RRB Nr. 69/2021
Gemeindewesen, Zweckverband Sportanlage Dürrbach, neue Statuten, Genehmigung
3 février 2021Allemand3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Sportanlage Dürrbach, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2021
69. Gemeindewesen (Zweckverband Sportanlage Dürrbach)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungs- rates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Dübendorf und Wangen-Brüttisellen bilden seit 1980 einen Zweckverband für die Sicherstellung des Betriebs verschiedener Sportanlagen im Gebiet «Wechselwisen» (RRB Nr. 2737/ 1980). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Uster hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Sta- tuten des Zweckverbands Sportanlage Dürrbach enthalten die notwen- digen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere sehen sie die Einführung eines verbandseigenen Haushalts vor. Die neuen Statuten des Zweckverbands Sportanlage Dürrbach ersetzen auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die bis dahin geltenden Statuten vom 3. Oktober 2011. Die neuen Statuten treten am 1. Januar 2021 in Kraft (Art. 44 Abs. 1 Statuten). Da die Rechtskraftbescheinigung und die Unterlagen erst nach diesem Datum eingereicht wurden, war die Genehmigung der neuen Statuten vor dem 1. Januar 2021 nicht möglich. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der neu- en Statuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorlie- gend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rück- wirkenden Inkraftsetzung der neuen Statuten auf den 1. Januar 2021 sprechen.
3. Die weiteren Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, und die neuen Statuten sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Sportanlage Dürrbach werden genehmigt.
II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Zweckverbands Sportanlage Dürrbach, Dübendorfstrasse 46, 8602 Wangen bei Dübendorf, – den Stadtrat der Stadt Dübendorf, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, – den Gemeinderat der Politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen, Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, – den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli