Lexipedia

Décision

RRB Nr. 679/2025

Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich, Beiträge 2025, 2. Serie

25 juin 2025Allemand13 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Juni 2025

679. Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich (Beiträge 2025, 2. Serie) Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Geneh- migung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlos- sen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auf- lagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Alle Beiträge werden praxisgemäss auf ein Vielfaches von Fr. 1000 abgerundet. Nach § 6 Abs. 1 LFG können aus dem Fonds Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffent- lich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen (lit. a), einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zu- gutekommen (lit. b) sowie von hoher Qualität und langfristiger Wirk- samkeit sind (lit. c). Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für die Ge- währung von Beiträgen gemäss der Verordnung über den Gemeinnüt- zigen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1). Bis zum Vortag dieses Beschlusses hat der Regierungsrat 2025 bereits die folgenden Beschlüsse zur Gewährung von Beiträgen aus dem Ge- meinnützigen Fonds mit dem folgenden Gesamtbetrag gefasst (in dem mit einem * bezeichneten Fall unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates). Aus Transparenzgründen wird der vorliegende Be- schluss ebenfalls in der Übersicht dargestellt. RRB Nr. 96/2025* Beitrag an den Verein Einfach Zürich für das Projekt Fr. 1 560 000 «Neue Dauerausstellung ab 2028» RRB Nr. 191/2025 Soforthilfe für die Cholera-Epidemie in Südsudan Fr.   100 000 RRB Nr. 326/2025 Beiträge 2025, 1. Serie Fr. 3 974 000 RRB Nr. 606/2025 Soforthilfe für die Folgen des Bergsturzes in Blatten Fr.   500 000 im Walliser Lötschental Total Bisher beschlossene Beiträge Fr. 6 134 000 RRB Nr. 679/2025 Beiträge 2025, 2. Serie Fr.   415 000 Total Beiträge 2025 Fr. 6 549 000

Die Finanzdirektion hat zu den Gesuchen die erforderlichen Stellung- nahmen der betroffenen Fachdirektionen eingeholt. Unter Berücksich- tigung der massgeblichen Umstände ist darüber wie folgt zu entscheiden:

Erwägungen

1. Stiftung Historische Zürichsee Boote (Sanierung des 120-jährigen Salonboots TUGENIA) Gesuchsteller/in Die Stiftung Historische Zürichsee Boote (HZB) wurde 2007 gegründet und bezweckt die Pflege des Kulturgutes Old­ timer-Boot in der Region Zürichsee, dessen langfristige Erhaltung und den Betrieb sowie die Zugänglichmachung für die Allgemeinheit. Die Stiftung kann Dampf-, Motor-, Ruder- und Segelboote erwerben und betreiben. Die Stif- tung HZB verfolgt gemeinnützige Zwecke und strebt keine Gewinne an. Vorhaben Das elektrisch betriebene Motorboot TUGENIA ist seit 2023 im Besitz der Stiftung HZB. Es wurde 1904 in der Zürcher Werft von Johannes Faul (1870–1945) erbaut. Es handelt sich um einen der letzten Vertreter der sogenannten Plaisir- boote, die mit einem Salon ausgerüstet waren. Der ge- schlossene Aufbau bot Schutz vor Wind und Wetter und war im Innern repräsentativ ausgestaltet. Plaisirboote hatten Platz für rund ein Dutzend Fahrgäste und dienten der gehobenen Gesellschaft für sonntägliche Ausflüge auf dem Zürichsee. Das Boot wurde bereits zur Bauzeit mit einem elektrischen Antrieb ausgestattet. Dies erfolgte zu einer Zeit, in der vergleichbare Motorboote in der Regel mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet waren und mit Naphtha betrieben wurden. Elektrische Antriebe waren um 1900 eine Besonderheit auf dem Zürichsee, entsprechend ist die TUGENIA auch eine technikgeschichtliche Rarität und zeugt von den Anfängen der Elektromobilität. Eine Zustandsanalyse des Boots hat ergeben, dass eine Totalsanierung erforderlich ist, um es für die kommenden 30 Jahre fahrtüchtig zu machen. Notwendig sind einerseits verschiedene Sanierungsarbeiten am Bootskörper (Unter- wasser, Bordwände, Deck, Aufbauten), anderseits ist eine technische Überholung des Elektroantriebs angezeigt, wozu die Bleiakkumulatoren durch moderne Lithium-Ionen-Akku- mulatoren mit höherer Leistung und Kapazität ersetzt, sämtliche Elektroinstallationen aus Sicherheitsgründen erneuert sowie eine Warmluftheizung im Salon zur ganz­ jährigen Nutzung eingebaut werden sollen.

Kosten Fr. 330 000 Beantragter Beitrag Fr. 165 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr.   10 000 (ohne Kauf des Boots Fr. 120 000) Standortgemeinde Fr.   35 000 Stiftungen und Private Fr. 110 000 Sponsoren Fr.   10 000 Gewährter Beitrag Fr. 165 000 Bedingungen – Auflagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF. Mit der Sanierung des historischen Boots, das einen klaren Bezug zum Kanton Zürich hat, leistet die Stiftung einen Beitrag an den Erhalt dieses mobilen Kulturgutes bzw. an ein in sozialhistorischer sowie technikgeschicht­ licher Hinsicht bedeutendes Objekt. Dank der durchgeführ- ten Veranstaltungen kann die Öffentlichkeit daran teilhaben.

2. Evangelischer Frauenbund Zürich (Publikation «Geschichte des Kinderheims Pilgerbrunnen») Gesuchsteller/in Der Verein Evangelischer Frauenbund Zürich (efz) wurde 1887 gegründet. Er setzt sich für die sozialen Anliegen und Rechte von Frauen und Kindern in schwierigen Lebens- situationen im Kanton Zürich ein. Ursprünglich lag der Fokus auf der Hilfe für ledige Mütter und deren Kinder sowie der Förderung sozialer und moralischer Werte. Im Laufe der Jahre hat sich das Angebot kontinuierlich weiter- entwickelt und den gesellschaftlichen Bedürfnissen ange- passt. Heute bietet der efz ein breites Spektrum an Dienst- leistungen an, darunter Sozial- und Rechtsberatungen für Frauen sowie ein Kinderheim und die Kindertagesstätte (Kita) Pilgerbrunnen. Zudem stellt die Organisation preis- günstige Wohnungen in der gemeinnützig betriebenen Siedlung Brahmshof zur Verfügung. Vorhaben Das Kinderheim Pilgerbrunnen, dessen Träger der efz ist, ist das grösste Kleinkinderheim im Kanton Zürich. Es bietet 28 Plätze für Kinder im Alter von wenigen Monaten bis sieben Jahren. Für den Betrieb des Kinderheims besteht eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Zürich. Zurzeit entsteht ein Neubau, da der Altbau aus dem Jahr 1947 den Brandschutzanforderungen nicht mehr genügte. Vor diesem Hintergrund beschloss der Vorstand des efz, die Geschichte des Kinderheims aufarbeiten zu lassen. Das Forschungs- projekt zur Geschichte des Kinderheims Pilgerbrunnen untersucht die Entwicklung der Fremdplatzierung von Klein- kindern in der Schweiz und beleuchtet die Rolle privater, insbesondere von Frauen geführten Institutionen. Das Heim Pilgerbrunnen war über Jahrzehnte Teil eines Systems, das von moralischen Normen und gesellschaftlichen Vor- stellungen über Frauen- und Kinderfürsorge geprägt war. Ziel des Projekts ist es, diese Entwicklung wissenschaftlich aufzuarbeiten und in den Kontext der Schweizer Sozialge- schichte zu stellen. Durch Archivstudien und Interviews mit Zeitzeuginnen und -zeugen sollen historische Strukturen sichtbar gemacht und Betroffenen die Möglichkeit zur Aus- einandersetzung mit ihrer Vergangenheit gegeben werden. Die Ergebnisse werden in einer Publikation zusammenge- fasst, die sowohl Fachkreise als auch die breite Öffentlich- keit ansprechen soll.

Kosten Fr. 158 090 Beantragter Beitrag Fr.   33 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr.   31 090 Standortgemeinde Fr.   20 000 Stiftungen und Private Fr.   74 000 Gewährter Beitrag Fr.   33 000 Bedingungen Der Beitrag darf nur für die Druckkosten verwendet werden. Auflagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF. Während staatliche Heime und Zwangsmassnahmen bereits vielfach erforscht wurden, fehlt bisher eine umfas- sende Untersuchung privater Einrichtungen wie des Kinder- heims Pilgerbrunnen. Das Projekt leistet einen wichtigen Beitrag zur Aufarbeitung der Fremdplatzierung von Kindern in der Schweiz, insbesondere in privaten und kirchlichen Institutionen. Es trägt zur Erinnerungskultur und histori- schen Aufklärung bei, was für Betroffene, Forschende und die Gesellschaft von Bedeutung ist.

3. Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich (GPV ZH) (Aufklärungs- und Motivationskampagne zu den Wahlen 2026 für die Milizarbeit in Behördenämtern) Gesuchsteller/in Der 1909 gegründete Verein bezweckt die Wahrung, För­ derung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der politischen Gemeinden des Kantons Zürich und die Behand- lung von Fragen der Gemeindeorganisation und Gemeinde- verwaltung. Vorhaben In den vergangenen Jahren ist es zunehmend schwieriger geworden, Milizämter in den Gemeinden mit geeigneten Personen zu besetzen. Vielen Wahlberechtigten ist zudem nicht bekannt, was ein Behördenamt umfasst, mit welchem Aufwand es verbunden ist und wie es vergütet wird. Der GPV ZH möchte mit einer Kampagne einerseits die Bevöl­ kerung im Kanton Zürich für die Wichtigkeit des Themas Milizprinzip und Milizamt für das politische System sensibi- lisieren. Anderseits soll sie die Gemeinden im Hinblick auf die kommunalen Gesamterneuerungswahlen 2026 darin unterstützen, genügend und fähige Kandidatinnen und Kandidaten für die Besetzung der Behördenämter und Kommissionen in der Gemeinde zu begeistern. Die Kommu- nikationskampagne wird modular aufgebaut. Sie erlaubt es jeder Gemeinde, genau diejenigen Kommunikationsmittel zu nutzen, von denen sie sich am meisten Erfolg für die Gewinnung von Behördenmitgliedern verspricht. Je nach Grösse oder Engagement einer Gemeinde können die Kom- munikationsmittel vorgefertigt bezogen und verwendet oder mit eigenen Inhalten ergänzt und individualisiert werden. Dazu stehen alle Layouts zum Download für die Gemeinden bereit. Als Kommunikationsmittel dienen die Webseite www.deine-gemeinde-braucht-dich.ch, Plakate, Social Media Posts und Adds sowie Flyer. Kosten Fr. 80 000 Beantragter Beitrag Fr. 50 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr. 30 000 Gewährter Beitrag Fr. 50 000 Bedingungen – Auflagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF. Das Projekt trägt massgeblich zur Bewusstwerdung des Funktionierens der Demokratie und des Prinzips der Milizarbeit bei und fördert den Gedanken des Mitwirkens der Bevölkerung in der Politik.

4. Stiftung Profil (Aufbau eines regionalen Netzwerkes «Inklusive Arbeitgeber Zürich») Gesuchsteller/in Die 1999 gegründete Stiftung Profil mit Sitz in Zürich bezweckt die Integration von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Vorhaben Berufliche Inklusion ist noch immer ein Nischenthema und das Thema hat im Berufsumfeld noch nicht das nötige Gewicht erhalten. Zudem fehlt Arbeitgebenden oft das nötige Wissen rund um die Themen Behinderungen, Hilfs- mittel, Instrumente usw. Mit dem Vorhaben «Inklusive Arbeitgeber Zürich» wird ein regionales Netzwerk für inklusive Arbeitgeber geschaffen. Dieses setzt auf die Reintegration und auf die Inklusion (Anstellung) von Arbeitskräften mit Behinderungen im allgemeinen Arbeits- markt. Das Ziel der Initiative ist, mit einem breit abgestütz- ten Kreis der wichtigen kantonalen Partnerinnen und Partner das Engagement von Arbeitgebenden sichtbarer zu machen, Arbeitgebende zu sensibilisieren und zu be­ fähigen und schliesslich die Inklusionsquote von Arbeits- kräften mit Behinderungen zu erhöhen. Das regionale Netz- werk bietet engagierten Arbeitgebenden aus dem Kanton die Möglichkeit für Austausch untereinander, die Weiter­ entwicklung dank fachlicher Inputs, die Sichtbarkeit des eigenen Engagements sowie verschiedene Stufen von Verbindlichkeit. Es konnten bereits namhafte Organisatio- nen und Verbände für eine Mitwirkung begeistert werden. Kosten Fr. 310 000 Beantragter Beitrag Fr. 150 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr.   20 000 Bund Fr. 140 000 Gewährter Beitrag Fr. 150 000 Bedingungen – Auflagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF, mit Ausnahme von § 3 Abs. 1 lit. c VGF, wonach das Vorhaben von den Gemeinden, in denen es verwirklicht wird, in angemessenem Umfang unterstützt werden muss. Vorliegend kann aber gestützt auf § 5 Abs. 3 VGF davon abgewichen werden, da es sich um ein kantonales Vorha- ben handelt. Die berufliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen ist ein gesellschaftlicher Auftrag. Durch den Abbau von Barrieren und das Schaffen von Chancen soll ein Beitrag zu einem inklusiven Arbeitsmarkt geleistet werden.

5. Verein 150 Jahre linksufrige Zürichseebahn (Jubiläumsaktivitäten 150 Jahre linksufrige Zürichseebahn) Gesuchsteller/in Der am 17. Juli 2024 gegründete Verein bezweckt die Orga- nisation und Durchführung der Aktivitäten im Zusammen- hang mit dem Jubiläum 150 Jahre linksufrige Zürichsee- bahn. Vorhaben Am 20. September 1875 wurde die linksufrige Linie Zürich – Pfäffikon SZ – Ziegelbrücke in Betrieb genommen. In enger Zusammenarbeit mit der Stadt Wädenswil, der Gemeinde Richterswil, den SBB, SBB Historic und rund 20 mitwirkenden regionalen Vereinen werden 2025 dies­ bezügliche Jubiläumsaktivitäten stattfinden. Diese umfas- sen vom 25. bis 28. September 2025 ein Jubiläumsfest in Wädenswil und Richterswil, die Zugstaufe eines neuen SBB-Doppelstock-Regional-Triebzugs 511 auf den Namen «Wädenswil», verschiedene Ausstellungen von Exponaten, Bildern, Texten aus 150 Jahren Eisenbahngeschichte, Modelleisenbahnen mit Fahrmaterial, Fahrzeugen mit grossem Seltenheitswert, Extrafahrten von historischen Zügen, das Jubiläumsheft «Eine Zeit- oder Eisenbahnreise über 150 Jahre» sowie eine Webseite mit Eisenbahn­ geschichten und vielen Bildern, die nach dem Jubiläum weitergeführt werden soll. Kosten Fr. 88 754 Beantragter Beitrag Fr. 17 000 Weitere Finanzierung Standortgemeinden Fr. 16 500 Stiftungen und Private Fr. 11 100 Sponsoren Fr. 44 154 Gewährter Beitrag Fr. 17 000 Bedingungen – Auflagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF, mit Ausnahme von § 2 Abs. 2 VGF, wonach die gesuchstellende Organisation im Bereich ihres Vorhabens über einen mehrjährigen, in der Regel mindestens fünf­ jährigen erfolgreichen Leistungsausweis verfügen muss. Gestützt auf § 5 Abs. 3 VGF kann vorliegend ausnahms­ weise davon abgewichen werden, da der Verein spezifisch für das vorliegende Vorhaben gegründet worden ist. Das Jubiläum ist ein einmaliger Anlass, um die Eisenbahnge- schichte, die Infrastruktur, die Technologie und die sozialen Aspekte des Bahnverkehrs aufzuzeigen und lebendig zu machen.

Die Beträge sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 eingestellt und der Fonds kann diese Verpflichtungen mit den ihm zugewiesenen Mitteln erfüllen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Den folgenden Empfängerinnen und Empfängern werden für die genannten Vorhaben die folgenden Beiträge aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt: 1. Stiftung Historische Zürichsee Boote Fr. 165 000 (Sanierung des 120-jährigen Salonboots TUGENIA) 2. Evangelischer Frauenbund Zürich Fr.   33 000 (Publikation «Geschichte des Kinderheims Pilgerbrunnen») 3. Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich (GPV ZH) Fr.   50 000 (Aufklärungs- und Motivationskampagne zu den Wahlen 2026 für die Milizarbeit in Behördenämtern) 4. Stiftung Profil Fr. 150 000 (Aufbau eines regionalen Netzwerkes «Inklusive Arbeitgeber Zürich») 5. Verein 150 Jahre linksufrige Zürichseebahn Fr.   17 000 (Jubiläumsaktivitäten 150 Jahre linksufrige Zürichseebahn) Total Fr. 415 000

II. Die Gewährung erfolgt unter den Bedingungen und Auflagen, die in den Erwägungen zu den einzelnen Beiträgen genannt sind, sowie unter den folgenden allgemeinen Bedingungen und Auflagen: a) Die Empfängerin oder der Empfänger hat der Fondsverwaltung elek- tronisch die Erfüllung aller Auflagen zuzusichern (Bedingung). b) Die Empfängerin oder der Empfänger kann die Fondsverwaltung elektronisch um Auszahlung der ersten 90% des Beitrags ersuchen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist (Ablauf der Be- schwerdefrist) und alle Bedingungen für diese Auszahlung erfüllt sind (Bedingung für diese Auszahlung). c) Die Empfängerin oder der Empfänger kann die Fondsverwaltung elektronisch und unter Einreichung eines Schlussberichts gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 LFG um Auszahlung der restlichen 10% des Beitrags ersuchen (Bedingung für diese Auszahlung). d) Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags oder von Teilen davon wird auf fünf Jahre seit diesem Beschluss befristet. Die Fondsver- waltung kann diese Frist aus besonderen Gründen erstrecken. e) Die Empfängerin oder der Empfänger hat geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, zu treffen (Auflage).

f) Die Empfängerin oder der Empfänger hat den Gemeinnützigen Fonds an geeigneter Stelle als Geldgeber zu erwähnen, wenn möglich unter Verwendung des Logos des Gemeinnützigen Fonds (Auflage). g) Ergibt sich nach der Verwirklichung des Vorhabens eine Überfinan- zierung, hat die Empfängerin oder der Empfänger dem Gemeinnüt- zigen Fonds davon den Teil zu erstatten, der dem Anteil des Fonds an der Finanzierung des Vorhabens entspricht (Auflage).

III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, die Beiträge gemäss Dis- positiv I unter Berücksichtigung der Bedingungen und Auflagen gemäss Dispositiv II auszubezahlen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Empfängerinnen und Empfänger der Beiträge gemäss Dispositiv I (durch die Finanzdirektion), die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli