RRB Nr. 643/2013
BDWM Transport AG, Investitionsbeitrag an Infrastrukturprogramm 2013-2016, Leistungsvereinbarung
5 juin 2013Allemand7 min
Source zh.ch
BDWM Transport AG, Investitionsbeitrag an Infrastrukturprogramm 2013-2016, Leistungsvereinbarung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juni 2013
643. BDWM Transport AG (Investitionsbeitrag an Infrastruktur- programm 2013–2016; Leistungsvereinbarung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Der Bund hat im Rahmen der Revision der Erlasse über den öffent- lichen Verkehr (RöVE) verschiedene gesetzliche Grundlagen und Be- stimmungen vereinheitlicht und auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt (Bahnreform 2 Teil 1). Das Schwergewicht der Massnahmen liegt in der Neuordnung und Harmonisierung der Infrastrukturfinanzierung. Bei Investitionen in die Infrastruktur der Privatbahnen werden – analog zu den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) – mehrjährige Leistungs- vereinbarungen (Finanzierungsvereinbarungen) abgeschlossen. Mit der Leistungsvereinbarung werden ganze Investitionsprogramme finanziert und nicht mehr nur einzelne Objekte, wie dies bei der Objektfinanzie- rung bis 2011 der Fall war. Die erste Programmfinanzierung mit der BDWM Transport AG wurde für 2011 und 2012 abgeschlossen. Grund- lage für die Programmfinanzierung ist die Verordnung über die Kon- zessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV; SR 742.120). Ausnahmsweise wurde die Leistungsvereinbarung nur für zwei anstatt für vier Jahre abgeschlossen. Ausgelöst wurde diese Ver- kürzung durch die Anpassung der Finanzhaushaltsverordnung des Bun- des vom 5. April 2006 (FHV; SR 611.01). Diese sieht vor, dass gewichtige Finanzierungsbeschlüsse jeweils vom neu gewählten Parlament beschlos- sen werden sollen. Darunter fallen auch die Vorlagen für die Finanzie- rung der Infrastruktur der Eisenbahnen. Für 2013–2016 kommt somit erstmalig eine vierjährige Leistungsvereinbarung zur Anwendung. Gemäss Art. 56 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101) und Art. 17 KFEV kann der Bund einem Transportunternehmen für die Erstellung von Anlagen und Einrichtungen der Eisenbahninfrastruktur Beiträge sowie verzinsliche oder unverzinsliche Darlehen gewähren. Durch die Investitionen sollen die Wirtschaftlichkeit, die Leistungsfähigkeit oder die Sicherheit der Transportunternehmen wesentlich verbessert werden. Die Gewährung von Bundesbeiträgen oder Darlehen an solche Investi- tionen setzt gemäss Art. 49 EBG die Mitwirkung der Kantone voraus. Die Kantone Aargau und Zürich beteiligen sich gemeinsam an der Finanzierung von Investitionsvorhaben der BDWM. Der Anteil des Kan- tons Zürich an der Infrastrukturfinanzierung der BDWM beträgt 16%.
2. Verpflichtungskredit des Bundes für die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur für Privatbahnen 2013–2016 Mit Bundesbeschluss vom 24. September 2012 wurde ein Verpflich- tungskredit für die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur der schwei- zerischen Privatbahnen für 2013–2016 genehmigt. Für die Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten und die Finanzierung der Investi- tionen sind im Verpflichtungskredit 2825 Mio. Franken vorgesehen. Aus diesem Kredit wird der Bundesanteil an der Infrastrukturfinanzierung der BDWM geleistet.
3. Programmfinanzierung des Streckennetzes der BDWM Transport AG für 2013–2016 Die Investitionspolitik der BDWM Transport AG konzentriert sich in erster Linie auf die Verbesserung und den Erhalt der Sicherheit (z. B. laufender Gleis- und Fahrleitungsunterhalt zur Sicherstellung des Bahn- betriebs) sowie Planungskosten für absehbare Erweiterungsinvestitio- nen. Die verschiedenen Projekte ergeben ein Gesamtinvestitionsvolumen von 29,78 Mio. Franken. 16,93 Mio. Franken der Gesamtinvestitionskosten von 29,78 Mio. Fran- ken kann die BDWM voraussichtlich über die Betriebsrechnung, vor allem mit Abschreibungsmitteln, finanzieren. Die anteilmässige Beteili- gung des Kantons Zürich an diesen Aufwendungen erfolgt über die Ab- geltungen des Kantons Zürich an die BDWM. Diese sind im Rahmen- kredit ZVV enthalten. Der verbleibende Mittelbedarf von 12,85 Mio. Franken muss durch den Bund sowie die Kantone Aargau und Zürich in den nächsten vier Jahren durch bedingt rückzahlbare und zinslose Darlehen gemäss Art. 56 EBG finanziert werden. Gegenstand dieser Vorlage ist somit nur die Finanzierung der bedingt rückzahlbaren Darlehen gemäss Art. 56 EBG im Umfang von 12,85 Mio. Franken von 2013 bis 2016. Die nachfolgende Tabelle zeigt die geplan- ten Projekte: Ort Beschrieb der Arbeiten Jahr Total in Mio. Franken Diverse Sanierung Bahnübergänge 2013–14 1,185 Bremgarten West–Wohlen Ersatz Sicherungsanlagen 2013–16 11,230 Bremgarten West–Wohlen Ersatz Fernsteuerung 2013–16 5,335 Bremgarten West–Wohlen Streckensanierung 2013–16 3,805 Heinrüti–Belvedère Streckensanierung 2014–15 3,215 Diverse Gleis- und Weichenersatz 2015 0,905 Wohlen Zusätzlicher Gleichrichter und Ersatz 2013 0,845 Diverse Investition in Unterhalt des Netzes 2013–16 2,825 Stoffelbach–Dietikon 2. Gleis Stoffelbach 2013–16 0,435 Total 29,78
Bei den aufgelisteten Projekten handelt es sich teilweise um mehr- jährige Vorhaben, bei denen nicht nur zwischen 2013 und 2016 Kosten anfallen werden, sondern auch in späteren Jahren. Diese Kosten sind in den Beträgen in der Projektliste nicht enthalten. Sie werden mit der nächsten Programmfinanzierung bzw. Leistungsvereinbarung beantragt werden.
4. Finanzierung Aufgrund der seit Langem unter den Kantonen bestehenden Kosten- aufteilung bei Investitionen sowie der heutigen Einreihung der Kantone gemäss Verordnung über die Anteile der Kantone an die Abgeltung und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV, SR 742.101.2) sieht die Vertei- lung der Investitionsbeiträge von insgesamt 12,85 Mio. Franken auf die drei beteiligten Partner Bund, Kanton Aargau und Kanton Zürich wie folgt aus: Beträge in Franken 2013 2014 2015 2016 Total Bund 26% 0 2 192 128 616 448 481 024 3 289 600 Kanton Aargau 58% 0 5 000 792 1 406 272 1 097 336 7 504 400 Kanton Zürich 16% 0 1 370 080 385 280 300 640 2 056 000 Total Investitionsdarlehen 100% 0 8 563 000 2 408 000 1 879 000 12 850 000 Die Anteile, die der Kanton Zürich gestützt auf § 8 PVG in Verbindung mit Art. 49 ff. EBG zu übernehmen hat, betragen insgesamt Fr. 2 056 000 und werden aus dem Fonds zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsfonds) geleistet. Die Anteile gelten als Kostendach. Sowohl teuerungs- als auch projektbedingte Mehrkosten des Investitionspro- gramms müssen innerhalb der verschiedenen Projekte kompensiert oder mit den ordentlichen Abschreibungsmitteln finanziert werden. Die jähr- lichen Beträge werden als bedingt rückzahlbare und zinslose Darlehen geleistet. Die jährlichen Ausgaben sind gemäss obiger Tabelle im Bud- get 2013 bzw. im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan KEF 2013– 2016 des Verkehrsfonds (Leistungsgruppe Nr. 5920) enthalten. Die Kapi- talfolgekosten für diese Investitionen betragen: Kontierung Baukosten Kapitalfolgekosten Zinsen (2,50%) Abschreibungssatz Abschreibung Fr. Fr. Fr. Fr. Investitionsbeitrag an BDWM Verkehrsfonds Konto 5640 0000 2 056 000 51 400 82 240 133 640
5. Leistungsvereinbarung 2013–2016 Der Bund, die beteiligten Kantone und die BDWM Transport AG schliessen gestützt auf Art. 16 und Art. 20 KFEV eine Leistungsverein- barung (Finanzierungsvereinbarung) ab. Darin werden das Leistungs-
angebot und die dafür vorgesehenen Mittel für die Sparte Infrastruktur der BDWM Transport AG verbindlich festgelegt. Gleichzeitig werden die quantitativen und qualitativen Ziele wie Sicherheitsniveau, Leistungs- fähigkeit des Netzes, Produktivität usw. vorgegeben sowie Periodizität und Umfang der Berichterstattung zur Überprüfung der Zielerreichung umschrieben. In der Vereinbarung werden auch die Rahmenbedingun- gen sowie die Abgrenzungen der Finanzierung festgelegt. Die Verein- barung gilt für die Jahre 2013 bis 2016 und kann nur bei wesentlichen Änderungen angepasst werden. Dazu benötigt es aber die schriftliche Zustimmung aller Besteller. Vertragspartner sind auf Bestellerseite neben dem Bund die Kantone Aargau und Zürich. Für den Kanton Zürich ist die Volkswirtschaftsdirektion zum Abschluss der Leistungsvereinbarung zu ermächtigen. Die Auszahlung nach den Bestimmungen der Leistungsvereinbarung erfolgt durch den Zürcher Verkehrsverbund.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für den Anteil des Kantons Zürich am Infrastrukturprogramm 2013– 2016 der BDWM Transport AG wird als Investitionsbeitrag eine gebun- dene Ausgabe von höchstens Fr. 2 056 000 zulasten der Investitionsrech- nung der Leistungsgruppe Nr. 5920, Verkehrsfonds, bewilligt.
II. Für das Infrastrukturprogramm 2013–2016 wird eine Leistungs- vereinbarung mit der BDWM Transport AG, dem Bund und dem Kan- ton Aargau abgeschlossen.
III. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, die Leistungsver- einbarung zu unterzeichnen.
IV. Mitteilung an das Bundesamt für Verkehr, Sektion Schienennetz, 3003 Bern, das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, 5001 Aarau, sowie an die Finanzdirektion und die Volkswirt- schaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi