RRB Nr. 66/2023
Gemeindewesen, Zweckverband ARA Andelfingen, neue Statuten, Genehmigung
25 janvier 2023Allemand4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband ARA Andelfingen, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2023
66. Gemeindewesen (Zweckverband ARA Andelfingen)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Andelfingen, Henggart und Kleinan- delfingen bilden seit 1969 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage (RRB Nr. 997/1969). Per 1. Januar 2023 sind die bisherigen Verbandsgemeinden Adlikon und Humlikon mit der Politischen Gemeinde Andelfingen fusioniert. An- lässlich der Urnenabstimmung vom 25. September 2022 haben die Stimm- berechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Andelfingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands ARA Andelfingen enthalten die notwen- digen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einfüh- rung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2023) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten aus dem Jahr 2010.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 der Statuten übt der Gemeindevorstand bei Urnenabstimmungen in den Verbandsgemeinden über die Auflösung des Zweckverbands sowie über grundlegende Änderungen der Statuten ein eigenes Antragsrecht neben dem Antragsrecht der ARA-Kommission aus. Diese Bestimmung widerspricht teilweise dem Urteil des Verwaltungs- gerichts VB.2021.00507 vom 11. November 2021, wonach bei Auflösung und Rechtsformumwandlung eines Zweckverbands nicht der Vorstand des Zweckverbands, sondern das zuständige Organ der einzelnen Ver- bandsgemeinden (Gemeindevorstand oder Gemeindeparlament) Antrag zuhanden der Stimmberechtigten zu stellen hat. Aus diesem Grund ist
die in Art. 14 Abs. 2 der Statuten vorgesehene Antragsregelung dahin- gehend einschränkend zu verstehen, dass bei Auflösung und Rechts- formumwandlung des Zweckverbands die Antragstellung zuhanden der Stimmberechtigten einzig durch das zuständige Organ der jeweiligen Verbandsgemeinde und nicht durch die ARA-Kommission erfolgt. b) Gemäss Art. 20 Abs. 1 Ziff. 4 der Statuten steht der ARA-Kommis- sion unübertragbar die Beratung von und die Antragstellung zu allen Vorlagen zu, über welche die Stimmberechtigten oder die Verbandsge- meinden beschliessen. Hier gilt das bei Erwägung 3a Ausgeführte sinn- gemäss. Art. 20 Abs. 1 Ziff. 4 der Statuten ist dahingehend einschränkend zu verstehen, dass bei Auflösung und Rechtsformumwandlung des Zweckverbands die Antragstellung durch das zuständige Organ der je- weiligen Verbandsgemeinde und nicht durch die ARA-Kommission erfolgt. c) In Art. 41 sehen die Statuten vor, dass sie am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Abstimmungen über die Statuten fanden im September 2022 statt. Aufgrund der späten Einreichung der Unterlagen durch den Zweck- verband war es nicht mehr möglich, die neuen Statuten vor dem 1. Ja- nuar 2023 zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirken- den Inkraftsetzung der Statuten auf den 1. Januar 2023 sprechen. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands ARA Andelfingen werden im Sinne der Erwägungen 3a und 3b genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand ARA Andelfingen, c/o Gemeindeverwaltung Andelfingen, Thurtalstrasse 9, 8450 Andelfingen (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Andelfingen, Thurtalstrasse 9, 8450 Andelfingen, – Henggart, Flaachtalstrasse 15, 8444 Henggart, – Kleinandelfingen, Kanzleistrasse 2, 8451 Kleinandelfingen, – den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli