RRB Nr. 691/2018
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dorf, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
11 juillet 2018Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Juli 2018
691. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Dorf)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dorf haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 4. März 2018 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dorf beschlossen. Die Ge- meindeordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und enthält die notwen- digen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des In- krafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Ge- meindeordnung der Politischen Gemeinde Dorf aufgehoben.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dorf am 4. März 2018 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Dorf, Dorfstrasse 2, 8458 Dorf, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 218, 8450 Andel- fingen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli