zur Verfügung steht. Entsprechende BCM-Mass- nahmen sollten rasch erarbeitet werden. Wir unterstützen die Stellungnahme und die Anträge der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren vom 2. Mai 2024.

II. Mitteilung an die die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli