RRB Nr. 671/2025
Strassen, Zürich, Glaubtenstrasse, Projektgenehmigung
25 juin 2025Allemand4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Juni 2025
671. Strassen (Zürich, Glaubtenstrasse, Projektgenehmigung)
Erwägungen
Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 18. März 2025 das Projekt an der Glaubtenstrasse (Bau Nr. 13 061) zur Genehmi- gung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassen- gesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusiche- rung der Anrechenbarkeit an die Bau- und Unterhaltspauschale. Die Glaubtenstrasse ist eine regional klassierte Verbindungsstrasse (RVS 30032). Auf ihr verläuft ab der Lerchenhalde in Fahrtrichtung Neuaffoltern eine regionale Veloroute. Eine weitere regionale Velo- route verläuft auf der Lerchenhalde. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Ge- nehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Im Anschluss an Werkleitungsarbeiten wird in der Glaubtenstrasse die Strassenoberfläche zwischen der Schauenberg- und der Obsthalden- strasse saniert und angepasst. Dabei werden abschnittsweise lärmarme Beläge verwendet. Der auf dem Abschnitt zwischen Schauenberg- strasse bis Lerchenhalde verlaufende abgesetzte Fuss- und Radweg wird zulasten der angrenzenden Grünfläche verbreitert. Westlich des Kno- tens Lerchenhalde wird ein Teil der Fahrbahn entsiegelt und als Mittel- rabatte mit Schotterrasen ausgestaltet. Über eine Velofurt wird den Velofahrenden das Abbiegen ermöglicht. Die Mittelrabatte verhindert aus Gründen der Verkehrssicherheit, dass Busse an der Haltestelle «Ler- chenhalde» in Fahrtrichtung Höngg überholt werden können. Aus Sicherheitsgründen sind auch die Busse an der Haltestelle «Schuma- cherweg» in beide Fahrtrichtungen und Busse an der Haltestelle «Glaub- tenstrasse Süd» in Fahrtrichtung Affoltern nicht mehr überholbar. Sämt- liche Haltekanten im Projektperimeter werden hindernisfrei ausgebaut. Die regionale Veloroute wird auf der gesamten Glaubtenstrasse mittels Velostreifen lückenlos umgesetzt. Wo möglich, werden Bäume als hitze- reduzierende Massnahmen gepflanzt. Der Baubeginn ist im Frühjahr 2026 geplant. Zum vorliegenden Projekt hat das Amt für Mobilität (AFM) im Rah- men einer ersten Begehrensäusserung am 15. November 2019 Stellung genommen. Nach einer Erweiterung des Projektperimeters hat das AFM im Rahmen einer zweiten Begehrensäusserung am 8. März 2021 erneut Stellung genommen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 hat das AFM auf- grund von Projektänderungen abschliessend einen Nachtrag zur zweiten Begehrensäusserung verfasst. Sämtliche vorgebrachten Begehren in den genannten Schreiben gelten als bereinigt. Obwohl mit den geplanten Fahrbahnhaltestellen haltende Busse zum Teil nicht mehr überholt wer-
den können, wird die Leistungsfähigkeit der Strasse nicht vermindert. Der Einfluss der Fahrbahnhaltestellen auf die Leistungsfähigkeit für den motorisierten Individualverkehr ist vernachlässigbar, da sich die vorliegenden Verkehrsmengen und öV-Frequenzen in einem unkriti- schen Bereich befinden. Die Fahrbahnhaltestellen sind für die Glaub- tenstrasse nicht leistungsbestimmend. Dementsprechend ist das Vor- haben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar. Die Mitwirkungs-, Auflage- und Einspracheverfahren gemäss §§ 13, 16 und 17 StrG wurden durchgeführt. Das Projekt wurde vom 18. Juni bis 19. Juli 2021 öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig wurden die Verkehrs- vorschriften am 16. Juni 2021 ausgeschrieben. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss Nr. 3380 vom 6. November 2024 das Projekt festgesetzt und die Ausgaben bewilligt. Sowohl die Verkehrsvorschriften als auch die Projektfestsetzung sind rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für das Projekt an der Glaubtenstrasse betragen voraussichtlich Fr. 6 570 000. Der kantonale Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil der überkommunal klassierten Verbindungen. Daraus resultieren voraussichtlich Fr. 1 310 000 zulasten der Baupauschale und Fr. 2 200 000 zulasten der Unterhaltspauschale. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) diejenigen Beträge festsetzen, welche die Stadt Zürich der Abrechnung über die Bau- und Unterhaltspauschale gemäss §§ 46 und 47 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt an der Glaubtenstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli