RRB Nr. 666/2019
Fachhochschulgesetz. Änderung, Vernehmlassung, Ermächtigung
3 juillet 2019Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juli 2019
666. Fachhochschulgesetz (Änderung); Ermächtigung zur Vernehmlassung
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Kanton führt unter der Bezeichnung Zürcher Fachhochschule (ZFH) die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) und die Pädagogische Hoch schule Zürich (PHZH) (vgl. § 3 Abs. 1 Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]). Die ZFH versteht sich in administrativer Hin sicht als Dachorganisation dieser drei rechtlich selbstständigen Hochschu len und ist, stellvertretend für diese, vom Bund beitragsrechtlich aner kannt. Ihre Schaffung erfolgte vor dem Hintergrund der damaligen Fach hochschulpolitik des Bundes, die schweizerische Fachhochschullandschaft nach regionalpolitischen Überlegungen zu steuern und diese in insgesamt sieben regionale Fachhochschulen, darunter die ZFH, zu gliedern. Mit dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschul bereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG; SR 414. 20), das unter anderem das Fachhochschulgesetz des Bundes vom 6. Ok tober 1995 abgelöst hat, veränderte sich die Ausgangslage. Das HFKG stellt die Hochschullandschaft auf eine neue Grundlage und gibt insbe sondere auch die regionale Gliederung der Fachhochschulen auf. ZHAW, ZHdK und PHZH werden sich neu eigenständig akkreditieren lassen und vom Bund direkt die beitragsrechtliche Anerkennung erhalten. Die ZFH verliert ihre ursprüngliche Funktion als Dachorganisation und Bin deglied der Zürcher Hochschulen zum Bund und soll deshalb aufgeho ben werden. Die vorliegende Änderung des FaHG bezweckt zur Hauptsache die Aufhebung der ZFH. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf ist gering, da das FaHG den Hochschulen bereits nach geltender Rechtslage Rechts persönlichkeit und weitgehende Selbstständigkeit einräumt. Kerngehalt der Änderung ist die noch eigenständigere Positionierung von ZHAW, ZHdK und PHZH in der Fachhochschullandschaft, was Anpassungen in der Organisation und Führung der Hochschulen zur Folge hat. Der Fachhochschulrat als oberstes Organ des Fachhochschulbereichs wird beibehalten, und seine koordinierende Funktion wird verdeutlicht. Erforderlich ist auch eine Anpassung der Aufgaben und Kompetenzen zwischen Fachhochschulrat und Hochschulleitungen.
Zudem werden verschiedene finanzrechtliche Bestimmungen geändert. Die Kompetenz des Fachhochschulrates zur Bildung von Rücklagen wird, da diese im Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Ja nuar 2006 (CRG; LS 611) für die Hochschulen nicht vorgesehen sind, auf gehoben. Die Kompetenz zur Verabschiedung des Entwurfs des Global budgets zuhanden der Bildungsdirektion wird auf die Rektorin oder den Rektor übertragen. Regelungsbedarf besteht ferner in Bezug auf das Führen von Museen und einer Betreuungseinrichtung im Bereich Vor bildung Tanz bei der ZHdK. Mit dem HFKG wurden verschiedene Bestimmungen des Bundes zu den Fachhochschulen aufgehoben. Dies gilt namentlich für die Defini tion des Zwecks und Auftrags der Fachhochschulen. Deren praxisorien tierter Auftrag in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleis tungen wird deswegen neu im FaHG verankert.
B. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegende Änderung des FaHG ist mit keinen Kostenfolgen verbunden. Sie erfolgt unabhängig von der Änderung der Personalver ordnung der Zürcher Fachhochschule (LS 414.112) und der damit ein hergehenden Anpassungen des FaHG (vgl. RRB Nr. 852/2018).
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf der Änderung des Fachhochschulgesetzes eine Vernehmlassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli