RRB Nr. 617/2022
Arbeitszeit Jahreswechsel 2022/2023
27 avril 2022Allemand8 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. April 2022
617. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2022/2023)
Ausgangslage Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) regelt der Regierungsrat die Schliessung der Ver- waltung zwischen Weihnachten und Neujahr sowie das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit. Beim Jahreswechsel 2022/23 fallen fünf Arbeitstage in den Zeitraum vom 23. Dezember 2022 bis und mit 2. Januar 2023: Wochentag Sollarbeitszeit Bemerkungen (100%, in Std.) Freitag, 23. Dezember 2022 8:24 Samstag, 24. Dezember 2022 0:00 Heiligabend Sonntag, 25. Dezember 2022 0:00 Weihnachten Montag, 26. Dezember 2022 0:00 Stephanstag Dienstag, 27. Dezember 2022 8:24 Mittwoch, 28. Dezember 2022 8:24 Donnerstag, 29. Dezember 2022 8:24 Freitag, 30. Dezember 2022 8:24 Samstag, 31. Dezember 2022 0:00 Silvester Sonntag, 1. Januar 2023 0:00 Neujahr Montag, 2. Januar 2023 0:00 Berchtoldstag 42:00
Verwaltungsschliessung Die Einheiten der Zentral- und Bezirksverwaltung werden von Frei- tag, 23. Dezember 2022, bis und mit Montag, 2. Januar 2023, geschlos- sen. Diese Schliessung wird – bei einem Beschäftigungsumfang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 42 Stunden führen. Mit Be- schluss vom 17. April 2019 wurde die bisherige Ferienregelung ange- passt, womit den Mitarbeitenden des Kantons zwei zusätzliche Ferien- tage gewährt wurden (RRB Nr. 405/2019). Die in den letzten Jahren vom Regierungsrat gewährten zwei Ferientage über den Jahreswechsel sind damit bereits im Ferienanspruch eingerechnet. Als Anerkennung der ausserordentlichen Leistungen des Personals der kantonalen Ver- waltung im Rahmen der Coronakrise wird für den Jahreswechsel 2022/2023 teilweise auf die Kompensation der ausfallenden Arbeitszeit
verzichtet. Der Kompensationsverzicht beläuft sich auf einen Arbeits- tag bzw. auf 8:24 Stunden (bei einem Beschäftigungsumfang von 100%). Dieser Arbeitstag wird am 30. Dezember 2022 allen Mitarbeitenden, die zu diesem Zeitpunkt in einem Anstellungsverhältnis mit dem Kan- ton Zürich stehen, unabhängig von deren konkretem Ein- oder Aus- trittsdatum als bezahlter Urlaub gewährt. Eine Nachgewährung des be- zahlten Urlaubs (z. B. wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub) ist ausgeschlossen. Somit verbleiben insgesamt 33:36 Stunden, die aus- zugleichen sind. Der Ausgleich dieser Stunden erfolgt grundsätzlich durch den Bezug von Ferien oder eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos vom 23. bis 30. Dezember 2022 (Kompen- sation). Die Kompensation während der Verwaltungsschliessung wird für die Berechnung der höchstens zulässigen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Die Regelung von § 124 Abs. 3 VVO (Ferienbezug vor Mehrzeitkompensation) gilt für die Zeit der Verwaltungsschliessung nicht. Die Begründung oder Erhöhung eines negativen Arbeitszeitsaldos ist jedoch nur zulässig, soweit keine Über- zeit oder Ferienguthaben bestehen. Der Übertrag eines positiven oder negativen Arbeitszeitsaldos rich- tet sich nach den allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 121 VVO). Verbleibt trotz Verrechnung eines negativen Arbeitszeitsaldos am Jahresende mit Überzeit oder Ferienguthaben ein negativer Arbeitszeitsaldo, der übertragen wird, können die Direktionen und die Staatskanzlei in Ausnahmefällen (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jahres 2022, bei längerer krankheits- oder unfallbeding- ter Abwesenheit vom Arbeitsplatz) den Ausgleich eines negativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2023 aufschieben. Dabei darf der Negativsaldo das Maximum von 84 Stunden gemäss § 121 Abs. 1 VVO um höchstens 33:36 Stunden übersteigen (Grundlage: Beschäftigungsgrad von 100%).
Arbeitseinsatz während der Dauer der Verwaltungsschliessung Für das Personal, das in der Zeit vom 23. Dezember 2022 bis 2. Janu- ar 2023 planmässig Dienst zu leisten hat, gelten die Verwaltungsschlies- sung und die damit zusammenhängenden Kompensationsregelungen nicht. Ihnen wird ein Tag bzw. 8:24 Stunden (Grundlage: Beschäfti- gungsgrad von 100%) bezahlter Urlaub gewährt. Die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Ämter sowie die Staatskanzlei legen fest, wann diese Stunden bezogen werden können.
Ferner haben die Direktionen und die Staatskanzlei durch geeignete organisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufga- ben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungs fähigkeit des Kantons in Notfällen während der ganzen Zeitdauer ge- währleistet ist. Freiwillig geleistete Einsätze von Mitarbeitenden während der Dau- er der Verwaltungsschliessung sind nur mit Zustimmung des zuständi- gen Amtes zulässig (§ 122 VVO).
Vernehmlassung Die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (VPV) sowie der Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) Schweiz be- grüssen die vorgeschlagene Schliessung der Verwaltung und den Ein- bezug des 23. Dezember 2022. Sie bemängeln jedoch, dass ein Teil des Ferienanspruchs für die Verwaltungsschliessung eingesetzt werden müsse. Die VPV beantragen, zwei Ferientage bei der Kompensation zu er- lassen. Mit dem Einrechnen der bisherigen vom Regierungsrat gewähr- ten, zwei zusätzlichen Ferientage in den Ferienanspruch bedeute dies faktisch gesehen, dass anstelle der 5. Ferienwoche lediglich drei zusätz- liche Ferientage gewährt würden. Die beiden bisherig gewährten zu- sätzlichen Ferientage seien in früheren Jahren als «Gewohnheitsrecht» immer gewährt worden. Das bedeute, dass die Mitarbeitenden neben der faktisch gekürzten zusätzlichen Ferienwoche für die «Zwangs- schliessung» über Weihnachten/Neujahr nun auch noch diese Ferien ungefragt einsetzen müssten, was die VPV als störend empfinden. Der VPOD Schweiz beantragt im Rahmen ihrer Vernehmlassung, die 42 Arbeitsstunden zu streichen bzw. diese als Ferientage zur Verfügung zu stellen. Mit der Änderung der VVO werden zur Stärkung des Kantons Zü- rich als attraktiver Arbeitgeber seit 1. Januar 2020 zusätzliche Ferien- tage gewährt. Mit dem vorliegenden Beschluss wird zudem den Anlie- gen der Personalverbände teilweise Rechnung getragen, es besteht aber kein Spielraum für weitere bezahlte Urlaubstage.
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Für den Jahreswechsel 2022/2023 gilt für die Zentral- und Bezirks- verwaltung folgende Arbeitszeitregelung:
1. Die Verwaltung wird von Freitag, 23. Dezember 2022, bis und mit Montag, 2. Januar 2023, geschlossen.
2. Für die ausfallende Arbeitszeit gilt, was folgt:
2.1 Der Ausgleich der ausfallenden Stunden erfolgt grundsätzlich durch den Bezug von Ferien oder durch eine dem Beschäftigungs- grad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos. Ein Ausgleich durch den Bezug von Gleitzeit wird nicht auf die Zahl der Kompen- sationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet.
2.2 Am 30. Dezember 2022 werden 8:24 Stunden als bezahlter Urlaub gewährt (Grundlage: Beschäftigungsumfang von 100%).
2.3 Der gemäss § 124 Abs. 3 VVO geltende Grundsatz, dass Ferien vor Mehrzeitkompensation zu beziehen sind, gilt nicht. Die Begrün- dung oder Erhöhung eines negativen Arbeitszeitsaldos ist jedoch nur zulässig, soweit keine Überzeit oder Ferienguthaben bestehen.
2.4 Der Übertrag des positiven Arbeitszeitsaldos am 31. Dezember 2022 richtet sich nach § 121 VVO. Es darf ein positiver Arbeitszeit- saldo von höchstens 84 Stunden übertragen werden (Grundlage: Beschäftigungsgrad von 100%).
2.5 Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach § 121 VVO. Die Direktionen und die Staatskanzlei können den Ausgleich eines negativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2023 auf- schieben. Damit darf der Negativsaldo bei Jahresende das Maxi- mum von 84 Stunden gemäss § 121 Abs. 1 VVO um höchstens 33:36 Stunden übersteigen (Grundlage: Beschäftigungsgrad von 100%).
2.6 Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls zwischen dem 23. und 31. Dezember 2022 kann die entsprechende Kompensationszeit nachgeholt werden (im Umfang von höchstens 33:36 Stunden). Da- von ausgenommen sind krankheits- oder unfallbedinge Abwesen- heiten am 30. Dezember 2022.
3. Für Angestellte, die in der Zeit vom 23. Dezember 2022 bis 2. Janu- ar 2023 planmässig Dienst zu leisten haben, gelten die Verwal- tungsschliessung und die damit zusammenhängenden Kompensa- tionsregelungen nicht. Ihnen wird ein Tag bzw. 8:24 Stunden be- zahlter Urlaub gewährt. Die Direktionen oder die von ihnen er- mächtigten Ämter sowie die Staatskanzlei legen fest, wann diese Stunden bezogen werden können. Mitarbeitenden im Stundenlohn, die über den Jahreswechsel angestellt sind, wird die entsprechende Zeit gutgeschrieben.
4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen geeignete Massnah- men, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht er- füllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist.
II. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident VPV, Härdlenstrasse 11, 8302 Kloten), – den VPOD Schweiz (Roland Brunner, Regionalsekretär VPOD Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich), – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – die Datenschutzbeauftragte, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8401 Winterthur), – die Hochschulen der Zürcher Fachhochschule, – die Universität Zürich, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Postfach 144, 8408 Winterthur, – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Postfach 363, 8032 Zürich, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalp strasse 78, 8038 Zürich, – die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Direktion, Thurgauer- strasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Zürcher Gemeinden (per E-Mail).
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli