RRB Nr. 607/2011
Verkehrsrat, Amtsdauer 2011-2015, Wahl
11 mai 2011Allemand5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Mai 2011
607. Verkehrsrat (Wahl für die Amtsdauer 2011–2015)
Erwägungen
§ 14 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 (LS 740.1) regelt die Zusammensetzung und Wahl des Verkehrsrates. Dieser umfasst neun Mitglieder: – ein Mitglied des Regierungsrates als Präsidentin oder Präsident, – eine weitere Vertreterin oder einen Vertreter des Kantons, – je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes, der SBB, der Stadt Zürich und der Stadt Winterthur – drei Vertreterinnen oder Vertreter der übrigen Gemeinden des Kan- tons. Der Bund und die SBB ordnen ihre Vertreterinnen oder Vertreter ab. Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer die Mitglieder des Kantons und auf Vorschlag der Gemeinden deren Vertreterinnen oder Vertreter. Mit Schreiben vom 30. März 2010 hat der Regierungsrat den Stadtrat Winterthur, den Stadtrat von Zürich und den Verband der Gemeinde- präsidenten des Kantons Zürich auf das neue Personenbeförderungs- gesetz des Bundes (PBG; SR 745.1) hingewiesen, insbesondere auf Art. 29 Abs. 1 lit. e PBG (RRB Nr. 473/2010). Diese Bestimmung sieht eine per- sonelle Trennung in den Führungsorganen von Besteller (Verkehrsrat) und Ersteller von Transportdienstleistungen im öffentlichen Verkehr (Verkehrsunternehmen) vor. Bisher waren die Vorsteher der städtischen Verkehrsbetriebe (Stadtbus Winterthur, Verkehrsbetriebe Zürich) jeweils auch die Vertreter der Städte im Verkehrsrat. Einzelne Gemeindepräsi- denten hatten sowohl im Verkehrsrat wie auch in Verwaltungsräten von Verkehrsunternehmen Einsitz. Der Regierungsrat hat deshalb die Städte und den Verband der Gemeindepräsidenten ersucht, bei den Wahlvor- schlägen für die Amtsdauer 2011–2015 sicherzustellen, dass die vorge- schlagenen Mitglieder die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 lit. e PBG erfüllen. Die Volkswirtschaftsdirektion hat mit verschiedenen Schreiben vom 18. November 2010 das Bundesamt für Verkehr, die Geschäftsleitung der SBB AG, den Stadtrat von Zürich, den Stadtrat Winterthur und den Verband der Gemeindepräsidenten des Kantons Zürich um ihre Nomi- nationen ersucht. Die SBB AG, die Städte und der Verband der Ge- meindepräsidenten wurden auf Art. 29 Abs. 1 lit. e PBG hingewiesen, wobei es den Städten und dem Verband der Gemeindepräsidenten
freigestellt wurde, die in Art. 65 PBG eingeräumte Übergangsfrist bis Ende 2012 auszuschöpfen oder auf Beginn der neuen Amtsdauer eine Abordnung vorzuschlagen, welche die Trennung von Ersteller und Besteller gewährleistet. Das Bundesamt für Verkehr ordnet die Leiterin der Abteilung Politik, Petra Breuer, ab, die SBB AG Nicolas Germanier, Leiter Fahrplan und Netzdesign, Mitglied der Geschäftsleitung Infrastruktur. Nicolas Germa- nier wirkt bei der SBB AG nicht im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. e PBG am Bestellverfahren mit, sodass die gesetzlichen Vorgaben als erfüllt gelten. Der Stadtrat von Zürich teilt in seinem Schreiben vom 30. März 2011 die Ansicht des Regierungsrates und der Volkswirtschaftsdirektion, dass der Vorsteher jenes Departements, dem die Verkehrsbetriebe unter- stehen, nach Ablauf der Übergangsfrist von Art. 65 PBG (Ende 2012) nicht mehr Mitglied des Verkehrsrates sein soll. Der Stadtrat prüft zur- zeit noch verschiedene Möglichkeiten und schlägt im Sinne einer Über- gangslösung das bisherige Mitglied im Verkehrsrat, Stadtrat Andres Türler, Vorstand der Industriellen Betriebe, vor. Der Vorschlag ist mit der Zusage versehen, dass der Stadtrat dem Regierungsrat rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist eine Person vorschlagen werde, welche die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 lit. e PBG erfülle. Die gesetzlichen Vorgaben sind damit erfüllt. Der Stadtrat Winterthur schlägt in seinem Schreiben vom 30. März 2011 mit ähnlicher Begründung wie der Stadtrat von Zürich eine Über- gangslösung bis Ende 2012 mit Stadtrat Dr. Matthias Gfeller, Vorsteher des Departements Technische Betriebe, vor. Die Nachfolge soll im Sommer 2012 bestimmt und dem Regierungsrat vorgeschlagen werden. Auch hier sind die gesetzlichen Vorgaben damit erfüllt. Der Verband der Gemeindepräsidenten des Kantons Zürich schlägt drei amtierende Gemeindepräsidenten vor, welche die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 lit. e PBG erfüllen, nämlich Martin Farner, Oberstamm- heim, Victor Gähwiler, Uitikon, und Prof. Dr. Richard Hirt, Benglen. In Bezug auf die Vertretung des Kantons empfiehlt sich wie bisher die Abordnung des Volkswirtschaftsdirektors als Präsident und des Generalsekretärs der Finanzdirektion.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Amtsdauer 2011–2015 werden als Mitglieder des Verkehrs- rates gewählt: – Regierungsrat Ernst Stocker (Präsident) – Dr. Hans Schibli, Generalsekretär der Finanzdirektion – Stadtrat Andres Türler, Vorstand der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich, Postfach, 8023 Zürich – Stadtrat Dr. Matthias Gfeller, Vorsteher des Departements Tech- nische Betriebe der Stadt Winterthur, Postfach, 8402 Winterthur – Martin Farner, Gemeindepräsident, Büelweg 9, 8477 Oberstamm- heim – Victor Gähwiler, Gemeindepräsident, Husacherstrasse 10, 8142 Uiti- kon – Prof. Dr. Richard Hirt, Gemeindepräsident, Bodenacherstrasse 91, 8121 Benglen
II. Von den Abordnungen von Petra Breuer, Leiterin Abteilung Politik, Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern, und Nicolas Germanier, Leiter Fahrplan und Netzdesign, Mitglied der Geschäftsleitung Infrastruktur SBB, Schweizerische Bundesbahnen SBB, Brückfeldstrasse 16, 3000 Bern 65, als Mitglieder des Verkehrsrates wird Kenntnis genommen.
III. Von den Zusagen des Stadtrates Winterthur und des Stadtrates von Zürich, rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 65 PBG eine Nachfolge vorzuschlagen, welche die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 lit. e PBG erfüllt, wird Kenntnis genommen.
IV. Mitteilung an die Gewählten und Abgeordneten, den Stadtrat von Zürich, 8022 Zürich, den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur, den Verband der Gemeindepräsidenten des Kantons Zürich, GPV Kanton Zürich, Postfach 2336, 8022 Zürich, das Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, die SBB AG, Konzernleitung, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65, sowie an die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi