RRB Nr. 616/2020
Volksabstimmung vom 27. September 2020, Abstimmungszeitung, Genehmigung
17 juin 2020Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Juni 2020
616. Kantonale Volksabstimmung vom 27. September 2020, Abstimmungszeitung, Genehmigung Mit Beschluss Nr. 504/2020 hat der Regierungsrat die Volksabstimmung über folgende Vorlagen auf den 27. September 2020 angeordnet:
Erwägungen
1. Zusatzleistungsgesetz (ZLG) (Änderung vom 28. Oktober 2019; Beiträge des Kantons) (ABl 2019-11-08)
2. Strassengesetz (StrG) (Änderung vom 18. November 2019; Unterhalt von Gemeindestrassen) (ABl 2019-11-22) Die Staatskanzlei hat mit den von der Geschäftsleitung des Kantons- rates am 28. Februar 2020 genehmigten Beleuchtenden Berichten zu den beiden Abstimmungsvorlagen einschliesslich der Auffassungen der Mehr- heit und der Minderheit des Kantonsrates die Abstimmungszeitung zu- sammengestellt. Beiden Vorlagen wurde die abweichende Stellungnahme des Regierungsrates (RRB Nr. 202/2020 zu Vorlage 1, RRB Nr. 197/2020 zu Vorlage 2) hinzugefügt. Die Abstimmung über die beiden Vorlagen war für den 17. Mai 2020 vorgesehen, die Durchführung musste jedoch infolge der Corona-Pande- mie abgesagt werden (RRB Nr. 295/2020). Die Volksabstimmung über die beiden Vorlagen wurde mit RRB Nr. 504/2020 neu auf den 27. Septem- ber 2020 angesetzt. Die für den 17. Mai 2020 hergestellte und vom Regie- rungsrat am 11. März 2020 genehmigte Abstimmungszeitung wurde für eine nochmalige Überprüfung der Geschäftsleitung des Kantonsrates zugestellt und die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanzdirek- tion und die Volkswirtschaftsdirektion wurden zur Antragsbereinigung eingeladen. Die gemeldeten Anpassungen des Textes wurden in der Ab- stimmungszeitung berücksichtigt. Die zur Abstimmung gelangenden Rechtsänderungen sind in der Ab- stimmungszeitung enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Abstimmungszeitung für die kantonale Volksabstimmung vom 27. September 2020 wird genehmigt.
II. Veröffentlichung des Beschlusses und der Abstimmungszeitung im Amtsblatt.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direk- tion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion, die Volkswirtschafts- direktion und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli