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Interpellation Ralf Margreiter, Raphael Golta und Kaspar Bütikofer, Zürich, betreffend Ausgleich der kalten Progression per 2011, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 76/2010

Sitzung vom 5. Mai 2010

681. Interpellation (Ausgleich der kalten Progression per 2011) Die Kantonsräte Ralf Margreiter, Raphael Golta und Kaspar Bütikofer, Zürich, haben am 22. März 2010 folgende Interpellation eingereicht: Der Zürcher Regierungsrat hatte es in der Hand, die seit 2001 auf- gelaufene Teuerung auf den Steuern (kalte Progression) für 2009 aus- zugleichen. Er tat es nicht und liess seither die Gelegenheit Jahr für Jahr ungenutzt verstreichen. Zuerst wollte der Regierungsrat den Ausgleich der kalten Progres- sion untrennbar mit der Annahme der Steuergesetzrevision verknüp- fen. Als sich diese Argumentation als offensichtlich unhaltbar erwies, zögerte der Regierungsrat den Ausgleich mit einer schwer nachvollzieh- baren Zahlenakrobatik heraus. Auch wenn der Ausgleich der kalten Progression nach der Entgegen- nahme der Motion KR-Nr. 269/2009 künftig auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt wird, so ist der aktuelle Ausgleich doch noch immer in der Schwebe. Da ein allfälliges Inkrafttreten der Steuergesetzrevision per 2011 eher unwahrscheinlich erscheint, stellt sich die Frage, ob der Regierungsrat von sich aus bereit ist, die kalte Progression per 2011 aus- zugleichen. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beant- wortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Unter welchen Bedingungen erhalten die Zürcher Steuerpflichtigen per 2011 den faktisch seit 2001 nicht mehr gewährten Ausgleich der kalten Progression?

2. Ist der Regierungsrat insbesondere bereit, von seinem Handlungs- spielraum zum freiwilligen Ausgleich der kalten Progression (nach regierungsrätlicher Lesart) bei Erreichen einer Teuerung von 4 Pro- zent seit 1. Januar 2006 Gebrauch zu machen?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Interpellation Ralf Margreiter, Raphael Golta und Kaspar Bütikofer, Zürich, wird wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: In der Steuergesetzrevision vom 30. März 2009 zur Entlastung der natürlichen Personen ist, neben zusätzlichen Entlastungen für tiefe und hohe Einkommen, hohe Vermögen und Familien sowie einer Änderung der ergänzenden Vermögenssteuer für landwirtschaftliche Grundstücke auch der Ausgleich der kalten Progression für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis Ende 2009 vorgesehen (ABl 2009, 514–518). Nachdem gegen diese Steuergesetzrevision zwei Referenden mit Gegenvorschlägen von Stimmberechtigten eingereicht worden waren und der Kantonsrat am 18. Januar 2010 einen der Gegenvorschläge für ungültig erklärt hatte (ABl 2010, 103), wurde gegen diese Ungültigerklärung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Vor Durchführung einer Volksabstimmung muss das Verfahren vor Bundesgericht abgewartet werden. Eine Inkraftset- zung der Steuergesetzrevision auf den 1. Januar 2011 erscheint daher unmöglich. Für die Frage, ob der Regierungsrat den Ausgleich der kalten Pro- gression vorwegnehmen kann, ist auf § 48 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG; LS 631.1) abzustellen. In dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen für einen Ausgleich durch den Regierungsrat ge- regelt. Sie lautet: «Der Ausgleich erfolgt spätestens auf den Beginn der folgenden Steuerfussperiode, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung bis Ende Mai des vorangehenden Kalender- jahres um 7 Prozent erhöht hat. Der Regierungsrat kann jedoch den Aus- gleich schon ab 4 Prozent auf einen früheren Zeitpunkt vornehmen.» «Seit der letzten Anpassung» im Sinn von § 48 Abs. 2 Satz 1 StG wird nach ständiger Auslegung des Regierungsrates verstanden als «seit dem Inkrafttreten der letzten Anpassung». Der letzte Ausgleich der kalten Progression erfolgte nicht durch den Regierungsrat, sondern trat mit der Steuergesetzrevision vom 25. August 2003 (OS 58, 367) am 1. Januar 2006 in Kraft (OS 59, 3); bei diesem Ausgleich wurde die Teuerung bis Ende 2001 ausgeglichen. § 48 Abs. 2 Satz 1 StG sieht zudem vor, dass der Ausgleich der kalten Progression «spätestens auf den Beginn der folgenden Steuerfusspe- riode» vorgenommen werden muss, «wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung bis Ende Mai des vor- angehenden Kalenderjahres um 7 Prozent erhöht hat». Eine neue Steu- erfussperiode beginnt jedoch erst wieder am 1. Januar 2012, weshalb eine Verpflichtung für einen Ausgleich auf den 1. Januar 2011 von vorn- herein entfällt. Gemäss § 48 Abs. 2 Satz 1 StG hat der Ausgleich frühes-

tens auf den 1. Januar 2012, d. h. auf den Beginn der nächsten Steuer- fussperiode 2012/2013, zu erfolgen, wenn sich der Landesindex seit dem 1. Januar 2006 bis zum Mai 2011 um 7% erhöhen würde. Gemäss § 48 Abs. 2 Satz 2 StG kann jedoch der Regierungsrat fakul- tativ (ohne Verpflichtung) «den Ausgleich der kalten Progression schon ab einer Erhöhung des Landesindexes von 4 Prozent auf einen früheren Zeitpunkt vornehmen». Aufgrund dieser Bestimmung erscheint es ver- tretbar, die Zulässigkeit des Ausgleichs der kalten Progression auf den 1. Januar 2011 zu bejahen, wenn sich der Landesindex seit dem 1. Januar 2006 bis zum Mai 2010 um 4% erhöhen würde, was zum heutigen Zeit- punkt offen ist. Eine Verpflichtung für einen Ausgleich auf den 1. Januar 2011 besteht nach dem Gesagten aber nicht. Zu Frage 2: Über einen fakultativen Ausgleich der kalten Progression, gestützt auf § 48 Abs. 2 Satz 2 StG, ist nach Vorliegen des Landesindexes für den Mai 2010 im Juni 2010 zu entscheiden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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