Lexipedia

Décision

RRB Nr. 603/2021

Staatsanwaltschaft, Stellenplan

2 juin 2021Allemand14 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juni 2021

603. Staatsanwaltschaft Kanton Zürich (Stellenplan)

Erwägungen

1. Einleitung Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich muss über die notwendi- gen Mittel und Rahmenbedingungen verfügen, um ihren gesetzlichen Auftrag in der erforderlichen Qualität zu erfüllen und ihren Beitrag zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Kanton leisten zu können. Eine ein- gehende Analyse im Jahr 2019 hat gezeigt, dass die mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) am 1. Januar 2011 bewilligten sechs zusätzlichen Stellen die gestiegenen formellen An- forderungen in keiner Weise abzudecken vermögen. Ohne zusätzliche per- sonelle Mittel ist davon auszugehen, dass bereits in naher Zukunft eine wirksame Strafverfolgung in vielen Bereichen nicht mehr möglich sein wird. Die unter anderem mit dem Programm STR2020 erzielten Effizienz- steigerungen durch Massnahmen wie z. B. verbesserte Prozesse oder an- gepasste Strukturen vermögen dabei lediglich einen kleinen Teil zur Erhöhung von Leistung und Wirkung beizutragen. Mit den dringend notwendigen Stellenaufstockungen werden folgende Ziele verfolgt: – Beschleunigung der Verfahren gemäss gesetzlichem Auftrag (Art. 5 StPO) im Interesse sämtlicher Verfahrensbeteiligten; – Aufrechterhaltung einer wirksamen und dadurch glaubwürdigen Straf- verfolgung zur Erhaltung des Rechtsfriedens als wesentliche Staats- aufgabe; – Schutz des Wirtschaftsstandorts und Finanzplatzes Zürich durch kon- sequente Verfolgung von Wirtschaftskriminalität auf allen Stufen; – Erfüllung der präventiven gesetzlichen Aufgaben, um insbesondere auch Gewaltdelikte wirksam verhindern zu können; – rasche und konsequente Bekämpfung von neuen Erscheinungsformen der Kriminalität zusammen mit der Polizei; – Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität für die Mitarbeitenden durch Verringerung der Belastung.

2. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft Kanton Zürich (STA.ZH) hat 2019 einen Ent- wicklungsplan als Grundlage für eine solide Ressourcenplanung erstellt. Damit soll sichergestellt werden, dass die STA.ZH bis 2026 über das be- nötigte Personal verfügt, um eine wirkungsorientierte und zeitgerechte

Strafverfolgung nachhaltig zu gewährleisten. Der Entwicklungsplan dient als internes Planungsinstrument der Direktion der Justiz und des Innern. Im Entwicklungsplan ist für die gesamte Planungsperiode von 2019 bis 2026 ein Gesamtbedarf von 54 Stellen auf verschiedenen Funktionen aus- gewiesen. Mit RRB Nr. 885/2019 wurde ein erster Schritt zur Umsetzung des Entwicklungsplans gemacht, indem 14 Stellen (sieben Staatsanwältin- nen bzw. Staatsanwälte und sieben Verwaltungsassistenzen) bewilligt wur- den. Dieser soll in den Jahren 2020 und 2021 umgesetzt werden. Damit verbleibt ein Mittelbedarf für die Periode 2022 bis 2026 von 40 Stellen. Davon braucht es 30 Stellen als Nachholbedarf und weitere zehn Stellen für voraussehbare Entwicklungen und neue gesetzliche Aufgaben. Der rechtliche Spielraum für die Staatsanwaltschaft ist eng. Sie hat sich bei ihrer Aufgabenerfüllung an die Grundsätze des Verfolgungszwanges und des Beschleunigungsgebotes zu halten. Das Beschleunigungsgebot, also die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, Strafverfahren unverzüg- lich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen, ist nicht nur im nationalen Recht, sondern auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. Aufgabe des Staates ist es, durch entsprechende Organisation der Strafrechtspflege dafür zu sorgen, dass Verfahren innert angemessener Frist abgeschlos- sen werden können. Fehlen die dafür benötigten personellen Mittel, be- steht die Gefahr, dass die STA.ZH ihren gesetzlichen Auftrag nicht in der erforderlichen Qualität und Quantität erfüllen kann. Die Arbeitsbelastung der STA.ZH ist im Laufe der letzten zehn Jahre stark angestiegen. Wesentliche Gründe dafür sind das Wachstum der Be- völkerung, neue Erscheinungsformen der Kriminalität, der rasante An- stieg der über das Internet begangenen Straf‌taten sowie die Entwicklung zu einer 24-Stunden-Gesellschaft. Weitere Ursachen sind der durch die 2011 eingeführte StPO verur- sachte Mehraufwand, die vollständige Umsetzung des Sollbestandes der Kantonspolizei Zürich (Zuwachs von mehr als 200 Polizistinnen und Poli- zisten in den letzten zehn Jahren) sowie der markante Ausbau anderer Polizeikorps, so z. B. der Stadtpolizei Winterthur von 186 Stellen im Jahr 2008 auf 210,5 Stellen im Jahr 2018, und die damit einhergehende massive Zunahme der Falleingänge vor allem bei den Regionalen Staatsanwalt- schaften.

3. Steigende Fallzahlen Die Falleingänge sind jährlichen Schwankungen ausgesetzt. Der Trend über die letzten zehn Jahre zeigt aber nach oben. Eine starke Steigerung der Eingänge ist insbesondere zwischen 2008 und 2015 zu verzeichnen, die total rund 21% entspricht. In den Folgejahren haben sich die Ein-

gänge auf hohem Stand stabilisiert. Besonders stark fiel die Steigerung der Eingänge über die letzten zehn Jahre bei den fünf Regionalen Staats- anwaltschaften aus. So verzeichnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland einen Zuwachs von rund 20% und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis einen solchen von rund 27%. Die Pendenzen, also die noch nicht erledigten Fälle aus den Vorjahren, stiegen bei den Regiona- len Staatsanwaltschaften 2017 sogar um rund 14% auf rund 8400 an und bewegen sich damit wieder auf dem sehr hohen Niveau von 2015. Für die Folgejahre ist weiterhin eine steigende Entwicklung festzustellen, sodass der Bestand der Pendenzen Ende 2020 rund 9400 unerledigte Fälle betrug.

4. Grosser Nachholbedarf a. Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung Die Einführung der StPO 2011 bewirkte eine Verlängerung der durch- schnittlichen Verfahrensdauer und führte auch zu einer deutlichen Zu- nahme der Verfahrensschritte pro Einzelfall. Gründe dafür sind, dass einerseits die Rolle der Staatsanwaltschaft in der Verfahrensleitung ge- stärkt wurde und anderseits ein wesentlicher Ausbau der Teilnahme- und Anwesenheitsrechte von mitbeschuldigten Personen stattgefunden hat. Hinzu kommt die neue Pflicht zur Ankündigung des Verfahrensabschlus- ses und der vorgesehenen Erledigungsart mit der Folge, dass damit nicht einverstandene Parteien den Verfahrensabschluss mit zusätzlichen Be- weisanträgen verzögern. Diese Veränderungen haben einen erheblichen Mehraufwand im Verfahren zur Folge. Eine Untersuchung der Schweize- rischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) hat ergeben, dass der den Staats- anwaltschaften durch die Einführung der StPO entstandene Mehrauf- wand rund 10% beträgt. Dies hätte rechnerisch für die STA.ZH einen Stellenzuwachs von 30 Stellen bedeuten müssen. Tatsächlich betrug der Zuwachs damals lediglich sechs Stellen. Aufgrund der derzeit laufenden Revision der StPO muss damit gerech- net werden, dass sich die Situation nochmals verschärft. So hat der Natio- nalrat unter anderem sämtliche Minderheitsanträge zur Einschränkung der Teilnahmerechte abgelehnt und die Informationspflicht vor Unter- suchungsabschluss ausgedehnt. Die neue StPO hat bei einzelnen Deliktsarten zudem zu markanten Belastungen geführt. So sind seit 2011 die Ehrverletzungsdelikte von 650 auf über 1200 Fälle gestiegen. Ebenfalls markant ist die Steigerung der Fallzahlen bei Erpressung (41 Fälle im Jahr 2011 auf über 170 Fälle).

b. Häusliche Gewalt und präventive Aufgaben der Staats­ anwaltschaft Die zahlreichen Fälle im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt (HG-­ Fälle) binden sowohl bei den Regionalen Staatsanwaltschaften als auch bei der STA I, die mit den qualifizierten HG-Fällen betraut ist, stetig mehr Mittel. Gemäss der polizeilichen Kriminalitätsstatistik ist von 2015 bis 2020 ein Anstieg der Fallzahlen pro Jahr von 2391 auf 3370 Fälle zu verzeichnen. Entwicklung Straf‌taten Häusliche Gewalt

Anzahl Straftaten Häusliche Gewalt 3391 3370

3000 2788

2015 2016 2017 2018 2019 2020

(Quelle: Polizeiliche Kriminalitätsstatistik)

HG-Fälle und andere opferzentrierte Deliktsarten sind sehr oft Pikett- fälle. Rasches Handeln und sofortige Zuführung der Gefährderinnen und Gefährder setzen eine stabile und ressourcenstarke Pikettstruktur voraus. Genauso wichtig wie die rasche Intervention der Polizei ist die unverzüg- lich folgende staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme, um bei den Täte- rinnen und Tätern effizient und nachhaltig Wirkung zu erzielen. Zur An- ordnung von Freiheitsstrafen, Massnahmen und Therapien braucht es ge- setzlich zwingend Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Der Umgang mit sogenannten Gefährderinnen und Gefährdern, insbe- sondere solchen mit psychischen Auffälligkeiten, ist nach wie vor eine grosse Herausforderung. Ins Gewicht fallen die aufwendigen präventiven strafprozessualen Massnahmen wie z. B. die Inhaftierung wegen Ausfüh- rungsgefahr, die Anordnung zielgerichteter Ersatzmassnahmen oder die Erteilung von Weisungen für Lernprogramme. Statt einer Bestrafung wünschen sich laut einer im Auftrag des Kantons Zürich durchgeführten Studie die meisten Opfer, dass die Täterin oder der Täter die Probleme angeht, Beratungen aufsucht oder eine Therapie macht. Die Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte müssen daher in diesen Bereichen, die durch

die Verlagerung von der Bestrafung zur Prävention bedeutsamer werden, weitergebildet werden. Ein erhöhter Mittelbedarf besteht schliesslich in der Zusammenarbeit mit den Schnittstellen (polizeiliche Fachstellen, Inter- ventionsstelle gegen Häusliche Gewalt sowie Opferberatungsstellen). Der Staatsanwaltschaft werden von Gesetzgebung und Rechtsprechung immer mehr auch präventive Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr übertragen (z. B. Haftgrund der Ausführungsgefahr oder Parteistellung bei Vollzugslockerungen für gemeingefährliche Täterinnen und Täter). Der STA I obliegt damit neben den bereits erwähnten opferzentrier- ten Gewaltverbrechen neu zusätzlich Präventionsarbeit, indem sie Fälle von Ausführungsgefahr bei besonders schweren Fällen der Gefahrenab- wehr von Gewaltdelikten zu bearbeiten hat. Das erfordert eine intensive und (zeitlich) aufwendige Zusammenarbeit mit dem Gewaltschutzdienst der Kantonspolizei und die Erarbeitung von individuell angepassten Lö- sungen. Auch wenn die Verwirklichung einer derartigen Ausführungsge- fahr nie absolut ausgeschlossen werden kann, muss ein derartiges Risiko – z. B. eines Amoklaufs – möglichst klein gehalten werden, was die Bereit- stellung der dazu erforderlichen zeitlichen und damit personellen Mittel erfordert. Alle diese Fälle sind von der Staatsanwaltschaft zu bewältigen, was ins- besondere aus den aufgeführten Gründen eine grössere Anzahl von Fall- bearbeitenden sowohl bei den Regionalen Staatsanwaltschaften als auch bei der STA I dringend notwendig macht. c. Virtuelle Gewalt, insbesondere über Social Media Die Erwartungshaltung der Gesellschaft bezüglich jederzeitiger Er- reichbarkeit sowie die unverzügliche Verbreitung von Informationen über Social-Media-Kanäle stellen für die Strafverfolgungsbehörde eine neue und ressourcenintensive Herausforderung dar. So ist eine Belastungszu- nahme im Massengeschäft der Regionalen Staatsanwaltschaften in erheb- lichem Masse auf sogenannte Social-Media-Delikte zurückzuführen. Be- deutsam dabei sind Anzeigen wegen Gewaltdarstellungen, Pornografie, Ehrverletzungen, Drohung, Nötigung und Erpressung. Unter den Straf- ‌tatbestand der Gewaltdarstellungen fallen das Empfangen und Ver- schicken grausamer Bilder, welche die elementare Würde des Menschen verletzen. Dieser neuen Form der virtuellen Gewalt, die von wüsten Beschimp- fungen über üble Nachrede bis hin zu Gewaltandrohungen reicht und für die betroffenen Opfer mit erheblichen emotionalen, sozialen und finan- ziellen Schäden verbunden ist, muss durch die Strafverfolgungsbehörden wirksam und rasch – nicht nur durch Bestrafung, sondern auch durch die Anordnung geeigneter Massnahmen (z. B. Sperrung Social-Media-­ Account) – Einhalt geboten werden.

d. Gesetzesänderungen und Änderung der Rechtsprechung Die seit 1. Oktober 2016 geltenden Bestimmungen zur Landesverwei- sung (Art. 66a ff. Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) sowie die seit 1. Januar 2019 geltenden Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB) füh- ren zu einer erheblichen Mehrbelastung der Regionalen Staatsanwaltschaf- ten. So muss bei Vorliegen einer sogenannten Katalogtat grossmehrheit- lich Anklage erhoben werden, was im Regelfall auch zur Bestellung einer Verteidigung führt und Mehraufwand im Verfahren zur Folge hat. Die bisher geltende Generalverfügung der Oberstaatsanwaltschaft zur DNA-Profilerstellung wurde gerichtlich als nicht rechtmässig beurteilt und aufgehoben. Damit ist in jedem Einzelfall eine Verfügung der Ver- fahrensleitung notwendig. Diese Änderungen haben einen erheblichen Mehraufwand zur Folge.

5. Neue Aufgaben a. Digitale Transformation Die Digitale Transformation wird in den nächsten Jahren auch die Strafjustiz stark verändern, aber auch intensiv beanspruchen. Auf nationa- ler Ebene wurde das Projekt Justitia 4.0 lanciert, mit dem der digitale Wandel in der Schweizer Justiz in Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichts- verfahren vorangetrieben wird. Das Projekt beansprucht bereits heute erhebliche personelle Mittel der STA.ZH. Mit zunehmenden Projektfort- schritt wird diese zeitliche Beanspruchung weiter zunehmen und in der Phase der gestaffelten Einführung ab ungefähr 2024 eine hohe zusätz- liche Belastung für die STA.ZH (wie auch für die anderen Strafverfol- gungsbehörden) bedeuten. Parallel dazu muss die STA.ZH die digitale Transformation auch mit ihren Schnittstellenpartnern in der gesamten Strafprozesskette (Polizei – Staatsanwaltschaft – Gerichte – Rechtsvertrete- rinnen und Rechtsvertreter – Vollzug) bewältigen und in ihren internen Abläufen und Strukturen umsetzen. Wenn die Digitalisierung in der Straf- prozesskette ein Erfolg werden soll, wird der Prozess in der Phase der Transformation zusätzliche personelle Mittel aus dem Fachbereich der Strafverfolgung binden, bevor sich nach erfolgreicher Umsetzung die ent- sprechenden Produktivitätsgewinne erzielen lassen. b. Grundlage für neue Erscheinungsformen der Kriminalität Neue Erscheinungsformen der Kriminalität müssen zusammen mit der Polizei zeitnah und wirksam bekämpft werden können. Ein Musterbeispiel für solche neuen Erscheinungsformen sind die Kreditbetrüge Covid-19, die für die Strafverfolgungsbehörden eine massive zusätzliche Belastung darstellen. Für neuartige Erscheinungsformen müssen personelle Mittel zur Verfügung stehen, um innovative und effiziente Vorgehensweisen zu

erarbeiten, entsprechende Beratung durch Spezialistinnen und Spezia- listen bereitzustellen und die notwendige Koordination zu gewährleisten. Im Fall der Kreditbetrüge Covid-19 wurde dies durch die STA III wahr- genommen. Damit die Verfahren angemessen geführt werden können, werden auch erhebliche Mittel bei den Regionalen Staatsanwaltschaften benötigt, welche die meisten dieser Fälle in Zusammenarbeit mit der Er- mittlungsabteilung Wirtschaftsdelikte der Kantonspolizei bearbeiten. Per Anfang Mai 2021 werden insgesamt 257 Verfahren zu Kreditbetrügen Covid-19 mit einer mutmasslichen Deliktsumme von rund 42,2 Mio. Fran- ken geführt. Die Verfahren sind ausserordentlich aufwendig, da z. B. viel- fach Konkursdelikte mit mehreren Beschuldigten damit verbunden sind. Gerade weil der Staat hier in einer Krisensituation «grosszügige» Hilfe geleistet hat, erwartet die Bevölkerung ein zeitnahes und konsequentes Handeln der Strafverfolgungsbehörden.

6. Bisherige Stellenaufstockungen ausserhalb des Entwicklungs- plans Der Regierungsrat hat in den Jahren 2017 und 2018 ausserhalb des Ent- wicklungsplans zusätzliche Stellen für die Staatsanwaltschaft bewilligt (RRB Nrn. 113/2017 und 1277/2018). Diese Stellen wurden für die Be- kämpfung neuer und komplexer Phänomene nötig und stehen nicht im Zusammenhang mit dem Entwicklungsplan. Konkret geht es um die Phänomene mittelgrosser komplexer Wirt- schaftskriminalität (Para-WK) und Cyberkriminalität. Die für die Be- kämpfung von Para-WK bewilligte Verstärkung von sechs Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälten wurde mit fünf Neuanstellungen bei den Re- gionalen Staatsanwaltschaften und einer Neuanstellung bei der Staats- anwaltschaft III umgesetzt. Diese Verstärkung bearbeitet Fälle in der Wirtschaftskriminalität mittlerer Komplexität, die stark zugenommen haben und deren Bedarf separat, sprich ausserhalb des Entwicklungs- plans, erhoben wurde. Sie trägt im Weiteren zu einer Entlastung der Staats- anwaltschaft III bei, die somit wieder über etwas mehr Kapazität für die Bearbeitung von umfangreichen und hochkomplexen Wirtschaftsfällen verfügt. Ähnlich verhält es sich bei der Aufstockung 2018 im Bereich der Cyber- kriminalität. Hier wurden vier Neuanstellungen bei den Regionalen Staats- anwaltschaften und eine Neuanstellung bei der Staatsanwaltschaft II be- willigt. Diese Verstärkung ist in erster Linie darauf ausgerichtet, die stark steigende Internetkriminalität zu bekämpfen.

7. Sonderfall Staatsanwaltschaft III Eine besondere Belastungssituation, die strukturellen Charakter hat, weist die Staatsanwaltschaft III (STA III) auf. Gründe dafür sind die zu- nehmend komplexeren Fälle, die sehr aufwendigen Schlüsselverfahren (wie z. B. Raiffeisen), die ganze Teams von spezialisierten Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälten über längere Zeit stark beanspruchen. Bei der Bekämpfung neuer Phänomene wie z. B. Konkursreiterei oder Online-­ Anlagebetrugsverfahren mit grosser finanzpolitischer Bedeutung wirkt die STA III im Sinne eines Kompetenzzentrums als interner und exter- ner Schnittstellenpartner. Die Globalisierung führt zudem zu einer zu- nehmenden Internationalisierung der Täterschaft, die Digitalisierung er- leichtert die Tatverübung und erschwert gleichzeitig die Nachverfolgung der Straf‌taten. Mit der derzeitigen angespannten Belastungssituation in der Staats- anwaltschaft III sind folgende Risiken und mittelbaren Konsequenzen zu befürchten: – Die STA III riskiert einen deutlichen Reputationsverlust als schweiz- weit führende Staatsanwaltschaft für qualifizierte Wirtschaftskrimi- nalität. – Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität erleidet eine spürbare Schwächung. – Es ist mittelfristig mit negativen Auswirkungen auf den Kanton Zürich als führenden Wirtschaftsstandort zu rechnen. – Die Volkswirtschaft und der Finanzplatz Kanton Zürich erleiden einen nachhaltigen Reputationsverlust. Die STA III weist gegenwärtig einen Pendenzenüberhang von mehr als 50 Verfahren auf. Einer Staatsanwältin bzw. einem Staatsanwalt können im Bereich der qualifizierten Wirtschaftskriminalität erfahrungsgemäss rund zehn Verfahren zugeteilt werden. Damit ergibt sich ein Bedarf von mindestens vier Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit entsprechen- dem Kanzleipersonal.

8. Fazit Wie dargelegt benötigt die Staatsanwaltschaft für die Jahre 2022 bis 2026 einen gestaffelten Aufwuchs von insgesamt 36,0 Stellen. Der Aufwuchs soll wie folgt gestaffelt werden: – für das Planjahr 2022 gesamthaft 17 Stellen, davon zehn Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte (vier davon für die STA III), eine Assistenz- staatsanwältin oder ein Assistenzstaatsanwalt sowie sechs Verwaltungs- assistenzen (zwei davon für die STA III); – für das Planjahr 2023 gesamthaft neun Stellen, davon fünf Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte, eine Assistenzstaatsanwältin oder ein Assistenzstaatsanwalt sowie drei Verwaltungsassistenzen;

– für das Planjahr 2024 gesamthaft fünf Stellen, davon drei Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte sowie zwei Verwaltungsassistenzen; – für das Planjahr 2025 gesamthaft drei Stellen, davon zwei Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte und eine Verwaltungsassistenz; – für das Planjahr 2026 gesamthaft zwei Stellen, davon eine Staatsanwäl- tin oder ein Staatsanwalt und eine Verwaltungsassistenz. Es handelt sich bei sämtlichen Stellen um Stellenaufstockungen. Die jährlichen finanziellen Mittel für die zusätzlichen Stellen sind im Budgetentwurf 2022 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanz- plan 2022–2025 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stellenplan der Staatsanwaltschaft wird mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2022 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 4,0 Staatsanwalt/-anwältin 25 6,0 Staatsanwalt/-anwältin 24 1,0 Assistenzstaatsanwalt/-anwältin 18 6,0 Verwaltungsassistent/in 13

II. Der Stellenplan der Staatsanwaltschaft wird mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2023 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 3,0 Staatsanwalt/-anwältin 25 2,0 Staatsanwalt/-anwältin 24 1,0 Assistenzstaatsanwalt/-anwältin 18 3,0 Verwaltungsassistent/in 13

III. Der Stellenplan der Staatsanwaltschaft wird mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2024 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Staatsanwalt/-anwältin 25 2,0 Staatsanwalt/-anwältin 24 2,0 Verwaltungsassistent/in 13

IV. Der Stellenplan der Staatsanwaltschaft wird mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2025 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Staatsanwalt/-anwältin 25 1,0 Staatsanwalt/-anwältin 24 1,0 Verwaltungsassistent/in 13

V. Der Stellenplan der Staatsanwaltschaft wird mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2026 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Staatsanwalt/-anwältin 25 1,0 Verwaltungsassistent/in 13

VI. Mitteilung an die Finanzdirektion sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli