Lexipedia

Décision

RRB Nr. 660/2017

Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Flaach, Ermächtigung

12 juillet 2017Allemand3 min

Source zh.ch

Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Flaach, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juli 2017

660. Ordnungsbussen im Strassenverkehr (Gemeinde Flaach)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 beantragt der Gemeinderat Flaach dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 (SR 741.03 OBG) zu ermächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforderun- gen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 170 GOG). Der Regierungsrat hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen an folgende Bedingungen geknüpft (RRB Nrn. 4218/ 1972 und 981/1973): Die ersuchende Gemeinde darf nur entsprechend geschulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Polizeivollzugs- dienstes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste einsetzen. Das ein- gesetzte Personal hat die im einschlägigen Reglement der Sicherheits- direktion vom 31. August 2013 vorgesehene Ausbildung und Prüfung ab- zulegen, sofern keine anerkannte Polizeiausbildung absolviert wurde. Zu beachten ist sodann, dass Gemeindepolizeifunktionärinnen und -funktio- näre im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ahndung aller Ordnungs- bussentatbestände, Hilfskräfte im Polizeivollzug und private Sicherheits- dienste hingegen nur für solche im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr, Zufussgehenden und Benützenden fahrzeugähnlicher Geräte eingesetzt werden dürfen. Im Weiteren hat die Gemeinde die Ordnungs- bussenverfahren selbstständig durchzuführen. Sie hat insbesondere die nötige Verwaltungsorganisation für die Halternachforschungen, das Rech- nungswesen und die Überwachung der Bedenkfristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erforderlichenfalls das ordentliche Über- tretungsstrafverfahren mit Verzeigung eingeleitet wird. Schliesslich haben Personen, die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzt werden, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG). Der Gemeinde Flaach kann die Ermächtigung zum Vollzug des Ord- nungsbussengesetzes unter den genannten Voraussetzungen erteilt wer- den.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gemeinde Flaach wird ab 1. August 2017 zum Vollzug des Ord- nungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 und der dazugehörenden Verord- nung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.

II. Die Gemeinde hat für alle Personen, die hierfür eingesetzt werden, eine Bewilligung der Kantonspolizei Zürich einzuholen. Sie trifft die er- forderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ord- nungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.

III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.

IV. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Flaach» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.

V. Mitteilung an den Gemeinderat Flaach, 8416 Flaach, das Statthalter- amt Andelfingen, 8450 Andelfingen, sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi