RRB Nr. 59/2010
Gemeindewesen, Stadt Illnau-Effretikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
20 janvier 2010Allemand3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Stadt Illnau-Effretikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Januar 2010
59. Gemeindeordnung (Illnau-Effretikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Illnau-Effretikon haben anläss- lich der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politischen Rechte, die Neuregelung der Finanzord- nung und die Herabsetzung der Anzahl der Mitglieder der Schulpflege von 19 auf 11 Mitglieder auf Beginn der Amtsdauer 2010–2014.
3. § 9 GO gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen: § 9 GO verweist fälschlicherweise auf «besondere Abstimmungsgegenstände gemäss § 94a des Gemeindegesetzes». Indessen geht bereits aus der Marginalie zu § 94b des Gemeindegesetzes (GG) hervor, dass diese Bestimmung die besonderen Abstimmungsgegenstände regelt. § 9 GO müsste somit statt auf § 94a GG richtigerweise auf § 94b GG verweisen. Dabei han- delt es sich um ein redaktionelles Versehen, zu dessen Berichtigung der Stadtrat in eigener Kompetenz zuständig ist. Der Stadtrat ist daher zu verpflichten, das redaktionelle Versehen in § 9 GO dahin zu berichtigen, dass die irrtümliche Verweisung auf § 94a GG durch die richtige Verwei- sung auf § 94b GG ersetzt wird. Im Übrigen geben die Bestimmungen, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Illnau-Effretikon am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Der Stadtrat Illnau-Effretikon wird verpflichtet, das redaktionelle Versehen in § 9 GO dahin zu berichtigen, dass die irrtümliche Verwei- sung auf § 94a GG durch die richtige Verweisung auf § 94b GG ersetzt wird.
III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Stadtrat Illnau-Effretikon, Stadtverwaltung, Märtplatz 29, 8307 Effretikon (E), an den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnli- strasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi