RRB Nr. 612/2011
Zürcher Spitalplanung 2012, Strukturbericht, Vernehmlassung, Ermächtigung
11 mai 2011Allemand3 min
Source zh.ch
Zürcher Spitalplanung 2012, Strukturbericht, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Mai 2011
612. Zürcher Spitalliste 2012 (Vernehmlassungsverfahren)
Erwägungen
Die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. Dezember 2007 (SR 832.10) verpflichtet die Kantone, die kantonalen Spitallisten und Spitalplanungen zu überarbeiten. Das zentrale Element der Revision ist die Umstellung von der bisherigen Objektfinanzierung auf eine leistungsorientierte Subjektfinanzierung. Ab 2012 müssen alle auf der neuen Spitalliste geführten somatischen Akutspitäler mit leis- tungsbezogenen Fallpauschalen nach dem DRG-System entschädigt werden. Mit der Revision wird zudem die freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz garantiert und die Listenspitäler werden verpflichtet, im Rah- men ihrer Leistungsaufträge alle versicherten Personen mit Wohnsitz im Standortkanton aufzunehmen. Wie bisher verpflichtet auch das revidierte KVG die Kantone, für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung zu sorgen und mittels Spitalplanung die Kosten zu dämpfen. Neu hat die Spitalplanung jedoch leistungs- orientiert zu erfolgen. Für die Planung stehen nicht mehr Bettenkapa- zitäten, sondern medizinische Leistungen im Vordergrund. Zusätzlich zur bisherigen Zulassungspraxis muss sich die Evaluation der Listenspitäler auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirtschaftlichkeit stützen. In Zukunft sind zudem keine zweigeteilten Spitallisten, wie die heutige Zürcher Spitalliste mit Abschnitten A und B, mehr zulässig. Künftig wird es nur noch eine integrale Spitalliste geben. Die auf der neuen Spital- liste aufgelisteten Spitäler haben diejenigen Leistungen sicherzustellen, die für die stationäre Versorgung der kantonalen Wohnbevölkerung er- forderlich sind. Nach den Übergangsbestimmungen haben die kantonalen Spital- planungen spätestens drei Jahre nach der Einführung der leistungs- bezogenen Pauschalen, d. h. spätestens am 1. Januar 2015, den revi- dierten KVG-Bestimmungen zu entsprechen. Der Regierungsrat hat beschlossen, die Übergangsfrist nicht auszuschöpfen, und beauftragte am 2. Juli 2008 (RRB Nr. 1040/2008) die Gesundheitsdirektion, die Ablösung der Spitalliste 2001 auf den 1. Januar 2012 durch eine neue Spitalplanung vorzubereiten. Um den Vorgaben zu entsprechen, hat die Gesundheitsdirektion in einer ersten Etappe ermittelt, welche medizinischen Leistungen (Art und Menge) die Zürcher Wohnbevölkerung im stationären Spitalbereich und in der Rehabilitation in Zukunft benötigen wird (Bedarfsplanung). In einer zweiten Etappe wurden die zur Bedarfsdeckung infrage kom-
menden Spitäler nach rechtsgleichen Kriterien evaluiert, mögliche Bedarfsdeckungsvarianten analysiert und darauf aufbauend die Zür- cher Spitalliste 2012 vorbereitet. Dazu hat die Gesundheitsdirektion als Grundlage für die zukünftigen Leistungsaufträge zusammen mit beige- zogenen Fachärztinnen und Fachärzten neue Leistungsgruppierungen in der Akutsomatik und Rehabilitation entwickelt, die sich aus fachlich zusammengehörenden medizinischen Einzelleistungen zusammenset- zen. Die Ergebnisse des Evaluationsverfahrens werden im Struktur- bericht ausführlich beschrieben und gestützt darauf der Entwurf der Zürcher Spitalliste 2012 mit den Leistungsaufträgen dargestellt. Der Strukturbericht mit dem Entwurf der Zürcher Spitalliste 2012 soll bis Ende Juli 2011 in eine breite Vernehmlassung gegeben werden. Gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse soll die Zürcher Spitalliste 2012 da- nach im Oktober 2011 durch den Regierungsrat mit Wirkung ab 1. Januar 2012 festgesetzt werden. Vom Strukturbericht mit der revidierten Spitalplanung und dem Ent- wurf der Zürcher Spitalliste 2012 ist daher Kenntnis zu nehmen und die Gesundheitsdirektion zu ermächtigen, bei den Gemeinden, den Spital- trägern, den Berufsverbänden und weiteren interessierten Organisatio- nen eine Vernehmlassung durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, zur revidierten Spital- planung und zum Entwurf der Zürcher Spitalliste 2012 das Vernehm- lassungsverfahren durchzuführen.
II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi