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Décision

RRB Nr. 608/2021

Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr, Gemeinde Hüntwangen, Ermächtigung

9 juin 2021Allemand3 min

Source zh.ch

Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr, Gemeinde Hüntwangen, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Juni 2021

608. Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr (Gemeinde Hüntwangen)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 26. April 2021 beantragt der Gemeinderat Hüntwan- gen dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Ordnungsbussen- gesetzes vom 18. März 2016 (OBG, SR 314.1) zu ermächtigen. Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind neben der Kantonspolizei die Kommunalpolizeien sowie weitere Organe gemäss Anhang 2 der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung vom 10. Dezember 2019 (KOBV, LS 321.2) zuständig (§§ 3–5 KOBV). Auf Gesuch kann der Regierungs- rat politische Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV, SR 314.11) ermächtigen (Art. 2 Abs. 1 OBG, §§ 170 ff. Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [LS 211.1], § 6 Abs. 1 KOBV). Die ermächtigte Gemeinde kann selber bestimmen, welche Organe oder Personen die Ordnungsbussen erheben. Sie kann dafür auch Hilfs- kräfte anstellen oder Dritte beauftragen (§ 7 Abs. 1 KOBV). Dabei müs- sen die Anforderungen nach §§ 8 und 9 KOBV erfüllt werden. Das be- deutet, dass die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Per- sonen eine Bewilligung der Kantonspolizei benötigen. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist der Besuch der Ausbildung zur Erhe- bung von Ordnungsbussen sowie das Bestehen der Prüfung gemäss dem Reglement der Sicherheitsdirektion vom 1. Januar 2020. Zudem besteht eine Ausweispflicht. Bei der Erhebung von Ordnungsbussen muss ein Dienstausweis vorgezeigt werden (Art. 2 Abs. 3 OBG, § 10 KOBV). Wei- ter ist zu beachten, dass die Gemeinde die nötige Verwaltungsorganisa- tion für die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens grundsätzlich selber zu schaffen hat. Eine Übertragung an die Kantonspolizei oder ein anderes Gemeinwesen ist möglich. An Private darf die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens jedoch nicht übertragen werden (§ 12 Abs. 1 KOBV). Wickelt die Gemeinde das Ordnungsbussenverfahren selbst- ständig ab, ist die Rechtshilfe durch die Kantonspolizei Zürich für Hal- ter-/Lenkerermittlungen ausgeschlossen. Die Bussenformulare müssen die Anforderungen von Art. 9 OBG erfüllen. Unter den genannten Voraussetzungen ist der Gemeinde Hüntwangen die Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhen- den Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 OBV auf ihrem Gebiet zu erteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gemeinde Hüntwangen wird ab 1. Juli 2021 zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 auf ihrem Gebiet ermächtigt.

II. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Hüntwangen» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Hüntwangen, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, das Statthalteramt Bülach, 8180 Bülach, sowie an die Sicher- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli