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Décision

RRB Nr. 669/2025

Strassen, Zürich, Schwamendingenstrasse, Projektgenehmigung

25 juin 2025Allemand3 min

Source zh.ch

Strassen, Zürich, Schwamendingenstrasse, Projektgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Juni 2025

669. Strassen (Zürich, Schwamendingenstrasse,

Erwägungen

Projektgenehmigung) Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 19. Februar 2025 das Projekt an der Schwamendingenstrasse (Bau Nr. 21 602) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Schwamendingenstrasse ist eine regional klassierte Verbindungs- strasse (RVS 30045). Diese Verbindung gilt als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Die beiden Haltekanten der Bushaltestelle «Friedackerstrasse» an der Schwamendingenstrasse entsprechen nicht den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3). Sie werden deshalb hin- dernisfrei ausgebaut und die Haltestelleneinrichtungen neu erstellt. Mit dem Neubau einer Schutzinsel und der Verlängerung einer bestehenden Schutzinsel sind haltende Busse künftig nicht mehr überholbar. Die Einmündung der Friedackerstrasse wird zu einer Trottoirüberfahrt um- gebaut. Der Baubeginn ist im Sommer 2025 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung gemäss § 45 Abs. 1 StrG am 11. Januar 2023 Stel- lung genommen und keine Begehren vorgebracht. Die Verkehrsmengen sind für eine nicht überholbare Fahrbahnhaltestelle zwar hoch. Da auf dem betroffenen Abschnitt der Schwamendingenstrasse aber nur eine Buslinie verkehrt, ist der Einfluss auf die Leistungsfähigkeit vernach- lässigbar. Ebenso resultieren keine kritischen Rückstaus. Die Leistungs- fähigkeit des überkommunalen Strassennetzes wird somit nicht vermin- dert, weshalb das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar ist. Auch entspricht das Vorhaben § 14 Abs. 3 StrG, wonach die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs prioritär zu berück- sichtigen sind. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Das Auflage- und Einspracheverfahren gemäss §§ 16 und 17 StrG wurde durchgeführt. Das Projekt wurde vom 14. April bis 15. Mai 2023 öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig wurden die neuen Verkehrsvorschrif- ten verfügt und ebenfalls öffentlich aufgelegt. Gegen das Projekt und gegen die Anordnung der Verkehrsvorschriften gingen innert Auflage fünf Einsprachen ein. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss Nr. 2803 vom 18. September 2024 über die Einsprachen entschieden und das Pro- jekt festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gesamtkosten für das Projekt an der Schwamendingenstrasse betragen voraussichtlich Fr. 1 400 000. Diese wurden mit der Verfügung Nr. 2024-TED-ZH-2411 am 2. Februar 2025 von der Vorsteherin des Tief- bau- und Entsorgungsdepartements bewilligt. Der kantonale Kosten- anteil richtet sich nach dem Anteil der überkommunal klassierten Ver- bindungen. Daraus resultiert ein voraussichtlicher Betrag von Fr. 774 000, welcher der Baupauschale belastet werden kann. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belas- ten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt an der Schwamendingenstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli