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Décision

RRB Nr. 594/2014

Ambulatorium Kanonengasse, Staatsbeiträge 2014-2018, gebundene Ausgabe

21 mai 2014Allemand7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Mai 2014

594. Ambulatorium Kanonengasse (Subvention) Die Anfänge des Ambulatoriums Kanonengasse gehen auf die Zeit der offenen Drogenszene auf dem Platzspitzareal zurück. Viele Menschen im damals weit herum bekannten «Needlepark» waren verwahrlost und in einem schlechten Gesundheitszustand. Immer wieder starben Drogen- abhängige an den Folgen ihres Suchtmittelkonsums. Zudem litten zahl- reiche Personen an chronischen Infektionserkrankungen. Fast zwei Drittel waren HIV-infiziert, was damals einem eigentlichen Todesurteil gleich- kam. Gleichzeitig gab es zu dieser Zeit kaum spezialisierte, medizinische Angebote zur Verbesserung des Gesundheitszustandes drogenabhängi- ger Menschen. Die breit abgestützte Viersäulenpolitik mit Massnahmen in den Bereichen Prävention, Therapie und Wiedereingliederung, Scha- densminderung und Überlebenshilfe sowie Kontrolle und Repression hat wesentlich zu einer Trendwende beigetragen. Im November 1986 eröffnete die Stadt Zürich an der Badenerstrasse in den Räumen der ehemaligen Polizeiwache Aussersihl das Kranken- zimmer für Obdachlose (KFO). Die ärztlich geleitete Tagesklinik mit zehn Plätzen wurde administrativ der Entzugsstation Frankental an- gegliedert. Die Gesundheitsdirektion subventionierte das KFO als me- dizinisches Versorgungsangebot und übernahm 30% des Defizits. 1988 erfolgte der Umzug an die Kanonengasse. Im gleichen Jahr beschloss der Stadtrat von Zürich, die Betriebszeiten auszuweiten und das KFO in einem 24-Stunden-Betrieb weiterzuführen. Mit Beschluss Nr. 503/ 1989 wurde das KFO darauf hin vom Regierungsrat als beitragsberech- tigtes Krankenhaus anerkannt. Da das KFO im Wesentlichen immer der medizinischen Behandlung von marginalisierten, häufig drogenab- hängigen Personen diente, wurde dessen Betrieb in der Folge – auch später nach der Umbenennung in Ambulatorium Kanonengasse – wie der Betrieb eines Stadtspitals subventioniert. Zur Zeit der offenen Drogenszenen setzte sich die Erkenntnis durch, dass sich die Ausbreitung von Infektionskrankheiten durch die Abgabe sauberer Spritzen eindämmen lässt. Seit 1987 können drogenabhängige Personen in Zürich gebrauchte gegen saubere Spritzen tauschen. An die Kosten leistete der Kanton im Rahmen der dezentralen Drogenhilfe einen Staatsbeitrag von 30%. Mit dem von Bund, Kanton und Stadt Zü- rich getragenen Pilotprojekt gegen Aids für Drogengefährdete und Dro- genabhängige (Zipp-Aids) wurde den Bedürftigen vor Ort damals erst-

mals neben einer medizinischen Versorgung auch eine umfassende Aids- Prävention angeboten. Seit dem Ende des Zipp-Aids-Projekts werden die präventiven Aktivitäten von der Stadt Zürich organisiert. Zwischen 1992 und 2012 wurden im sogenannten Spritzenbus an 365 Tagen im Jahr Gesundheitsberatungen durchgeführt und Millionen von Spritzen aus- getauscht. 1994 wurde der kantonale Kostenanteil an der Spritzenabgabe auf 50% der beitragsberechtigten Kosten festgelegt (RRB Nr. 3798/1994). Mit dem Sexgewerbe sind weitere Aufgaben bei der Bekämpfung über- tragbarer Krankheiten dazugekommen. Sexuell übertragbare Krank- heiten stellen eine Herausforderung für das öffentliche Gesundheitswe- sen dar. Das zeigen die steigenden Infektionszahlen des Bundesamtes für Gesundheit. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung dieser Krank- heiten sind Aufklärung und präventive Angebote bei den Risikogruppen notwendig. Um auch in diesem veränderten Umfeld Prävention weiter- hin möglichst wirksam gestalten zu können, sind alle Aktivitäten gebün- delt und vollständig in den Betrieb des Ambulatoriums Kanonengasse integriert worden. 2013 betrug der Staatsbeitrag an das Ambulatorium Kanonengasse und an die Aktivitäten der Stadt im Bereich der Epide- mienbekämpfung insgesamt Fr. 1 371 637. Mit dem Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG; LS 813.20) hat das Ambulatorium Kanonengasse seinen Status als beitragsberech- tigtes Spital verloren. Neu werden gemäss SPFG lediglich Leistungen in Listenspitälern und spitalgebundene ambulante Leistungen bei Kindern und in Listenspitälern der Psychiatrie vergütet. Diesem Profil ent- spricht das Ambulatorium Kanonengasse nicht. Das Ambulatorium versorgt Menschen mit medizinischen Basisleistungen, die aus verschie- denen Gründen keinen oder nur einen sehr begrenzten Zugang zu den herkömmlichen Versorgungsstrukturen haben, und verhindert so eine medizinische Unterversorgung dieser Bevölkerungsgruppen. Das beugt kostenintensiven Folgebehandlungen vor und entlastet das übrige medi- zinische Versorgungssystem. Der Kanton ist deshalb weiterhin am beste- henden medizinischen Angebot interessiert. Mit dem niederschwelligen Zugang und seiner betrieblichen Organisation eignet sich das Ambula- torium gut für die Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Gesundheitsstörungen bei Personen, die ein erhöhtes Risiko für Sucht- und übertragbare Erkrankungen haben. In Szenen mit Suchtmittelkon- sum und Prostitution bestehen hohe Risiken für die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten. Solche Szenen konzentrieren sich im städ- tischen Gebiet. Sie entfalten aber auch eine Sogwirkung auf die Bevöl- kerung des ganzen Kantons, wie das Patientenkollektiv des Ambula- toriums Kanonengasse zeigt. Das Angebot des Ambulatoriums kommt so der kantonalen Gesundheitsversorgung insgesamt zugute.

Gemäss § 46 des Gesundheitsgesetzes (GesG; LS 810.1) unterstützt der Kanton Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früh- erfassung von Krankheiten (Prävention). Insbesondere bekämpfen Kan- ton und Gemeinden übertragbare Krankheiten und den Suchtmittelmiss- brauch (§§ 48 und 54 GesG). Als Grundlage für die Subventionierung in den Jahren 2014–2018 ist mit der Stadt Zürich eine Leistungsvereinba- rung erarbeitet worden. Dabei übernimmt das Ambulatorium Kanonen- gasse zugunsten des Kantons folgende Aufgaben:

Erwägungen

1. Das Ambulatorium trägt zur Verhütung und Früherfassung von über- tragbaren Krankheiten bei Personen bei, die nicht in einer medizini- schen Regelversorgung betreut werden können.

2. Das Ambulatorium wirkt bei der Bekämpfung des Suchtmittelmiss- brauchs bei Personen ausserhalb der medizinischen Regelversorgung mit.

3. Das Ambulatorium fördert einen die Gesundheit unterstützenden Le- benswandel bei Risikogruppen ausserhalb der medizinischen Regel- versorgung. Das Ambulatorium Kanonengasse ist gemäss der Vereinbarung zur wirtschaftlichen Betriebsführung verpflichtet. Es verrechnet die Leis- tungen, die in den beschriebenen Aufgabenbereichen erbracht werden, so weit wie möglich externen Kostenträgern wie Krankenkassen, Sozial- behörden und Selbstzahlenden. Die beitragsberechtigten Kosten ent- sprechen dem jährlich ausgewiesenen Defizit nach der Leistungsver- rechnung an externe Kostenträger; sie werden im Verhältnis 45% zu 55% zwischen dem Kanton und der Stadt Zürich aufgeteilt. Die Subvention des Kantons ist auf höchstens 1,3 Mio. Franken pro Jahr zu begrenzen. Um im Bereich der Infektionskrankheiten und der Suchterkrankungen sachgerecht reagieren zu können, kann der Kanton zudem jährlich Schwerpunkte für die Mittelverwendung festlegen. Für die Leistungen zugunsten des Kantons, die das Ambulatorium Kanonengasse bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und des Suchtmittelmissbrauchs bei marginalisierten Menschen leistet, und für die Massnahmen zur Förderung des Gesundheitszustandes bei Personen- gruppen ausserhalb der Regelversorgung, die ein erhöhtes Risiko für übertragbare Krankheiten und Suchterkrankungen haben, ist für 2014 bis 2018 eine Subvention von gesamthaft höchstens 6,5 Mio. Franken zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, zuzusichern. Da der Kanton gemäss § 46 Abs. 2 GesG Massnahmen zur Verhütung, Früherkennung und Früh- erfassung von Krankheiten und zur Verbesserung der Gesundheit bis zu 100% subventionieren kann, handelt es sich gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. a

des Staatsbeitragsgesetzes um eine gebundene Ausgabe. Der Beitrag ist im Budget 2014 und für die Planjahre 2015–2017 im KEF 2014–2017 in der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, eingestellt. Er ist dem Konto 3634 1 00000, Kostenanteile an öffentliche Unternehmungen, zu belasten.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Aufgaben im Bereich der Prävention und Gesundheitsför- derung bei Personen ausserhalb der Regelversorgung wird dem Am- bulatorium Kanonengasse für 2014–2018 eine Subvention von 45% der beitragsberechtigten Kosten, höchstens aber Fr. 1 300 000 pro Jahr bzw. gesamthaft höchstens Fr. 6 500 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesund- heitsförderung, zugesichert.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen An- trag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, Walchestrasse 31, Postfach 3251, 8021 Zürich (ES), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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