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Schweizerisches Sozialarchiv, Beitragsberechtigung und Kostenanteil 2024 - 2027

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Mai 2023

681. Schweizerisches Sozialarchiv (Beitragsberechtigung und Kostenanteil)

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Schweizerische Sozialarchiv ist ein Verein mit Sitz in Zürich und wird von Bund, Kanton und Stadt Zürich unterstützt. Die mit Beschluss Nr. 1163/2019 vom Regierungsrat gewährte Beitragsberechtigung gilt bis zum 31. Dezember 2023. Das Schweizerische Sozialarchiv hat mit Schrei- ben vom 15. Dezember 2022 um Fortsetzung des jährlichen Betriebsbei- trags für die Jahre 2024 bis 2027 ersucht. Gemäss § 15 Abs. 1 des Bildungs- gesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) werden Aus- und Weiterbildungs- einrichtungen unterstützt, wenn sie einem öffentlichen Interesse dienen.

2. Erneuerung der Beitragsberechtigung Das Schweizerische Sozialarchiv ist eine traditionsreiche Institution von gesamtschweizerischer Bedeutung. Seit seiner Gründung 1906 widmet es sich der Dokumentation von sozialen Bewegungen und des gesellschaft- lichen Wandels. Es verfügt über umfangreiche und einzigartige Archiv- und Bibliotheksbestände zur Frühgeschichte der schweizerischen und europäischen Arbeiterbewegung, zu Theorien des Sozialismus, Kommu- nismus und Anarchismus, zu den politischen und gewerkschaftlichen Internationalen sowie zu den faschistischen und antifaschistischen Strö- mungen der Zwischenkriegszeit. Das Schweizerische Sozialarchiv stellt diese Bestände der Öffentlich- keit für Ausbildung, Weiterbildung und Forschung zur Verfügung. Es organisiert Veranstaltungen und betreibt Öffentlichkeitsarbeit und steht damit an der Schnittstelle zwischen Wissenschaft (Universität) und Öf- fentlichkeit. Es betreibt einen öffentlich zugänglichen Lesesaal, der rege von Angehörigen der Hochschulen (Dozierenden sowie Studierenden) besucht wird. Das Sozialarchiv weist einen hohen Anteil von Benutzenden aus dem Kanton Zürich aus. Im Lesesaal kann kostenlos auf die Medien- datenbank Swissdox, weitere Datenbanken und digitale Sammlungen anderer Schweizer Kulturinstitutionen wie Fonoteca Nazionale Svizze- ra, Memobase+, Webarchiv Schweiz und die Sendungsdatenbank FARO von Schweizer Radio und Fernsehen zugegriffen werden. In der Zeit ohne pandemiebedingte Einschränkungen werden über 200 Eintritte pro Tag gezählt.

Das Schweizerische Sozialarchiv ist ein wichtiger Teil der Zürcher Bildungslandschaft. In der Weisung zum Bildungsgesetz wird es als Bei- spiel für eine unterstützungsberechtigte Organisation aufgeführt. Die Beitragsberechtigung des Schweizerischen Sozialarchivs als Aus- und Weiterbildungseinrichtung im Sinne von § 15 Abs. 1 BiG soll deshalb ge- stützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) ab 2024 für weitere vier Jahre bis zum 31. Dezember 2027 erneuert werden.

3. Bestimmung der Beiträge 2024–2027 Für die Berechnung des anrechenbaren Betriebsaufwands gemäss §15 Abs. 1 BiG wird vom gesamten Betriebsaufwand der nicht von Kanton und Stadt Zürich stammende Ertrag abgezogen. Um jährliche Ausschläge zu glätten, wird auf die Durchschnittswerte der laufenden Beitragspe- riode 2020–2023 abgestellt, d. h. auf die verfügbaren Rechnungswerte 2020–2022. Im Durchschnitt der laufenden Beitragsperiode beträgt der jährliche Betriebsaufwand Fr. 3 205 000. Der Ertrag aus den Beiträgen des Bundes (Fr. 1 365 000) sowie den weiteren Erträgen (insbesondere Projektbei- träge, Fr. 415 000) beträgt Fr. 1 780 000. Damit ergibt sich ein anrechen- barer Betriebsaufwand von Fr. 1 425 000. Gemäss § 11 Abs. 2 lit. c des Staatsbeitragsgesetzes werden Staatsbei- träge gekürzt oder verweigert, wenn sie die Aufwendungen übersteigen. In RRB Nr. 1163/2019 wurde festgehalten, dass Überschüsse des Sozial- archivs bei einer Verlängerung der Beitragsberechtigung ab 2024 zu berücksichtigen sind. In der laufenden Beitragsperiode 2020–2023 be- trägt der durchschnittliche jährliche Überschuss des Sozialarchivs Fr. 32 000 (Durchschnitt 2020–2022). Für die Festlegung der Beiträge 2024–2027 werden die in der laufen- den Beitragsperiode erzielten Überschüsse vom anrechenbaren Betriebs- aufwand abgezogen. Der so bereinigte anrechenbare Betriebsaufwand beträgt rund Fr. 1 392 000. Der Beitrag der Stadt Zürich beträgt gemäss langjähriger Absprache und Praxis die Hälfte des Kostenanteils des Kantons. Mit der Festlegung seines Beitrags bestimmt der Kanton indirekt auch den Beitrag der Stadt Zürich. Der jährliche Staatsbeitrag des Kantons beträgt damit Fr. 928 000. Der Beitrag der Stadt Zürich beträgt entsprechend Fr. 464 000 (die Hälfte des Staatsbeitrags). Der jährliche Staatsbeitrag deckt somit zwei Drittel des bereinigten anrechenbaren Betriebsaufwands ab. Er liegt im Vergleich zum Staatsbeitrag 2022 von Fr. 976 436 um Fr. 48 436 oder rund 5% tiefer. Allfällige daraus entstehende Defizite finanziert das Sozialarchiv aus dem Vereinsvermögen. Dem Verein Schweizerisches Sozialarchiv ist daher ein jährlicher Kostenanteil von Fr. 928 000, für die Jahre 2024 bis 2027 insgesamt Fr. 3 712 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7402, Sonstige universitäre Leistungen, auszurichten.

Der Kostenanteil ist eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes. Die Ausrichtung des Kostenanteils erfolgt jeweils unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Zürich entsprechende finanzielle Leistungen im Verhältnis 1:2 (1 ∕ 3 Stadt und 2 ∕ 3 Kanton) beschliesst. Die Ausgabe ist in der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7402, Sonstige universitäre Leistungen, in den Planjahren 2024 bis 2026 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans 2023–2026 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein «Schweizerisches Sozialarchiv» wird als beitragsberech- tigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung gilt vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezem- ber 2027. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis spätestens 31. Dezember 2026 einzureichen.

III. Dem Verein «Schweizerisches Sozialarchiv» wird an die anrechen- baren Betriebsaufwendungen von jährlich Fr. 1 392 000 (Durchschnitt 2020–2023) ein Kostenanteil von 67%, höchstens Fr. 928 000, für die Beitragsjahre 2024 bis 2027, insgesamt höchstens Fr. 3 712 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7402, Sonstige universitäre Leistungen, zugesichert. Vorbehalten bleiben Dispositiv V und VI.

IV. Die wiederkehrende Ausgabe gemäss RRB Nr. 1163/2019 wird per 1. Januar 2024 aufgehoben.

V. Die Beiträge erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Zürich eine entsprechende Leistung im Verhältnis ein Drittel Stadt zu zwei Dritteln Kanton beschliesst.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.

VII. Mitteilung an das Schweizerische Sozialarchiv, Stadelhofer- strasse 12, 8001 Zürich (E), den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zü- rich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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