RRB Nr. 610/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Elgg, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
22 avril 2009Allemand2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Elgg, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. April 2009
610. Gemeindeordnung (Elgg)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeord- nungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Regierungs- rat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Elgg haben am 8. Februar 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Anstelle einer Urnenwahl wählt oder ernennt neu der Gemeinderat den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbeamtin. Die Änderung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Elgg am 8. Februar 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Gemeinde Elgg, Gemeinderatskanzlei, Linden- platz 4, 8353 Elgg, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winter- thur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi