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Décision

RRB Nr. 65/2017

Erklärungen zum KEF: Stellungnahme betreffend Überweisung

25 janvier 2017Allemand53 min

Source zh.ch

Erklärungen zum KEF: Stellungnahme betreffend Überweisung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2017

65. Erklärungen zum KEF: Stellungnahme betreffend Überweisung

Erwägungen

1. Allgemeines Gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungsle- gung (CRG) kann der Kantonsrat Erklärungen zum KEF beschliessen. Antragsberechtigt sind die einzelnen Mitglieder des Kantonsrates und die Kommissionen (§§ 34 und 49e Kantonsratsgesetz). Zum KEF 2017– 2020 sind ursprünglich 48 Erklärungen eingegangen, zwei davon sind in der Zwischenzeit zurückgezogen worden. An seiner Sitzung vom 30. und 31. Januar 2017 wird der Kantonsrat diese Erklärungen behandeln (KEF- Debatte). Im Hinblick auf diese Debatte wird mit vorliegendem Beschluss die Haltung des Regierungsrates zu den einzelnen Anträgen festgelegt. Die vom Kantonsrat beschlossenen KEF-Erklärungen hat der Regie- rungsrat im nächsten KEF umzusetzen. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so hat er dies dem Kantonsrat innerhalb von drei Mo- naten nach dessen Beschlussfassung schriftlich zu begründen (§ 13 Abs. 2 CRG).

2. Zu den einzelnen Anträgen

2.1 Staatskanzlei Nr. 1 Einsparung bei Kosten für Fachliteratur und Zeitungen/ Zeitschriften aufgrund der Digitalisierung (Leistungsgruppe Nr. 1000, 9030–9066) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) Die Regierung und die Gerichte beschaffen ihre Literatur und Zeitun- gen/Zeitschriften grundsätzlich digital und verzichten, wo immer möglich, auf mehr als ein gedrucktes Exemplar einer Fachliteratur-Ausgabe oder von Zeitungen und Zeitschriften. Stellungnahme des Regierungsrates Mit Ablauf einer Abonnementsperiode wird gemäss ständiger Praxis in jedem Einzelfall geprüft, ob diese Publikation weiterhin benötigt wird und wenn ja in welcher Anzahl. Nicht mehr benötigte Abonnemente wer- den abbestellt. Dies gilt sowohl für Papierausgaben als auch digitale Me- dien. So wurden 2016 Mehrfachabonnemente bei abonnierten Zeitungen weitgehend gekündigt. Für digital erhältliche Fachinformationen werden,

wo notwendig und möglich, Kollektivabonnemente mit Mengenrabat- ten abgeschlossen. Zudem stehen seit jeher für die gemeinsame Nutzung von Fachliteratur Bibliotheken zur Verfügung. Der Wechsel von einer bisher in Papierform angebotenen Publikation auf ein digitales Format richtet sich nach dem Angebot des Herausgebers, dem Preis und den Bedürfnissen der Leserinnen und Leser. Bei jeder Abonnementserneuerung wird auch diese Frage geprüft. Die Anliegen der Erklärung sind bereits umgesetzt. Diese KEF-Erklärung betrifft auch die Gerichte (Leistungsgruppen Nr. 9030–9066). Eine Stellungnahme dazu erfolgt vom Obergericht direkt an den Kantonsrat. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 2 Allgemeiner Abbau von Kommunikationsaufwand (Leistungsgruppe Nr. 1000) Antrag von Diego Bonato (Aesch), Elisabeth Pflugshaupt (Gossau) und Jürg Sulser (Otelfingen) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018, 2019, 2020 durch einen allgemeinen Abbau von Kommunikationsaufwand um 150 000 Fran- ken pro Jahr verbessert. Stellungnahme des Regierungsrates Die amtliche Kommunikation ist ein Verfassungsauftrag. Die Kantons- verfassung regelt, dass jede Person Zugang zu amtlichen Dokumenten hat und dass die Behörden von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit informieren. Diesem verfassungsmässigen Grundsatz nachkommend in- formieren der Regierungsrat und die Verwaltungsabteilungen aktiv über Tätigkeiten, die von öffentlichem Interesse sind. Ziel ist es, Transparenz zu schaffen, den unterschiedlichen Bezugsgruppen das Handeln der Be- hörden näher zu bringen und die getroffenen Entscheide zu erklären. Auf Propaganda wird verzichtet. Das Umfeld der Kommunikation wird immer heterogener und an- spruchsvoller. Es ist starken Veränderungen unterworfen (z. B. neue Me- dien, Digitalisierung), auf die sich die Behördenkommunikation einstel- len muss. Die Ansprüche weiterer Bezugsgruppen (intern und extern) an die Kommunikation der Verwaltung haben stark zugenommen und neh- men weiter zu. Die Tätigkeit der Verwaltung hat täglich Einfluss auf den Alltag der Zürcherinnen und Zürcher. Eine lebendige Demokratie ist auf gut informierte Bürgerinnen und Bürger angeweisen. Die Direktionen sind zuständig und verantwortlich für die interne und externe Kommunikation über Themen und Geschäfte aus ihrem Bereich und regeln die Informationsaufgaben ihrer Amtsstellen. Die Informations- beauftragten der Direktionen arbeiten eng mit der Kommunikationsabtei-

lung des Regierungsrates zusammen, die als Drehscheibe innerhalb der Verwaltung fungiert und die gesamte Kommunikation des Kantons koor- diniert. Neben den regen Kontakten und Absprachen im Tagesgeschäft fin- det regelmässig die Informationsbeauftragten-Konferenz unter Leitung des Regierungssprechers statt. Die enge Zusammenarbeit und Koordina- tion der Kommunikationsstellen der Direktionen und der Staatskanzlei haben sich bewährt. Synergien werden bestmöglich genutzt. Die letztmals 2010 durchgeführte Evaluation des Regierungsrates zu seinen Kommunikationsleistungen ergab, dass die Zufriedenheit der Stake- holder mit der Informations- und Kommunikationsleistung des Regie- rungsrates und der Direktionen insgesamt gut ist. Die Geschäftsprüfungs- kommission des Kantonsrates kam in ihrem Bericht 2013 beim Thema «Kommunikation des Regierungsrates und der Direktionen» zum Schluss, dass der Regierungsrat und die Direktionen zurückhaltend und pragma- tisch kommunizieren. Im GPK-Bericht heisst es u. a.: «Angesichts der viel- fältigen Aufgaben, welche die Kommunikationsbeauftragten wahrzuneh- men haben, scheinen die personellen Ressourcen angemessen zu sein.» Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.2 Direktion der Justiz und des Innern Nr. 3 Generalsekretariat JI: Führungsunterstützung / Zentrale Dienstleistungen (Leistungsgruppe Nr. 2201) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) Der Personal-Beschäftigungsumfang für die Planjahre 2018–2020 wird auf 66,8 Stellen (Stellenumfang gemäss Budget 2016) plafoniert. Geplante 1,3 Mehrstellen sind aus den Plänen 2018–2020 zu streichen. Stellungnahme des Regierungsrates Die Zusatzstelle von 70% ist befristet. Sie dient der Unterstützung in verschiedenen Bereichen (Führungsunterstützung, Projektmanagement, Organisation, Kommunikation, Digitalisierung). Da derzeit keine Anzei- chen bestehen, dass die Arbeitslast abnimmt, wurde die Stelle über die gesamte KEF-Periode eingestellt. Die Beschäftigungsgraderhöhungen bei der Hauptabteilung Informa- tik ergeben sich, da diese arbeitsmässig stark belastet ist. Die Zunahme des Beschäftigungsumfangs unterstützt letztlich auch das erklärte Ziel, Rück- stellungen für Zeitguthaben abzubauen. Der Personalaufwand (Konto- gruppe 30) nimmt gegenüber dem Budget 2016 um Fr. 255 100 zu, davon Fr. 159 500 wegen höhere BVK-Beiträge. Der Zusatzaufwand wurde teil- weise kompensiert, indem auf temporäre Informatikarbeitskräfte verzich- tet wird.

Im «IT-Markt Report 2015» der Profondia wird ausgewiesen, dass der Durchschnitt betreuter PCs pro IT-Mitarbeiterin und -Mitarbeiter rund 22,4 beträgt; bei der fast vollständig zentralisierten Informatik der Direk- tion der Justiz und des Innern sind dies vergleichsweise 60,7. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 4 Allgemeiner Abbau von Kommunikationsaufwand (Leistungsgruppe Nr. 2201) Antrag von Diego Bonato (Aesch), Elisabeth Pflugshaupt (Gossau) und Jürg Sulser (Otelfingen) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018, 2019, 2020 durch einen allgemeinen Abbau von Kommunikationsaufwand um 150 000 Fran- ken pro Jahr verbessert. Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zu KEF-Erklärung Nr. 2. Es gelten die dort gemach- ten Ausführungen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 5 Spielraum (Luft) in den Generalsekretariaten (1/7) (Leistungsgruppe Nr. 2201) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018 bis 2020 durch eine genauere Budgetierung gegenüber dem Budget/KEF 2017–2020 um Fr. 500 000 pro Jahr verbessert: P18 P19 P20 alt –9,1 –9,3 –10,4 neu –8,6 –8,8 –9,9

Stellungnahme des Regierungsrates Pauschale Kürzungen ohne konkreten Aufgabenverzicht sind nicht ziel- führend. Wenn Kürzungen in den Generalsekretariaten und in der Staats- kanzlei vorgenommen werden sollen, dann sind sie flächendeckend für alle anzuwenden und mit konkreten Vorschlägen für einen Aufgabenver- zicht zu versehen. Entsprechende Vorschläge werden aber nicht genannt. Es ist zudem nicht sachgerecht, eine Rechnung zu erwarten, die in glei- cher Höhe wie das Budget ausfällt. Insbesondere bei Personalausgaben ist eine gewisse Reserve unerlässlich, weil ansonsten bei Ersatzanstel- lungen keinerlei Spielraum besteht, was die Anstellung von gut qualifi- ziertem Personal erschweren kann. Im Übrigen sind Kreditreste nicht auf eine unrealistische Budgetie- rung, sondern auf einen sparsamen Mitteleinsatz zurückzuführen. Ansons- ten würde eine Praxis gefördert, die Anreize für ein vollständiges Auf-

brauchen der Budgetmittel Ende Jahr setzt (das sogenannte Dezember- fieber). Aus den genannten Gründen ist von einer pauschalen Kürzung der Mittel im Generalsekretariat gemäss KEF-Erklärung abzusehen. Die Direktion der Justiz und des Innern verfügt über eine mehrheit- lich zentralisierte und harmonisierte Informatik. Diese umfasst die Haupt- abteilung Informatik und die Service Centers Lotus Notes (Mailsystem) und PKI (Sicherheitschipkarten). Der Bruttoaufwand dieser Einheiten beträgt rund 75% des Gesamtbudgets. Das Generalsekretariat im enge- ren Sinn umfasst die Abteilungen Justiz, Inneres, Kommunikation, Per- sonaldienst sowie Finanzen, Controlling und Logistik. Aufgrund der Investitionstätigkeit der Informatik 2016 und 2017 fal- len künftig deutlich höhere Abschreibungen und Zinsen an. (Die Ab- schreibungsdauer beträgt bei Informatikinvestitionen gemäss Handbuch für Rechnungslegung fünf Jahre.) Die Saldoverschlechterung 2018 gegen- über 2017 beträgt 0,4 Mio. Franken, diejenige der Abschreibungen und Zinsen 1,9 Mio. Franken. 1,5 Mio. Franken oder 79% wurden somit bereits kompensiert. Aufgrund der Modernisierung der Informatik ist von einem deutlich geringeren Betrag für laufende Hard- und Softwareanschaffun- gen und tieferem Informatikunterhalt auszugehen. Auch wird beabsich- tigt, mit der neuen Druckerflotte die Tonerkosten deutlich zu senken. Ebenfalls bei der Direktion der Justiz und des Innern angesiedelt ist der Gesetzgebungsdienst, der nicht weiter verrechenbare Leistungen für das Parlament und die Direktionen erbringt. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 6 Allgemeiner Abbau von Kommunikationsaufwand (Leistungsgruppe Nr. 2204) Antrag von Diego Bonato (Aesch), Elisabeth Pflugshaupt (Gossau) und Jürg Sulser (Otelfingen) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018, 2019, 2020 durch einen allgemeinen Abbau von Kommunikationsaufwand um 150 000 Fran- ken pro Jahr verbessert. Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zu KEF-Erklärung Nr. 2. Es gelten die dort gemach- ten Ausführungen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 7 Fachstelle Kultur (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen), Astrid Gut (Wallisellen) und Hans Peter Häring (Wettswil a. A.) Zu obigem Globalbudget stellen wir folgenden Antrag: Erfolgsrechnung Planjahre 2018 2019 2020 Total Betrag alt –80,00 –80,50 –80,60 Verbesserung oder Verschlechterung 2,40 2,41 2,42 7,23 Betrag neu –77,60 –78,09 –78,18

Stellungnahme des Regierungsrates Die Fachstelle Kultur leistete ihren Anteil an die Sanierung der Kan- tonsfinanzen durch die Senkung des Kostenbeitrags Betrieb Opernhaus um 1,7 Mio. Franken für 2016–2020. Zudem wird die Subvention für das Bauvorhaben Kügeliloo zulasten der Investitionsrechnung verbucht, was eine zusätzliche Entlastung der Erfolgsrechnung bewirkt. Die verlangte Verbesserung der Erfolgsrechnung um rund 2,4 Mio. Fran- ken kann nicht zulasten des Kostenbeitrags Betrieb Opernhaus gehen, weil dies nur mit einer spezifisch auf diese Position gemünzten KEF-Er- klärung möglich wäre (Art. 4 Grundlagenvertrag). Zudem würde eine wei- tere Kürzung des Kostenbeitrags den erfolgreichen Betrieb des Opern- hauses bzw. die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags (§ 1 Opernhausgesetz, OpHG) und die Einhaltung der gemäss Leistungsvereinbarung festge- schriebenen Vorgaben und Leistungen gefährden. Dies gilt umso mehr, als das Opernhaus neben der Beitragskürzung ab 2016 auch zusätzliche Pensionskassenkosten von rund 1,5 Mio. Franken pro Jahr zu tragen hat und für das Bauvorhaben Kügeliloo Investitionskosten von insgesamt 12,5 Mio. Franken übernehmen muss. Eine Kürzung des Kostenanteils Opernhaus (Unterhalt) ist nicht mög- lich, weil dessen Höhe gesetzlich vorgegeben ist (§ 4 Abs. 4 OpHG: 2% des Gebäudeversicherungswerts). Weil die Position «Übrige Kulturförderung» mit Bezug auf die über Lotteriefondsmittel finanzierten Betriebs- und Projektbeiträge nicht ge- kürzt werden kann (unter anderem weil sonst auch der entsprechende Ertrag entfallen würde), müsste die verlangte Kürzung zulasten des Thea- ters des Kantons Zürich und des Verwaltungsaufwands der Fachstelle Kultur gehen. Konkret würde dies bedeuten, dass der Mitte 2018 auslau- fende Rahmenkredit nicht erneuert werden könnte, was die Schliessung des Theaters des Kantons Zürich zur Folge hätte. Im Restbetrag müsste der Verwaltungsaufwand der Fachstelle Kultur (Personalaufwand rund 1 Mio. Franken, Sachaufwand rund 0,5 Mio. Franken) gekürzt werden, was nur mit einem signifikanten Stellenabbau möglich wäre. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.3 Sicherheitsdirektion Nr. 8 Spielraum (Luft) in den Generalsekretariaten (2/7) (Leistungsgruppe Nr. 3000) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018 bis 2020 durch eine genauere Budgetierung gegenüber dem Budget/KEF 2017–2020 um 500 000 Franken pro Jahr verbessert: P18 P19 P20 alt –5,2 –5,2 –5,2 neu –4,7 –4,7 –4,7

Stellungnahme des Regierungsrates Einleitend gelten die allgemeinen Ausführungen zur KEF-Erklärung Nr. 5. Zur Leistungsgruppe Nr. 3000 zählen: – das engere Generalsekretariat, das die Aufgaben gemäss § 62 der Ver- ordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantona- len Verwaltung (VOG RR; LS 172.1) erfüllt (Rechtsfragen, grundsätz- liche Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich der Direktion, Personal, Finanzen, Logistik, Controlling, Informatik und Kommunikation) – Passbüro / Gewerbebewilligungen und Beglaubigungen – Eichämter – Rekursabteilung Der Saldo der Leistungsgruppe Nr. 3000 wird massgeblich durch Er- träge des Passbüros sowie der Gewerbebewilligungen und Beglaubigun- gen beeinflusst, die nicht steuerbar sind. Obwohl nur rund 50% der Mit- arbeitenden der Leistungsgruppe Nr. 3000 im Passbüro arbeiten, ergeben sich rund 85% des Ertrages dieser Leistungsgruppe aus Ausweisgeschäften des Passbüros. Das Budget der ganzen Leistungsgruppe wird somit mass- geblich von der Entwicklung der Ausweisgeschäfte geprägt. Mit dem zu erwartenden Rückgang der Anzahl Ausweisgeschäfte (zehnjährige Gül- tigkeitsdauer der Pässe) von budgetierten 330 000 im Jahr 2016 auf 220 000 im Jahr 2017 und den Planjahren 2018 bis 2020 (KEF 2017– 2020, Indikator L6) wird eine Ertragsminderung von rund 3 Mio. Fran- ken einhergehen. Diese ist im Saldo der Planjahre 2018 bis 2020 berück- sichtigt. Die Sicherheitsdirektion hat bereits Massnahmen getroffen, um den Saldo im Budgetjahr 2017 und in den Planjahren 2018 bis 2020 in der Höhe des Budgetjahres 2016 zu halten. Dazu gehört insbesondere der im KEF 2017–2020 ebenfalls ausgewiesene Abbau von 15,5 Stellen im Passbüro.

Aufgrund der anhaltenden grossen Nachfrage nach Ausweisen wird sich dieser Abbau verzögern. Für das Budgetjahr 2017 und die Planjahre 2018 bis 2020 ist ein (unveränderter) Beschäftigungsumfang von 71,8 Stellen vorgesehen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.4 Finanzdirektion Nr. 9 Spielraum (Luft) in den Generalsekretariaten (3/7) (Leistungsgruppe Nr. 4000) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018 bis 2020 durch eine genauere Budgetierung gegenüber dem Budget/KEF 2017–2020 um 100 000 Franken pro Jahr verbessert: P18 P19 P20 alt –2,0 –2,0 –2,3 neu –1,9 –1,9 –2,2

Stellungnahme des Regierungsrates Einleitend gelten die allgemeinen Ausführungen zur KEF-Erklärung Nr. 5. Das Generalsekretariat der Finanzdirektion ist mit Abstand das kleinste Generalsekretariat der sieben Direktionen des Regierungsrates. Es ist ressourcenmässig äusserst knapp dotiert, erfüllt mit seinen 13,6 Anstellun- gen aber jährlich steigende Anforderungen in den Bereichen der Behand- lung von Staatshaftungsfällen, der Verwaltung von Versicherungspolicen, der Abwicklung von Erbschaften, der Behandlung von Rekursen und Auf- sichtsbeschwerden, von Lotteriefondsgesuchen, der Antragskoordination, der Unterstützung des Direktionsvorstehers sowie der direktionsinter- nen und -externen Kommunikation. Diese Leistungen werden bei praktisch gleichbleibendem jährlichem Aufwand von durchschnittlich rund 3,6 Mio. Franken erbracht (Analyse der letzten drei Geschäftsjahre 2013–2015 und der Budget-/Planjahre 2016– 2020). Aufwandschwankungen ergeben sich vorwiegend aus dem allfäl- ligen Beizug von Anwältinnen und Anwälten in komplexen Rechtsfällen sowie von Beraterinnen und Beratern und Gutachterinnen und Gutach- tern. Der schwankende Saldo der Erfolgsrechnung wird hauptsächlich durch die Ertragsseite bestimmt. Die Erträge aus gesetzlichen oder eingesetz- ten Erbschaften und aus dem Salzregal sind allerdings weitgehend exogen bestimmt und schwanken insbesondere bei Erbschaften teilweise stark.

Eine Saldoverminderung um 0,1 Mio. Franken entspricht rund einer halben qualifizierten Stelle. Da im Generalsekretariat der Finanzdirek- tion bereits heute bei vielen Funktionen lediglich eine Einerbesetzung besteht, hätte eine Umsetzung in diesem Bereich unmittelbar eine Leis- tungsminderung zur Folge. Sparen liesse sich theoretisch bei beauftragten Anwältinnen und Anwälten, Beraterinnen und Beratern sowie Gutach- terinnen und Gutachtern. In diesem Fall können allerdings Nachteile bei der Wahrung der finanziellen Interessen des Kantons bei Staatshaftungs- fällen die Folge sein. Auch ein teilweiser oder gänzlicher Verzicht auf den Beizug externer Beraterinnen und Berater sowie Gutachterinnen und Gut- achter könnte negative Auswirkungen auf die Qualität der Leistungen haben. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 10 Saldo im Betriebsteil Steuern (Leistungsgruppe Nr. 4400) Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben Die Saldi der Erfolgsrechnungen im Betriebsteil Steuern LG 4400 sol- len über die KEF-Periode 2017–2020 gegenüber dem Niveau des Rech- nungsjahres 2015 nicht höher als um maximal +1,6% ansteigen. Stellungnahme des Regierungsrates Die KEF-Erklärung geht davon aus, dass in der Leistungsgruppe Nr. 4400, Steuern Betriebsteil, eine Aufwandsteigerung stattfindet. Das trifft so aber nicht zu. 2015 hatte die Leistungsgruppe Nr. 4400 eine Bud- getunterschreitung, unter anderem weil gewisse im Jahr 2015 geplante Ausgaben erst 2016 anfielen und weil die Abschreibungen tiefer waren. Höhere Abschreibungen sind denn auch der Hauptgrund für den leich- ten Anstieg des Saldos in der Leistungsgruppe Nr. 4400. Der übrige Aufwand steigt über die gesamte KEF-Periode nicht an, dies auch aufgrund der Verzichtsplanung im Rahmen von Lü16. Mit dieser KEF-Erklärung wird direkt in den operativen Bereich des Steueramts eingegriffen. Wenn das Steueramt hier weniger Mittel erhält, hat das somit direkte Folgen auf das Kerngeschäft, auf das Einbringen der Steuererträge. Das Steueramt kann aber nicht höhere Steuererträge budgetieren und wichtige Reformen wie die Unternehmenssteuerreform durchführen und gleichzeitig die Mittel kürzen, die dies ermöglichen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 11 Entwicklung Personalaufwand (Leistungsgruppe Nr. 4950) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018 und 2019 durch eine zusätzliche Senkung der Lohnsumme gegenüber dem Budget/KEF 2017–2020 um 0,2% pro Jahr wie folgt verbessert: P17* P18 P19 alt 188,8 179,7 207,5 neu 196,3 194,7 230,1 * vgl. Budgetantrag der Finanzkommission

Stellungnahme des Regierungsrates Zunächst einmal zeigt die Betrachtung der Rotationsgewinne für das Verwaltungspersonal auf, dass diese seit 2012 sinken und seit 2009 im Durchschnitt lediglich 0,65% betragen. Für die nächsten Jahre ist vor dem Hintergrund der unsicheren Entwicklung der Wirtschaft und daher auch des Arbeitsmarktes ebenfalls nicht mit einem Anstieg der Rotationsge- winne zu rechnen. Zudem kann nicht von 0,8% ausgegangen werden, da die höheren Rotationsgewinne der Lehrpersonen vollumfänglich durch deren automatischen Stufenanstieg kompensiert werden. Mit den bereits vorgesehenen 0,4% Individuellen Lohnerhöhungen und der Kürzung um 0,2% sind somit die Rotationsgewinne aufgebraucht. Es ist ausser- dem zu beachten, dass der Rotationsgewinn sinnvollerweise nur über eine ganze Direktion ausgewertet werden kann. So hat beispielsweise ein Amt mit vier langjährigen Mitarbeitenden über viele Jahre gar keine Rotations- gewinne erzielt, ein grösseres Amt hat aber möglicherweise regelmässig höhere Rotationsgewinne. Das bedeutet, dass eine Senkung der Lohn- summe auf der Ebene der einzelnen Leistungsgruppen nicht vorgeschrie- ben werden kann. Einige Ämter könnten eine solche Vorgabe nur über Entlassungen, Lohnkürzungen oder den vollständigen Verzicht auf In- dividuelle Lohnerhöhungen umsetzen. In grossen Verwaltungseinheiten wären dagegen kaum Auswirkungen zu spüren. Dies würde im Rahmen der Verteilung der Vorgabe innerhalb der Direktionen voraussichtlich zu stossenden Ungleichbehandlungen führen. Darüber hinaus sollte der Spielraum der Verwaltungseinheiten, in welchen Sachkontengruppen sie Globalbudget-Kürzungen vornehmen, nicht unnötig eingeschränkt werden. Beim Personal wurde bereits durch Lü16 erheblich gespart. Weitere Sparmassnahmen auf Kosten des Personals setzen vom Arbeitgeber Kan- ton ein schlechtes Signal für die Mitarbeitenden bzw. für potenzielle Be- werbende und können somit kontraproduktiv wirken. Es besteht insbe-

sondere die Gefahr, dass qualifizierte Mitarbeitende noch vermehrt in die Privatwirtschaft abwandern. Zudem würde der Kanton auf dem Stellen- markt als unattraktiv wahrgenommen, wodurch die Suche nach gutquali- fizierten Arbeitnehmenden erschwert würde. Motivierte Mitarbeitende sind das grösste Kapital des Dienstleistungsunternehmens Kanton, und nur mit ihnen kann der Kanton Zürich seine Aufgaben effizient und damit kostengünstig erfüllen. Übertriebene Sparmassnahmen beim Personal können daher die Aufgabenerfüllung des Kantons gar gefährden. Der Re- gierungsrat und die gesamte Verwaltung sind sich des Spardrucks auch auf der Ebene der Personalkosten sehr bewusst. Es wird daher bereits heute in allen Verwaltungsebenen bei freiwerdenen Stellen genau geprüft, ob die Stelle vollumfänglich, teilweise oder gar nicht ersetzt werden muss. Zudem werden neue Stellen nur sehr restriktiv beantragt bzw. vom Re- gierungsrat bewilligt, z. B. für grössere neue Aufgaben. Weitere Verbesse- rungen zulasten der Rotationsgewinne sind somit nicht möglich. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.5 Volkswirtschaftsdirektion Nr. 12 Spielraum (Luft) in den Generalsekretariaten (4/7) (Leistungsgruppe Nr. 5000) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018 bis 2020 durch eine genauere Budgetierung gegenüber dem Budget/KEF 2017–2020 um 100 000 Franken pro Jahr verbessert: P18 P19 P20 alt –3,7 –3,6 –3,6 neu –3,6 –3,5 –3,5

Stellungnahme des Regierungsrates Einleitend gelten die allgemeinen Ausführungen zur KEF-Erklärung Nr. 5. Die Volkswirtschaftsdirektion teilt die Anliegen der Antragsteller und strebt eine realistische Planung laufend an. Seit 2009 hat das Generalsekre- tariat der Volkswirtschaftsdirektion sowohl seinen Aufwandüberschuss als

auch seinen Personalbestand um insgesamt rund 20% gesenkt. Gleichzei- tig wurde die Budgetabweichung wesentlich verringert. Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht diese Entwicklung: Entwicklung des Saldos (Budget und Ist) und Stellenbestands der Leistungsgruppe Nr. 5000 Generalsekretariat der Volkswirtschaftsdirektion

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In den aufgeführten Personalstellen (25,8 im Jahr 2015) sind auch die rund elf Stellen für die zentrale Informatikversorgung der Volkswirt- schaftsdirektion enthalten. Diese ist für das Generalsekretariat der Volks- wirtschaftsdirektion saldoneutral. Mit den erwähnten Anstrengungen der vergangenen Jahre hat das Generalsekretariat die Forderungen des vor- liegenden Antrags bereits mehr als umgesetzt. Die beantragte pauschale Abstrafung des Generalsekretariats der Volkswirtschaftsdirektion erach- tet der Regierungsrat unter diesen Umständen als nicht zielführend. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 13 B1 (Leistungsgruppe Nr. 5000) Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben Die Informatik Basisarbeitsplatzkosten werden auf den Stand 2015 (1508 Franken) eingefroren. P18 P19 P20 bisher 1600 1600 1600 neu 1500 1500 1500

Stellungnahme des Regierungsrates Zum Zeitpunkt der KEF-Planung erwartete die Informatikabteilung der Volkswirtschaftsdirektion steigende Basisarbeitsplatzkosten infolge höherer Sicherheitsanforderungen im Bereich des Vollzugs des Arbeits- losenversicherungsgesetzes. Die neusten Hochrechnungen und Schätzun- gen deuten darauf hin, dass ein Indikatorwert von Fr. 1500 zwar ambitio- niert, aber nicht unerreichbar ist. Auch für 2018 zeichnen sich aus heutiger Sicht insgesamt keine grösseren Kostensteigerungen ab. Ein Indikator- wert von Fr. 1500 ab dem Planjahr 2018 ist daher vertretbar. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden.

Nr. 14 Begrenzung der Anzahl Betriebskontrollen (Leistungsgruppe Nr. 5300) Antrag von Urs Waser (Langnau) Der Regierungsrat wird beauftragt, sich bei der Eidg. Koordinations- kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) einzusetzen, dass die Anzahl der Betriebskontrollen (L3) im Kanton Zürich auf max. 2000 festgesetzt wird. Stellungnahme des Regierungsrates Der Kanton Zürich ist Vollzugsbehörde von nationalem Recht. Die rechtliche Grundlage für die Vereinbarung zwischen dem Kanton und der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) bilden insbesondere Art. 85, 86, 87 und 96 ff. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sowie namentlich Art. 47, 52 ff., 60 ff. und 91 Bst. a der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV). Der Bundesrats- beschluss vom 2. Juli 2014 über die Verordnungs- und Vollzugsoptimie- rung im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (WO 2010) sieht eine verstärkte Zusammenarbeit der EKAS mit den Durchführungsor- ganen sowie eine verbesserte Koordination mittels Leistungsvereinba- rungen vor. Das Durchführungsorgan des Kantons Zürich ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Deshalb werden auch sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den EKAS-Kontrollen von der EKAS vierteljähr- lich an das AWA zurückvergütet. Der Regierungsrat verfügt in der EKAS über keine institutionelle Rolle. Am 11. Oktober 2016 hat der Kanton Zürich die Leistungsvereinba- rung mit der EKAS für 2017 und 2018 unterzeichnet. Aufgrund dieser Ver- einbarung muss der Kanton Zürich im Kalenderjahr 2017 mindestens 2391 ASA-Systemkontrollen und Betriebsbesuche mit Bezug zum UVG durch- führen. Es ist ein strategisches Ziel der EKAS, dass die Kantone schwer- gewichtig (d. h. mindestens 50%) ASA-Systemkontrollen durchführen (ASA = Beizug von Arbeitsärztinnen und -ärzten und anderen Spezialis- tinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit). Auf die Anzahl EKAS-Be- suche durch die Inspektorate der Städte Zürich und Winterthur hat der Kanton Zürich keinen Einfluss. Diese sind jedoch in der vereinbarten Gesamtanzahl der Besuche enthalten. Mit der gegenwärtigen Anzahl Kontrollen wird ein Betrieb im Kanton Zürich durchschnittlich alle 43 Jahre kontrolliert. Kann dadurch beispiels- weise nur eine einzige unfallbedingte Verletzung unterhalb des Knies (Un- terschenkel, Knöchel, Fuss) verhindert werden, so bleiben der Allgemein- heit (neben dem persönlichen Leid) Kosten von durchschnittlich Fr. 34 000 (Heilungskosten und Taggelder) erspart. Von einer Belastung der Be- triebe mit «übermässigen Kontrollen» kann daher nicht die Rede sein. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 15 Zuweisung Verkehrsfonds (Leistungsgruppe Nr. 5210 mit Folge bei Leistungsgruppe Nr. 5920) Antrag der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt Die Zuweisungen in den Verkehrsfonds von 2017 bis 2019 sollen um 30 Mio. auf 20 Mio. reduziert werden: P17* P18 P19 P20 alt –50 000 000 –50 300 000 –50 500 000 –55 000 000 neu –20 000 000 –20 300 000 –20 500 000 –60 000 000 (Entsprechende Anpassungen als Folge bei LG 5920, Verkehrsfonds)

Stellungnahme des Regierungsrates Seit 2016 leistet der Kanton Zürich Einlagen in den Bahninfrastruktur- fonds des Bundes (BIF) gemäss der Bundesvorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI). Die BIF-Einlagen von jähr- lich 120 Mio. Franken werden der Leistungsgruppe Nr. 5210, Finanzierung öffentlicher Verkehr, belastet. Entsprechend hoch ist der Beitrag des öf- fentlichen Verkehrs zur Leistungsüberprüfung 2016 (RRB Nr. 236/2016). Unter anderem beantragt der Regierungsrat, die Einlage in den Verkehrs- fonds in den nächsten drei Jahren um 5 Mio. Franken zu senken, sodass insgesamt 15 Mio. Franken eingespart werden. Gemäss dem vorliegenden Antrag sollen dem Verkehrsfonds 2017–2019 darüber hinaus insgesamt 90 Mio. Franken entnommen werden. Dies erfolgt ohne finanzpolitische Notwendigkeit, denn mit dem KEF 2017–2020 wird der mittelfristige Aus- gleich erreicht. Dem Verkehrsfonds ist ein grosser Teil des Erfolgs des ZVV mit seinem in der Schweiz einmaligen öffentlichen Verkehrssystem zu verdanken: unter anderem mit der Durchmesserlinie, der Glattalbahn oder dem Tram Zürich-West. Der Verkehrsfonds soll sicherstellen, dass der Kanton Zürich die steigende Mobilitätsnachfrage auch künftig bedienen und die gewünschte Siedlungspolitik vorantreiben kann. Die Investitions- planung zeigt, dass eine jährliche Einlage von 55 Mio. Franken dafür das absolute Minimum ist. Gemäss § 31 Abs. 1 PVG beträgt die gesetzliche Mindesteinlage 70 Mio. Franken. Die beantragte Kürzung der jährlichen Einlage auf noch 20 Mio. Fran- ken ist daher kurzsichtig und gefährlich. Die S-Bahnen, Stadtbahnen, Trams und Busse tragen massgeblich zur Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Zürich bei. Der Verkehrsfonds hat dies ermöglicht und soll es auch in Zu- kunft tun. Dazu muss er jedoch mit dem Bevölkerungs- und Mobilitäts- wachstum Schritt halten können. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.6 Gesundheitsdirektion Nr. 16 Spielraum (Luft) in den Generalsekretariaten (5/7) (Leistungsgruppe Nr. 6000) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018 bis 2020 durch eine genauere Budgetierung gegenüber dem Budget/KEF 2017–2020 Fr. 1 000 000 pro Jahr verbessert: P18 P19 P20 alt –22,7 –22,6 –22,7 neu –21,7 –21,6 –21,7

Stellungnahme des Regierungsrates Einleitend gelten die allgemeinen Ausführungen zur KEF-Erklärung Nr. 5. Das Generalsekretariat (GS) einer Direktion kann eine reine Stabs- funktion zuhanden der Leitung der Direktion erfüllen und Sonderaufga- ben in Fachstellen und Ämter ausgliedern oder aber sich breiter aufstellen. Die Gesundheitsdirektion (GD) hat sich aus verschiedenen Gründen für Letzteres entschieden. So hat sie verschiedene inhaltliche Aufgaben- bereiche in das GS integriert: – Im dem GS angeschlossenen Geschäftsfeld Gesundheitsversorgung wird die Versorgung mit Gesundheitsleistungen im Kanton geplant. Dazu ge- hört insbesondere die gesamte kantonale Spitalplanung, einschliesslich die Abrechnung und Prüfung der Kostenbeteiligung des Kantons an Spitalrechnungen im Umfang von über 1 Mrd. Franken. Andere Kan- tone haben für diese Aufgabe ein eigenes Spitalamt geschaffen. Die in der GD getroffene Organisation ermöglicht bei der direktionsinternen Abstimmung eine vereinfachte Kommunikation und kürzere Entschei- dungswege. Aufwandanteil an der LG 6000: rund 20% – Zum GS gehören der Kantonsärztliche und der Kantonszahnärztliche Dienst, aber auch die Kantonale Ethikkommission. Diese drei Berei- che könnten, wie in anderen Kantonen teilweise praktiziert, in eigen- ständige Amtsstellen ausgelagert werden, sind aber bei der GD zur ad- ministrativen Erleichterung im GS angesiedelt. Dies ermöglicht den effizienten Zugang zu zentralen Leistungen wie Personal und IT und ist daher auch kostengünstiger. Aufwandanteil: rund 20% – Zum GS gehören auch Vollzugstätigkeiten im Bereiche der Kranken- versicherung (Gesuche um Befreiung vom Versicherungsobligatorium sowie die Prämienverbilligung). Ebenso etwa weitere Beitragsleistun-

gen wie der Beitrag an die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirek- toren (GDK) von rund 0,8 Mio. Franken oder der Beitrag an die Klinik für Alters- und Behindertenmedizin von 1,1 Mio. Franken. Aufwand- anteil: rund 25% Das eigentliche Generalsekretariat als Stabsstelle mit den entsprechen- den Dienstleistungen umfasst mit gut 7 Mio. Franken nur rund ein Drittel des Aufwands der Leistungsgruppe Nr. 6000. Der verlangte Sparbeitrag von 1 Mio. Franken machte bei dieser Betrachtungsweise lediglich rund Fr. 300 000 aus. 1 Mio. Franken auf einer auf die Stabsfunktionen des GS reduzierten Leistungsgruppe wäre im Vergleich zu den Generalsekreta- riaten der anderen Direktionen unverhältnismässig. Müsste der volle Betrag von 1 Mio. Franken eingespart werden, dann ginge dies auch zulasten der wie dargestellt in das GS der GD integrier- ten Kantonalen Ethikkommission, des Kantonsärztlichen Dienstes und der Beiträge an Dritte. Zu Letzteren gehören etwa die Universitätsklinik für Alters- und Behindertenzahnmedizin, aber auch Organisationen wie das Schweizerische Toxikologische Institut «Tox Info Suisse» oder die GDK. Bloss werden bei diesen Organisationen die Beiträge von allen Kan- tonen gemeinsam festgelegt. Weiter müsste auch bei den Beiträgen an ge- meinnützige private Organisationen gekürzt werden. Dazu gehörten z. B. der Samariterverband, die Diabetesgesellschaft oder die Alzheimerver- einigung. Diese Organisationen bieten im direkten Kontakt mit der Be- völkerung Dienste an, die den Kanton entlasten. Ein Hauptgrund für das bessere Abschneiden der Rechnung im Ver- gleich zum Budget liegt darin, dass bei Personalabgängen häufig die frei- werdenden Stellen nicht sofort wieder besetzt werden können. Es ist je- weils nicht im Voraus planbar, welche Verzögerungen sich bei der Rekru- tierung ergeben werden. Ein minimaler Spielraum ist hier unabdingbar, da sonst keine Reserve für hochqualifiziertes Personal besteht. Verbesse- rungen gegenüber dem Budget ergeben sich auch bei der Vergabe von Auf- trägen, die für die Arbeit der GD zwingend nötig sind. Die für Dienst- leistungen Dritter nicht immer voll ausgeschöpften Mittel zeigen letztlich auf, dass die budgetierten Mittel nur in dem Ausmass eingesetzt werden, wie es wirklich zwingend nötig ist. Nr. 17 Allgemeiner Abbau von Kommunikationsaufwand (Leistungsgruppe Nr. 6000) Antrag von Diego Bonato (Aesch), Elisabeth Pflugshaupt (Gossau) und Jürg Sulser (Otelfingen) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018, 2019, 2020 durch einen allgemeinen Abbau von Kommunikationsaufwand um 150 000 Fran- ken pro Jahr verbessert.

Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zu KEF-Erklärung Nr. 2. Es gelten die dort gemach- ten Ausführungen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Generalsekretariat der Gesundheitsdirektion auch die Kommunikation der Ämter begleitet und koordiniert. Aus diesen Gründen ist der beantragte Abbau von Kommu- nikationsaufwand abzulehnen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 18 Stellenplafonierung (Leistungsgruppe Nr. 6100) Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit Der Saldo der Leistungsgruppe Aufsicht und Bewilligungen im Gesund- heitswesen wird um jährlich 150 000 Franken verbessert, indem zum Bei- spiel der Beschäftigungsumfang in der folgenden KEF-Periode P2017 bis P2020 auf den Bestand Ende 2015 plafoniert (134,8) wird. Stellungnahme des Regierungsrates Der Vorstoss zielt eigentlich darauf ab, insgesamt 2,5 Vollzeitstellen ab- zubauen. Das Ausmass der Kürzung wird aus der Differenz zwischen dem geplanten Stellenbestand gemäss Budget 2017 und dem tatsächlichen Stel- lenbestand gemäss Rechnung 2015 abgeleitet. Allerdings wird diese stel- lenseitige Kürzung nicht wie im ähnlich lautenden Antrag aus der Bud- getberatung auf Budgetmittel von Fr. 300 000 umgerechnet, sondern nur auf solche von Fr. 150 000. Ein ausdrücklich genannter Bereich betrifft die Umsetzung des Hunde- gesetzes. Konkret geht es um eine zusätzliche Stelle des Veterinäramts. Dabei wird allerdings kein Mehraufwand bewirkt, sondern es handelt sich um eine saldoneutrale Verschiebung von externer Unterstützung (Sach- aufwand) in den Personalaufwand. Mit der Stelle werden Informations- projekte und Kampagnen umgesetzt, welche die Zahl der Verletzungen durch Hunde vermindern sollen. Diese Öffentlichkeitsarbeit fördert die Eigenverantwortung der Halterinnen und Halter im sicheren Führen ihrer Hunde und leitet Kinder und Bevölkerung im sicheren Umgang mit Hun- den an. Es hat sich gezeigt, dass eine externe Unterstützung aufgrund der engen Absprache mit Fachpersonen des Veterinäramts ungeeignet ist. Zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags ist es daher effizienter, die er- forderlichen Leistungen intern bereitzustellen. Damit soll die angestrebte Verringerung der Zahl der Verletzungen erreicht werden. Die verbleibende Differenz von 1,5 Stellen geht nicht auf Aufstockun- gen zurück, sondern entspricht einer allgemein festzustellenden Diffe- renz zwischen der Rechnung und dem Budget. Hauptgrund für die Diffe- renz sind vorhandene Stellen, die wegen Schwierigkeiten bei der Rekru-

tierung nicht rechtzeitig besetzt werden konnten. Ob die rechtzeitige Besetzung gelingt, ist allerdings erst im Nachhinein ersichtlich. Der Per- sonalbereich kommt daher nicht um ein beschränktes Ausmass an Reser- ven herum. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 19 B2 (Leistungsgruppe Nr. 6200) Antrag von Nadja Galliker (Eglisau) Der kantonale Beitrag pro Kopf der Bevölkerung ist auf dem Stand von 2015 zu stabilisieren. P18 P19 P20 bisher 4,9 4,9 4,8 neu 4,3 4,3 4,3

Stellungnahme des Regierungsrates Der kantonale Beitrag pro Kopf der Bevölkerung ergibt sich aus dem Verhältnis des Saldos der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Ge- sundheitsförderung, und der Bevölkerungszahl. Die Steigerung im Ver- gleich zur Rechnung 2015 entsteht dadurch, dass 2015 die Leistungsgruppe rund 1,2 Mio. Franken unter Budget abschloss, dies im Wesentlichen auf- grund des Minderaufwandes von 0,8 Mio. Franken beim Schwerpunkt- programm Suizidprävention wegen Verzögerungen bei der Detailkonzep- tion und damit beim Start des Programms. Ausserdem fiel der Jahresbei- trag 2015 von rund 0,4 Mio. Franken für die Zürcher Aidshilfe einmalig aus, da dieser fälschlicherweise bereits 2014 bezahlt wurde. Durch diese ausserordentlichen Ausfälle fiel der Beitrag 2015 zu tief aus. Die Suizid- prävention läuft mittlerweile planmässig, und betreffend die Verzögerung 2015 wurde eine Kreditübertragung auf 2016 beschlossen. Der Beitrag für die Aidsprävention ist vom Regierungsrat genehmigt und in einer Leis- tungsvereinbarung mit der Zürcher Aidshilfe festgelegt; er wird jedes Jahr fällig. Darüber hinaus sind die geplanten Mittel für Prävention und Ge- sundheitsförderung seit 2014 nicht mehr erhöht worden; folglich ist seither ohnehin ein jährlich abnehmender Kantonsbeitrag pro Kopf eingestellt. Die vorgeschlagene Kürzung schwächt den Gesundheitsschutz der Zürcherinnen und Zürcher. In der Leistungsgruppe Nr. 6200 werden alle Aufwendungen des Staates für die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten budgetiert und bezahlt. Der grösste Teil der Mittel geht an Organisationen, die effiziente, auf Zielgruppen fokussierte Leistungen erbringen. Die budgetierten Mittel werden für die Bekämpfung von Tu- berkulose oder sexuell übertragbaren Krankheiten wie HIV und Aids so- wie die Verhinderung von Epidemien wie Grippepandemien, Masernaus- brüche und Ebola eingesetzt. Neben dem Bevölkerungsschutz ist auch

das Impfwesen als effektiver Beitrag zur Eindämmung der Gesundheits- kosten Teil dieser Leistungsgruppe. Grosse Kostentreiber sind Herz-Kreis- lauf-Erkrankungen, Krebserkrankungen, gewisse Lungenerkrankungen und Diabetes mellitus. Für die Prävention in diesen Bereichen wird vom Bund auf den Krankenversicherungsprämien ein Zuschlag erhoben. Wird die Leistungsgruppe Nr. 6200 wie vorgesehen gekürzt, beraubt sich der Kanton Zürich künftiger Möglichkeiten, an diesen von Gesundheitsför- derung Schweiz für kantonale Programme bereitgestellten Geldern zu par- tizipieren; denn der Kanton Zürich kann gesamtschweizerische Mittel nur beziehen, wenn er 50% der für die kantonalen Programme benötigten Mittel selbst beisteuert. Jeder in Prävention und Gesundheitsförderung investierte Franken erbringt in der Zukunft Einsparungen von rund Fr. 5. Das mögliche Potenzial kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn die bereitgestellten Bundesmittel mithilfe von kantonalen Mitteln abgeholt werden können. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 20 Gesundheitskosten (Leistungsgruppe Nr. 6300) Antrag von Jürg Trachsel (Richterswil) und Lorenz Schmid (Männedorf) Der Aufwand im Kto. 6300 «Somatische Akutversorgung und Rehabili- tation» ist in den Jahren 2018–2020 um jährlich 32 Mio. Franken zu redu- zieren. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 236/2016 einen umfassenden Katalog von Sparmassnahmen festgelegt, um den mittelfristigen Ausgleich zu erfüllen. Die Gesundheitsdirektion hat mit über 500 Mio. Franken den mit Abstand grössten Sparauftrag erhalten. Um den Sparauftrag zu er- füllen, hat die Gesundheitsdirektion mit externen Fachleuten ein inter- kantonales Benchmarking durchgeführt und eine Reihe von möglichen Sparmassnahmen evaluiert. Die Fachleute sind aufgrund des interkanto- nalen Benchmarkings zum Schluss gekommen, dass die Zürcher Spital- versorgung günstig und effizient erbracht wird und der Kanton Zürich des- halb pro Kopf viel weniger für die stationäre Spitalversorgung als die meisten anderen Kantone ausgibt (z. B. rund die Hälfte des Kantons Basel- Stadt). Für die Zürcher Spitalversorgung haben die Fachleute im Unter- schied zu anderen Kantonen keinen Handlungsbedarf und kaum Ein- sparmöglichkeiten gesehen. Trotzdem hat die Gesundheitsdirektion viele Sparmöglichkeiten geprüft und bereits Massnahmen zur Umsetzung eini- ger Sparmassnahmen getroffen. Mit Budgetkürzungen von rund 330 Mio. Franken ist die Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und

Rehabilitation, die im kantonalen Finanzhaushalt klar am stärksten be- troffene Leistungsgruppe des Sparprogramms Lü16. Dies hat bereits zu einem erheblichen Kostendruck in den Spitälern geführt. Vor diesem Hintergrund ist es verfehlt und nicht vertretbar, ohne inhalt- liche Stossrichtung die Mittel für die somatische Akutversorgung und Re- habilitation ab 2018 um weitere 32 Mio. Franken zu kürzen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 21 Bedarfsgerechte Spitalplanung (Leistungsgruppe Nr. 6300) Antrag von Kathy Steiner (Zürich) Der Saldo der Leistungsgruppe somatischen Akutversorgung und Re- habilitation wird ab 2018 um jährlich 60 Mio. Franken verbessert, indem der Regierungsrat der Klinik Hirslanden den Leistungsauftrag entzieht. Stellungnahme des Regierungsrates Die Rechtsgrundlagen des Bundes, insbesondere das Krankenversiche- rungsgesetz (KVG) und die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), geben den Kantonen die Rahmenbedingungen für die Spitalpla- nung vor. Eine gezielte Streichung eines bisherigen Listenspitals von der Spitalliste ohne Verletzung der geltenden Anforderungen ist dabei nicht vorgesehen. Der in der KEF-Erklärung angeführte geringe Anteil an Grundversicherten ist kein klarer Ausschlussgrund, da im Zürcher Spital- planungs- und -finanzierungsgesetz – im Unterschied zu anderen Kanto- nen – kein Mindestanteil an Grundversicherten für Listenspitäler vor- geschrieben wird. Im Übrigen sind in der Spitalplanung nicht nur – wie in der KEF-Erklärung insinuiert – die Nur-Grundversicherten, sondern auch die Zusatzversicherten zu berücksichtigen, da alle Zusatzversicherten auch grundversichert sind und deshalb gemäss Rechtsprechung auch als Grundversicherte gelten. Somit sind in der Bedarfsplanung nicht nur die 24,3% Nur-Grundversicherten der Klinik Hirslanden, sondern auch deren 75,7% Zusatzversicherten zu berücksichtigen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 22 Beiträge an Krankenkassenprämien (Leistungsgruppe Nr. 6700) Antrag von Thomas Marthaler (Zürich) Saldoverschlechterung um 46.2 Mio. Franken 2017: 15.4 Mio. Franken, 2018: 15.4 Mio., 2019: 15.4 Mio. Die kantonalen Beiträge an die individuellen Prämienverbilligungen sollen auf dem Niveau von 83,5% der Bundesbeiträge, anstelle der vorge- sehen 80% erfolgen.

Stellungnahme des Regierungsrates Werden die Budgetmittel für die Prämienverbilligung erhöht, so können die Sparziele der Leistungsüberprüfung 2016 nicht mehr erreicht werden. Die schwierige finanzielle Lage des Kantons ist gebührend zu berücksich- tigen. Dies gilt umso mehr, als der Bereich Prämienverbilligung infolge von Nachtragskrediten 2015 und 2016 zu einer Verschlechterung des mit- telfristigen Finanzausgleichs beigetragen hat. Mit der Optimierung der Prämienverbilligung (Revision des Einfüh- rungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz EG KVG, Vorlage 5313) soll überdies sichergestellt werden, dass die beschränkten finanziellen Mit- tel nur jenen Personen zukommen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Diese Personen werden durch die konsequente Orien- tierung an der Bedarfsgerechtigkeit insgesamt stärker unterstützt als bis- her. Damit soll verhindert werden, dass der Umfang der Prämienausstände bzw. der Verlustscheine zunimmt. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.7 Bildungsdirektion Nr. 23 Spielraum (Luft) in den Generalsekretariaten (6/7) (Leistungsgruppe Nr. 7000) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018 bis 2020 durch eine genauere Budgetierung gegenüber dem Budget/KEF 2017–2020 um 500 000 Franken pro Jahr verbessert: P18 P19 P20 alt –64,1 –64,1 –64,1 neu –63,6 –63,6 –63,6

Stellungnahme des Regierungsrates Einleitend gelten die allgemeinen Ausführungen zur KEF-Erklärung Nr. 5. Im Rahmen der Budgetierung und der KEF-Planung werden stets auch die Ergebnisse des letzten Rechnungsabschlusses mit einbezogen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 24 Bildungsverwaltung (Leistungsgruppe Nr. 7000) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen), Cornelia Keller (Gossau) und Hans Peter Häring (Wettswil a. A.) Zu obigem Globalbudget stellen wir folgenden Antrag: Erfolgsrechnung: Planjahre 2018 2019 2020 Total Betrag alt –21,6 –21,10 –21,00 Verbesserung oder Verschlechterung 3,00 3,00 3,00 9,00 Betrag neu –18,60 –18,10 –18,00

Stellungnahme des Regierungsrates Grundsätzlich ist anzumerken, dass es sich bei der Bildungsverwaltung (Leistungsgruppe Nr. 7000) nicht nur um das Generalsekretariat handelt. Die Bildungsverwaltung umfasst das Generalsekretariat und die Ämter der Bildungsdirektion: Hochschulamt, Mittelschul- und Berufsbildungs- amt, Volksschulamt, Amt für Jugend und Berufsberatung. Folgende Auf- gaben obliegen unter anderem der Bildungsverwaltung: Die Direktion steuert das Bildungswesen des Kantons Zürich mit und übt die behörd- liche Aufsichtspflicht aus. Sie erarbeitet die gesetzlichen Grundlagen zu- handen von Regierungsrat und Kantonsrat. Sie koordiniert die Zusammen- arbeit mit den anderen Kantonen und dem Bund. Sie unterstützt die Bil- dungsinstitute in den Bereichen IT, Personal- und Finanzwesen. In dieser Leistungsgruppe sind auch zahlreiche Staatsbeiträge enthalten. Mit einer Kürzung von 3 Mio. Franken ginge ein empfindlicher Leistungs- abbau einher, z. B. im Bereich der Aufsicht und finanziellen Steuerung, der nicht im Interesse des Kantons ist. Die in der Begründung geforderte Kürzung von 2,5 Mio. Franken bei den Beiträgen an die EDK ist nicht umsetzbar; diese Verpflichtungen beruhen auf interkantonalen Verein- barungen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 25 Allgemeiner Abbau von Kommunikationsaufwand (Leistungsgruppe Nr. 7000) Antrag von Diego Bonato (Aesch), Elisabeth Pflugshaupt (Gossau) und Jürg Sulser (Otelfingen) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018, 2019, 2020 durch einen allgemeinen Abbau von Kommunikationsaufwand um 150 000 Fran- ken pro Jahr verbessert. Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zur KEF-Erklärung Nr. 2. Es gelten die dort ge- machten Ausführungen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 26 Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion (Leistungsgruppe Nr. 7050) Antrag von Bettina Balmer (Zürich), Matthias Hauser (Hüntwangen) und Cornelia Keller (Gossau) Investitionsrechnung (in Mio. Franken): Bei den Nettoinvestitionen wird die Finanzierung wie folgt angepasst: B16 P17 P18 P19 P20 alt –165,1 –221,0 –235,5 –220,3 –231,6 neu –165,1 –221,0 –223,73 –209,29 –220,02

Stellungnahme des Regierungsrates Mit RRB Nr. 709/2016 wurde eine zentrale Kürzung der Investitionen in der Leistungsgruppe Nr. 4950 von 20% beschlossen. Diese Kürzung ist im Budgetvollzug umzusetzen. Damit ist die Forderung schon erfüllt. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 27 Volksschulen Indikatoren: Stärkung der Integration von Sonderschülern (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Monika Wicki (Wald) Der Anteil separiert beschulter Sonderschülerinnen und Sonderschü- ler in Sonderschulen am Gesamt aller Sonderschülerinnen und -schüler soll sinken. Dieser Antrag betrifft folgende Indikatoren: L5: Anzahl separiert beschulter Sonderschülerinnen und Sonderschü- ler: Reduktion von um 2% pro Jahr von 2018 bis 2020 sinken. W4: Anteil integriert beschulte Sonderschülerinnen und Sonderschü- ler am Gesamt aller Sonderschülerinnen und Sonderschüler: Anstieg um 2% pro Jahr von 2018–2020 Stellungnahme des Regierungsrates Gemäss § 37 Abs. 2 des Volksschulgesetzes sind die Gemeinden für die Zuweisung zur Sonderschulung zuständig. Der Kanton hat diesbezüglich keine Steuerungsmöglichkeit. Das Volksschulamt berät und unterstützt die Schulgemeinden lediglich im Rahmen eines Monitorings. Die Prognose bildet deshalb lediglich das erfahrungsgemäss zu erwartende Zuweisungs- verhalten der Schulgemeinden ab. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 28 Finanzierung Weiterbildung Lehrplan 21 (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Moritz Spillmann (Ottenbach) Zur Finanzierung der Weiterbildungen der Lehrpersonen im Hinblick auf die Einführung des Lehrplans 21 werden in den Planjahren 2018– 2020 jährlich 2,0 Mio. Franken eingestellt. Damit lauten die Saldo-Zahlen neu für P18 –426,7 Mio. Franken, für P19 –414,8 Mio. Franken, für P20 –420,4 Mio. Franken. Stellungnahme des Regierungsrates Das Volksschulamt hat in Zusammenarbeit mit den Partnern des Schul- felds und den Weiterbildungsinstitutionen ein breites Angebot an Weiter- bildungsangeboten zur Einführung des Zürcher Lehrplans 21 erarbeitet. Diese Weiterbildungsangebote ermöglichen es den Schulen und Lehr- personen, sich das notwendige Wissen und Können für die Lehrplanumset- zung anzueignen. Die vom Kanton finanzierten Angebote sind ausreichend und bieten eine Grundlage für eine effiziente Einführung des Lehrplans. Dazu gehören onlineunterstützte Angebote, die von allen Zürcher Schu- len und Lehrpersonen kostenlos genutzt werden können, in Kombination mit schulinterner Weiterbildung sowie die Qualifikation in Medien und Informatik. Die Finanzierung der Weiterbildungsangebote ist zum einen durch die vom Regierungsrat bewilligten Projektmittel sichergestellt (rund 2 Mio. Franken für Aufträge an Dritte gemäss mit RRB Nr. 878/2014). Die restli- chen Kosten für weitere Angebote werden im Entwicklungs- und Finanz- plan der Pädagogischen Hochschule Zürich eingestellt. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 29 Mittelschulen (Leistungsgruppe Nr. 7301) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) Zu obigem Globalbudget stelle ich folgenden Antrag: Erfolgsrechnung: Planjahre 2018 2019 2020 Total Betrag alt –358,7 –365,6 –370,9 Verbesserung oder Verschlechterung 7,21 22,03 37,26 66,5 Betrag neu –351,49 –343,57 –333,64

Stellungnahme des Regierungsrates Der Indikator W3 (Maturitätsbestände im 10. Schuljahr) soll von 22,4% auf 17% gesenkt werden. Die Vorgabe einer festen Quote bedeutet recht- lich die Einführung eines Numerus clausus. Ohne eine entsprechende Än- derung des Mittelschulgesetzes ist eine Umsetzung nicht möglich. Im Rah- men des KEF und des Budgetvollzugs kann die Schülerzahl nicht gesenkt werden.

Der Indikator W3 misst den Anteil Maturitätsschülerinnen und Ma- turitätsschüler im 10. Schuljahr, gemessen an den Volksschülerinnen und -schüler in der 6. Primarklasse vier Jahre zuvor. Eine tiefere Quote für die Aufnahme in ein Gymnasium wirkt sich erst verzögert auf diesen Indika- tor aus. Eine Erhöhung der Anforderungen für die Aufnahmeprüfung 2017 würde vorerst zu tieferen Beständen im 7. bzw. 9 Schuljahr im Gymnasium führen. Somit würde sich die Massnahme frühestens 2018 (Kurzgymna- sium) bzw. 2020 (Langgymnasium) auf den Indikator auswirken. Aus diesen Gründen könnten – auch im Falle einer Umsetzung – Ein- sparungen für die Leistungsgruppe Nr. 7301, Mittelschulen, für 2019 von höchstens rund 12 Mio. Franken und für 2020 von höchstens rund 20 Mio. Franken umgesetzt werden. Die geforderte Senkung des Indikators W3 würde konkret bedeuten, dass rund 23% weniger Schülerinnen und Schüler ins Gymnasium auf- genommen werden. Die Massnahme hätte Auswirkungen auf die Pensen der Lehrpersonen, die entsprechend vermindert werden müssten. Ände- rungskündigungen mit entsprechenden Mehrkosten wären allenfalls die Folge. In der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, würden gleichzeitig höhere Kosten von rund 3 Mio. Franken für 2019 und rund 6 Mio. Fran- ken für 2020 erwartet. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 30 Erhöhung der Abschlussquote auf Sekundarstufe II auf 95% (Leistungsgruppe Nr. 7306) Antrag der Kommission für Bildung und Kultur P17 P18 P19 P20 W3 alt 87 87 87 87 W3 neu 87 89 92 95

Stellungnahme des Regierungsrates Das Ziel einer Abschlussquote von 95% wird auch vom Regierungsrat angestrebt. Das Problem besteht darin, dass die genauen Werte zurzeit vom Bundesamt für Statistik auf Kantonsebene nicht geliefert werden können. Der Wert könnte zurzeit auch über 87% liegen, aber er lässt sich zurzeit nicht verlässlich erheben. Eine Steigerungsrate von 87% auf 95% innert dreier Jahre wäre auf jeden Fall nicht möglich. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 31 Förderung der Berufsmaturität (Leistungsgruppe Nr. 7306) Antrag der Kommission für Bildung und Kultur P17 P18 P19 P20 W2 alt 15,6 15,6 15,6 15,6 W2 neu 15,6 16,1 16,6 17,1

Stellungnahme des Regierungsrates Sowohl national als auch kantonal sind verschiedene Massnahmen zur Steigerung der Quote der Berufsmaturität (BM-Quote) ergriffen worden. Ob eine Erhöhung der BM-Quote letztlich erreicht werden kann, hängt jedoch in erster Linie von den Betrieben und Jugendlichen ab. Eine Er- höhung der Quote von 15,6% auf 17,1% innert dreier Jahre wird als nicht umsetzbar erachtet. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 32 Mediotheken an Berufsfachschulen (Leistungsgruppe Nr. 7306) Antrag von Jacqueline Peter (Zürich) Erfolgsrechnung: Der Saldo wird durch Aufhebung der LÜ-Massnahme F12 (RRB 236) jährlich um 0,3 Mio. Franken verschlechtert. Stellungnahme des Regierungsrates Diese Massnahme der Leistungsüberprüfung 2016 befindet sich in Um- setzung. Ausgangslage für die Lü16-Massnahmen F12.5 ist der Umstand, dass die Ausleihungen in den Mediotheken rückläufig sind. Entsprechend diesem Rückgang ist auch der Aufwand zu senken. In der Leistungsgruppe Nr. 7301, Mittelschulen, wurde ebenfalls eine Massnahme zur Senkung der Kosten im Bereich Mediotheken festgelegt (vgl. Massnahmen F11.6, RRB Nr. 236/2016). Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 33 Universität (Leistungsgruppe Nr. 7401) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) Zu obigem Globalbudget stelle ich folgenden Antrag: Erfolgsrechnung: Planjahre 2018 2019 2020 Total Betrag alt –602,80 –607,10 –615,20 Verbesserung oder Verschlechterung 16,00 16,00 16,00 48,00 Betrag neu –586,80 –591,10 –599,20

Stellungnahme des Regierungsrates Im Rahmen der Umsetzung der Leistungsüberprüfung 2016 wurde be- reits ein massgeblicher Beitrag der Leistungsgruppe Nr. 7401 zur Verbes- serung der Kantonsfinanzen beschlossen (RRB Nr. 316/2016). Die im KEF 2017–2020 eingestellte Verbesserung in dieser Leistungsgruppe beläuft sich auf insgesamt 16 Mio. Franken gegenüber der letzten Planung. Damit alle Studierenden bereits nach einem Jahr eine klare Orientie- rungshilfe haben, überprüft die Universität in praktisch allen bedeutsa- men Fachbereichen nach dem ersten Studienjahr die für ein universitäres Studium benötigten Kompetenzen (Assessmentprüfung). Dies hat dazu geführt, dass sich die Studierendenzahlen in den letzten Jahren insgesamt stabil entwickelt haben. Davon ausgenommen waren die betreuungs- und kostenintensiven Fächer Medizin und die Studienangebote im MINT-Be- reich, wobei beides dem politischen Willen entspricht. Diese Entwicklung führt zu unabwendbaren Mehrausgaben bei Lehrbetreuung und Infra- struktur (z. B. Praktikumsräume, Laboratorien) im zweistelligen Millio- nenbereich. Die Universität hat in mehreren Bereichen einen Finanzmehrbedarf, den sie nicht über weitergehende interne Sparmassnahmen kompensieren kann. Dazu gehören z. B. die arbeitgeberseitigen Zusatzkosten für die BVK-Beiträge, die sich in der KEF-Periode auf insgesamt 24 Mio. Franken belaufen. Die erwähnten Entwicklungen (insbesondere die zusätzlichen Studienplätze Medizin) konnten in den letzten Jahren nur dank univer- sitätsinterner Umschichtung von Mitteln zulasten anderer Bereiche ver- wirklicht werden. In der vorliegenden Planung bleibt der Kostenbeitrag des Kantons weitgehend unverändert. Mit einer weiteren Kürzung von 20 Mio. Franken würde der Beitrag deutlich unter das Niveau der letzten Jahre sinken. Dies hätte in Bezug auf Qualitätssicherung und Leistungs- auftragserfüllung negative Auswirkungen auf wichtige Kernbereiche wie Betreuungssituation, Studienplatzentwicklung Humanmedizin, klinische Forschungsfinanzierung. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 34 Konservatorium Winterthur und Musikschule Konservatorium Zürich (Leistungsgruppe Nr. 7406) Antrag von Christoph Ziegler (Elgg) und Judith Stofer (Zürich) Der Kanton garantiert, dass die Förderung begabter junger Musikerin- nen und Musiker vor der Hochschulstufe auch ohne Musikschulgesetz wei- tergeführt wird. Der bis 2016 ausbezahlte Betrag an das Konservatorium Winterthur (750 000 Franken) und an die Musikschule Konservatorium Zürich (250 000 Franken) wird dabei um 25% auf insgesamt 750 000 Fran- ken reduziert.

Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat gewährte 2013 dem Konservatorium Winterthur eine Übergangsfinanzierung bis zum Inkrafttreten des neuen Musikschulge- setzes bzw. bis Ende 2016. Eine solche bis 2017 befristete Übergangsfinan- zierung erhält auch die Musikschule Konservatorium Zürich MKZ für ihre Angebote im Rahmen der Förderprogramme bzw. Begabtenförderung (RRB Nr. 1117/2013). Im Rahmen der Massnahmen der Leistungsüber- prüfung 2016 hat der Regierungsrat die Beitragsberechtigung nicht mehr verlängert. Hierzu ist noch ein Rechtsverfahren vor Verwaltungsgericht hängig. Der Kanton leistet weiterhin seine Beiträge für die hochschul- orientierten Leistungen in der musikalischen Vorbildung an die Zürcher Hochschule der Künste. Angesichts der knappen Mittel ist es nicht mehr vertretbar, Mehrfachangebote an verschiedenen Standorten zu finan- zieren. Demgegenüber steht der Beschluss der beiden Konservatorien, auch weiterhin ein Vorstudium im Sinne des PreCollege Musik durchzuführen. Dieser Entscheid liegt in der Kompetenz dieser beiden Institutionen, kann aber nicht mit kantonalen Mitteln finanziert werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 35 Fachhochschulen (Leistungsgruppe Nr. 7406) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen), Bruno Fenner (Düben- dorf) und Hans Peter Häring (Wettswil a. A.) Zu obigem Globalbudget stellen wir folgenden Antrag: Erfolgsrechnung: Planjahre 2018 2019 2020 Total Betrag alt –394,50 –395,00 –403,00 Verbesserung oder Verschlechterung 8,475 8,475 8,475 25,425 Betrag neu –386,025 –386,525 –394,525

Stellungnahme des Regierungsrates Im Rahmen der Umsetzung der Leistungsüberprüfung 2016 ist bereits ein massgeblicher Beitrag der Leistungsgruppe Nr. 7406 zur Verbesserung der Kantonsfinanzen beschlossen worden. Die im KEF 2017–2020 ein- gestellte Verbesserung in dieser Leistungsgruppe beläuft sich auf insge- samt 6,1 Mio. Franken gegenüber der letzten Planung. An der Zürcher Fachhochschule bestehen bereits Zulassungsbeschrän- kungen. Der Numerus clausus wurde vor wenigen Wochen für die Schul- jahre 2017/2018 bis 2019/2020 verlängert. Die Zulassungsbeschränkungen gelten für den gesamten Musik-, Kunst- und Designbereich der Zürcher Hochschule der Künste und für die Fachbereiche Gesundheit, Ange- wandte Psychologie und Soziale Arbeit der Zürcher Hochschule für An- gewandte Wissenschaften. Es ist rechtlich nicht möglich, nur für einzelne

Gruppe (z. B. Gymnasiastinnen und Gymnasiasten) den Zugang zur Zür- cher Hochschule für Angewandte Wissenschaft zu beschränken. Diese müssen zugelassen werden, sofern sie die Zulassungsvoraussetzung nach Bundesrecht (HFKG) und kantonalem Recht (FaHG) erfüllen. Im Lichte des Fachkräftemangels bzw. der MINT-Initiative wäre es überdies nicht zielführend, im Bereich Technik/Informatik/Naturwissenschaften den Zu- gang allgemein zu beschränken. Die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung (F+E) ist inte- graler Bestandteil des gesetzlichen Leistungsauftrags der Fachhochschu- len und Pädagogischen Hochschulen. Die blosse Zahl der F+E-Projekte sagt nichts aus über deren Grösse (Dauer, finanzielles und personelles Volumen), und es lässt sich daraus auch kein linearer Bezug zu dem dafür eingesetzten Staatsbeitrag ziehen. Eine Kürzung des Staatsbeitrags ver- mindert deshalb nicht automatisch die Anzahl der Projekte an einer Hoch- schule, sondern trifft die Aus- und Weiterbildung ihrer Lehrpersonen. Die Weiterbildungs- und Forschungssemester sind in der Personalver- ordnung der Zürcher Fachhochschule verankert. Sie sind ein wichtiges Instrument der Personalentwicklung, tragen aber auch wesentlich zur Hochschulentwicklung bei. Der Nutzen ist national wie international un- bestritten. Dieses Element ist denn auch an praktisch allen bedeutenden Hochschulen fest etabliert. Ein Verzicht darauf würde einen schweren und unverantwortlichen Reputations- und Attraktivitätsverlust für den Hochschulstandort Zürich bedeuten. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 36 Ausserkantonale Fachhochschulen (Leistungsgruppe Nr. 7407) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) Zu obigem Globalbudget stelle ich folgenden Antrag: Erfolgsrechnung: Planjahre 2018 2019 2020 Total Betrag alt –49,90 –49,90 –50,90 Verbesserung oder Verschlechterung 0,00 0,00 1,00 1,00 Betrag neu –49,90 –49,90 –49,90

Stellungnahme des Regierungsrates Im KEF 2017–2020 sind die interkantonalen Beträge grundsätzlich eher tief eingesetzt. Um der zu erwartenden Zunahme der Zahl der ausser- kantonal Studierenden bis Ende der Planungsperiode Folge zu leisten, wurde für das letzte Planjahr 2020 ein um 1 Mio. Franken höherer Betrag eingestellt. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 37 Kinder- und Jugendhilfe, Indikator L12: Frühe Förderung: Mütter- und Väterberatung stärken (Leistungsgruppe Nr. 7501) Antrag von Monika Wicki (Zürich) Die Anzahl Kinder mit Mütter- und Väterberatung soll von 2018 bis 2020 um 1,5% pro Jahr zunehmen. Stellungnahme des Regierungsrates Beim Leistungsindikator L13 (nicht L12) bzw. der Anzahl Kinder mit Mütter- und Väterberatung handelt es sich um Planwerte, die in der Praxis gewissen Schwankungen unterliegen. Eine jährliche Steigerung der Anzahl Beratungen wäre mit einem zu- sätzlichen Mittel- bzw. Stellenbedarf verbunden. Im Rahmen der gelten- den finanziellen Rahmenbedingungen (KEF-Richtlinien) stehen diese Mittel nicht zur Verfügung. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 38 Kinder- und Jugendhilfe, Indikatoren: Frühe Förderung: Erziehungs- und Familienberatung stärken (Leistungsgruppe Nr. 7501) Antrag von Monika Wicki (Zürich) Die Anzahl Erziehungs- und Familienberatungsaufträge (Indikator L13) soll von 2018 bis 2020 um 1,5% pro Jahr zunehmen. Stellungnahme des Regierungsrates Beim Leistungsindikator L12 (nicht L13) bzw. der Anzahl Erziehungs-/ Familienberatungsaufträge handelt es sich um Planwerte, die in der Praxis gewissen Schwankungen unterliegen. Eine jährliche Zunahme von Auf- trägen wäre mit einem zusätzlichen Mittel- bzw. Stellenbedarf verbunden. Im Rahmen der geltenden finanziellen Rahmenbedingungen (KEF-Richt- linien) stehen diese Mittel nicht zur Verfügung. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 39 Kinder- und Jugendhilfe (Leistungsgruppe Nr. 7501) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) Zu obigem Globalbudget stelle ich folgenden Antrag: Erfolgsrechnung: Planjahre 2018 2019 2020 Total Betrag alt –149,90 –149,90 –149,90 Verbesserung oder Verschlechterung 0,25 0,25 0,25 0,75 Betrag neu –149,65 –149,65 –149,65

Stellungnahme des Regierungsrates Die kantonale Versorgungsplanung ist ein zentraler Punkt des neuen Kinder- und Jugendheimgesetzes (KJG) bzw. des Entwicklungsschwer- punkts 7501 2b. Ein Verzicht darauf würde ein wesentlicher Teil des KJG infrage stellen. Für das KJG sind in den Planjahren 2018 (Fr. 250 000) und 2019 (Fr. 187 000), insgesamt Fr. 437 000 für alle Teilprojekte, einschliess- lich der Entwicklung der Versorgungsplanung, eingestellt. Der Entscheid über die Einführung einer kantonalen Versorgungspla- nung wird der Kantonsrat im Rahmen der Beschlussfassung über das KJG fällen. Dieser Entscheid kann nicht im Rahmen des KEF und des Budgetvollzugs vorweggenommen werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 40 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (Leistungsgruppe Nr. 7502) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen), Christoph Ziegler (Elgg) und Hans Peter Häring (Wettswil a. A.) Zu obigem Globalbudget stellen wir folgenden Antrag: Erfolgsrechnung: Planjahre 2018 2019 2020 Total Betrag alt –18,50 –18,50 –18,50 Verbesserung oder Verschlechterung 0,20 0,20 0,20 0,60 Betrag neu –18,30 –18,30 –18,30

Stellungnahme des Regierungsrates Die Berufs- und Informationszentren (biz) haben gemäss § 34 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) sowie § 3 der Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnbera- tung einen umfassenden Informationsauftrag. Der Indikator L13 (nicht B11) berücksichtigt alle durch die Berufsberatung erbrachten Seminare und Veranstaltungen. Er umfasst neben Klassen- und Elternorientierun- gen für die Sekundarschule insbesondere auch berufs- und studienkund- liche Informationsanlässe für Mittelschulen, Validierungsverfahren sowie Laufbahnkurse. Die Zusammenarbeit zwischen Sekundarschule und Berufsberatung beruht auf einem vom Bildungsrat verabschiedeten Rahmenkonzept. Die Eltern- und Klassenorientierungen sind darin verbindlich festgelegt. Ver- schiedene Studien haben gezeigt, dass der Einbezug der Eltern bei der Berufswahl von entscheidender Bedeutung ist. Elternabende an den biz- Standorten dienen insbesondere dazu, die Eltern so zu fördern, dass sie ihre Eigenverantwortung wahrnehmen können und auch in der Lage sind, das breit vorhandene Informationsangebot vor Ort zu nutzen. Dieses Vor-

gehen, ergänzt durch periodische Lehrkräfte-Veranstaltungen, trägt zu Anschlusslösungen für die Jugendlichen bei, die in Zeiten des Fachkräfte- mangels der Wirtschaft, dem Gewerbe und nicht zuletzt der gesellschaft- lichen Integration dienen und teurere Folgekosten vermeiden helfen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 46 Universität Zürich (Leistungsgruppe Nr. 9600) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) Der Personal-Beschäftigungsumfang für die Planjahre 2019–2020 wird auf 4850 Stellen (Stellenumfang gemäss Budget 2017) plafoniert. Geplante 50 Mehrstellen sind aus den Plänen 2019–2020 zu streichen. Stellungnahme des Regierungsrates Die Universität ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Ge- mäss § 25 des Universitätsgesetzes legt der Kantonsrat im Rahmen des Globalbudgets den Staatsbeitrag des Kantons für die Universität fest. Die Schaffung von Stellen obliegt gemäss Universitätsgesetz den zuständi- gen Universitätsorganen. Der Kanton Zürich trägt noch 44% (Ertragsanteil gemäss Jahresab- schluss 2015) des Budgets der Universität. Zur Grundfinanzierung tragen jedoch auch andere wichtige Geldgeber bei (unter anderem die Beiträge anderer Kantone, die Finanzierung der Lehre und Forschung durch den Bund sowie die Dienstleistungsbetriebe der Universität). Während der kantonale Beitrag in den Jahren 2017–2019 stagniert, weisen andere Ein- nahmequellen der Grundfinanzierung ein leichtes Wachstum auf. In der KEF-Periode 2017–2020 ist mit einem Wachstum der Zahl der Studierenden von rund 3% (+800 Studierende) zu rechnen. Dieses Wachs- tum ist vor allem auf die Nachfrage von Fächergruppen zurückzuführen, die eine besonders starke Betreuung (MINT, Medizin) erfordern. Insbe- sondere zu erwähnen sind dabei die zusätzlichen Studierendenplätze in der Humanmedizin. Mit den zusätzlichen 50 Stellen soll diesem Wachs- tum Rechnung getragen werden. Während die Zahl der Studierenden in der KEF-Periode um 3% anwächst, entspricht die geplante Stellenent- wicklung einem Wachstum von 1%. Dieser geringfügige Stellenaufbau ist zwingend notwendig, damit sich die Betreuungssituation nicht massgeb- lich verschlechtert. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.8 Baudirektion Nr. 41 Spielraum (Luft) in den Generalsekretariaten (7/7) (Leistungsgruppe Nr. 8000) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018 bis 2020 durch eine genauere Budgetierung gegenüber dem Budget/KEF 2017–2020 um 200 000 Franken pro Jahr verbessert: P18 P19 P20 alt –35,4 –35,4 –35,6 neu –35,2 –35,2 –35,4

Stellungnahme des Regierungsrates Einleitend gelten die allgemeinen Ausführungen zur KEF-Erklärung Nr. 5. Im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 wurden im Generalsekre- tariat Massnahmen im Umfang von 0,3 Mio. Franken pro Jahr beschlos- sen, die sich im KEF 2017–2020 bereits niederschlagen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 42 Generalsekretariat (Folgeantrag zu LG 8910, NHS-Fonds) (Leistungsgruppe Nr. 8000) Antrag der Kommission für Planung und Bau Erfolgsrechnung: Im Aufwand wird der Übertrag in den NHS-Fonds (8910) wie folgt an- gepasst: B16 P17 P18 P19 P20 alt 23,0 23,0 23,0 23,0 23,0 neu 23,0 21,0 22,0 22,0 22,0

Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zur KEF-Erklärung Nr. 45. Es gelten die dort ge- machten Ausführungen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 43 Allgemeiner Abbau von Kommunikationsaufwand (Leistungsgruppe Nr. 8000) Antrag von Diego Bonato (Aesch), Elisabeth Pflugshaupt (Gossau) und Jürg Sulser (Otelfingen) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2018, 2019, 2020 durch einen allgemeinen Abbau von Kommunikationsaufwand um 150 000 Fran- ken pro Jahr verbessert.

Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zur KEF-Erklärung Nr. 2. Es gelten die dort ge- machten Ausführungen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 44 Begrenzung des Aufwandes für Verwaltungspersonal und Dienstleistungen Dritter (Leistungsgruppe Nr. 8800) Antrag von Urs Waser (Langnau a. A.) Der Regierungsrat wird beauftragt, die Ausgaben für das Verwaltungs- personal und Dienstleistungen Dritter jährlich um 450 000 Franken zu reduzieren. Die Einsparungen sollen schwergewichtig im Bereich der Pla- nung und Ausarbeitung von Schutzverordnungen realisiert werden. Aus- drücklich ausgenommen sind die Mitarbeiter und Dienstleister, die die Pflege vor Ort ausführen. Stellungnahme des Regierungsrates Die Erarbeitung von Schutzverordnungen ist ein gesetzlicher Auf- trag gemäss Art. 18a und 18b des Natur- und Heimatschutzgesetzes und §§ 203 ff. des Planungs- und Baugesetzes. Es handelt sich um eine Kern- aufgabe des nationalen und kantonalen Naturschutzes. Bei der Erfüllung dieses Auftrages ist der Kanton Zürich deutlich in Verzug und verletzt ver- schiedene nationale Verordnungen. Einerseits schadet dies der Natur, weil die Qualität der Schutzgebiete u. a. wegen fehlender Pufferzonen abnimmt. Anderseits kann fehlende Rechtssicherheit bei Schutzmassnahmen bei Projekten Dritter zu Verzögerungen führen, was wirtschaftlich uner- wünscht ist. Es trifft zu, dass die Erarbeitung von Schutzmassnahmen im intensiv genutzte Kanton Zürich aufwendig ist. Dies hängt vor allem damit zusam- men, dass grosser Wert auf den partnerschaftlichen Einbezug aller Be- teiligten gelegt wird und abgestimmte Lösungen angestrebt werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 45 Erfolgsrechnung NHS-Fonds (Leistungsgruppe Nr. 8910) Antrag der Kommission für Planung und Bau Erfolgsrechnung: Im Ertrag wird der Übertrag vom GS (8000) wie folgt angepasst: B16 P17 P18 P19 P20 alt 23,0 23,0 23,0 23,0 23,0 neu 23,0 21,0 22,0 22,0 22,0 Der Aufwand wird wie folgt angepasst: B16 P17 P18 P19 P20 alt –38,9 –38,4 –38,2 –37,1 –37,2 neu –38,9 –36,4 –37,2 –36,1 –36,2

Stellungnahme des Regierungsrates Der Handlungsbedarf im Naturschutz ist klar ausgewiesen. In einzel- nen Fällen können dank Naturschutzmassnahmen zwar Erfolge erzielt werden, aber insgesamt ist es nach wie vor nicht gelungen, den Arten- schwund zu stoppen. Dies zeigen unter anderem die neuen roten Listen, die der Bund im vergangenen September veröffentlicht hat. Demnach neh- men z. B. die Bestände von rund der Hälfte aller Pflanzenarten in der Schweiz ab und rund ein Drittel der Pflanzenarten sind in ihrem länger- fristigen Überleben gefährdet. Auch die Bilanz zum Naturschutz-Gesamtkonzept nach 20 Jahren, die demnächst abgeschlossen wird, zeigt, dass zwar gewisse Fortschritte er- zielt werden konnten, dass aber deutlich verstärkte Anstrengungen nötig sind, um die Ziele zu erreichen. Der Regierungsrat hat aus diesen Grün- den im April 2016 die Umsetzung des KEF-Antrags zur Kürzung des Na- turschutzbudgets um 2 Mio. Franken abgelehnt. In seiner Gesamtbetrach- tung im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 hat er allerdings auch das Naturschutzbudget um Fr. 600 000 gekürzt (Massnahme F23.2). Die Umsetzung des Naturschutz-Gesamtkonzepts wird dadurch bereits wei- ter aufgeschoben. Eine zusätzliche Kürzung der KEF-Planung um 1 Mio. Franken würde die Lage nochmals stark verschärfen. Konkret müsste unter anderem mit folgenden Auswirkungen gerechnet werden: – Periodische Unterhaltsarbeiten in den überkommunalen Naturschutz- gebieten könnten teilweise nicht mehr durchgeführt werden; die Quali- tät der Schutzgebiete und ihr Wert für die Erholung würden dadurch abnehmen. Die Werterhaltung von getätigten Investitionen und Arbei- ten würde gefährdet. – Es müssten zahlreiche Projekte zur Erhaltung und Förderung von prio- ritären Arten und Lebensräumen zurückgestellt werden. Weitere Arten würden zumindest lokal aussterben. – Die Unterstützung von Projekten Dritter (z. B. Greifensee-Stiftung, Naturnetz Pfannenstil) müsste verkleinert oder ausgesetzt werden. – Neue Einrichtungen zur Erholungslenkung wären kaum mehr möglich. Von einer Kürzung in der kommenden KEF-Periode wären vor allem Landwirtinnen und Landwirte, Forstdienste und KMU betroffen und nicht zuletzt auch die Lebensqualität im Kanton Zürich. Die grossen Natur- schutzgebiete wie der Pfäffikersee, die Thurauen oder der Türlersee, die zu den beliebtesten Naherholungsgebieten im Kanton Zürich zählen, pro- fitieren von Geldern aus dem Natur- und Heimatschutzfonds. Spätere Wiederherstellungsmassnahmen kämen mit Sicherheit teurer zu stehen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Mitglieder des Regierungsrates werden ermächtigt, anlässlich der KEF-Debatte im Kantonsrat zu den ihre Direktion sowie die Staatskanz- lei betreffenden Anträgen im Sinne der Erwägungen Stellung zu nehmen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Beratung der KEF-Erklärungen im Kan- tonsrat nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi