RRB Nr. 697/2022
Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft, Schreiben an das UVEK
4 mai 2022Allemand4 min
Source zh.ch
Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Mai 2022
697. Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitäts-
Erwägungen
wirtschaft (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 27. April 2022 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Entwurf zu einem Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft zur Vernehmlassung unterbreitet. Das Bundesgesetz soll bereits in der Sommersession 2022 in den eidgenössischen Räten im Sonderverfahren beraten und dringlich in Kraft gesetzt werden. Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft handeln am Grosshan- delsmarkt und verkaufen ihre zukünftige Stromerzeugung zwei bis drei Jahre im Voraus (sogenanntes Hedging), um das Marktrisiko ihrer Ener- giepositionen zu mindern, eine gewisse Rentabilität zu sichern und eine bessere Planbarkeit der Geldflüsse zu erreichen. Wird das Hedging über die Strombörse gemacht, verlangen die zuständigen Finanzinstitute zur Absicherung des Gegenparteienrisikos Sicherheitsleistungen, die sich aus den Marktpreisen und deren Volatilität und der Differenz von Trans- aktionspreis und Marktwert errechnen. Die Höhe dieser Sicherheits- leistungen hängt somit von den jeweils geltenden Strompreisen ab und ist von den Marktteilnehmenden in aller Regel als Bargeldsicherheit geschul- det. Aufgrund des Kriegs in der Ukraine haben starke, aussergewöhn- liche Preissauschläge sowohl die Kreditrisiken als auch die Sicherheits- leistungen und damit die Liquiditätsrisiken der Schweizer Stromunter- nehmen stark erhöht bzw. verschärft. Im Fall eines schockartigen Preis- anstiegs, der etwa durch einen russischen Lieferstopp für Gas entstehen könnte, kann sich der Liquiditätsbedarf der Stromunternehmen in kurzer Zeit so stark erhöhen, dass sie nicht mehr rechtzeitig genug Sicherhei- ten hinterlegen können. Dies könnte wiederum einen unkontrollierten Ausfall eines systemkritischen Unternehmens zur Folge haben, was eine Kettenreaktion auslösen und die Stromversorgungssicherheit der Schweiz gefährden könnte. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es in erster Linie Aufgabe der Unternehmen und der Kantone und Gemeinden als ihre Eigentümer sei, für genügende Liquidität bei den Unternehmen zu sorgen. Dennoch hat er am 14. April 2022 angekündigt, die Arbeiten für einen temporären Rettungsschirm für systemkritische Stromunternehmen und die Schaf- fung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage voranzutreiben.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an rettungsschirm@bfe.admin.ch; unter Beilage des Antwortformulars): Mit Schreiben vom 27. April 2022 haben Sie uns eingeladen, zum Ent- wurf für das Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizi- tätswirtschaft Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegen- heit und äussern uns wie folgt:
A. Allgemeine Bemerkungen Aufgrund des Kriegs in der Ukraine besteht etwa durch einen russi- schen Lieferstopp für Gas die Möglichkeit, dass die Energiepreise schock- artig ansteigen. Als Folge kann sich der Liquiditätsbedarf der Strom- unternehmen in kurzer Zeit so stark erhöhen, dass sie nicht mehr aus- reichende Sicherheiten hinterlegen können. Dies könnte wiederum einen unkontrollierten Ausfall eines systemkritischen Unternehmens zur Folge haben, was eine Kettenreaktion auslösen und die Stromversorgungssi- cherheit der Schweiz gefährden könnte. Wir begrüssen deshalb die Schaf- fung eines Rettungsschirms bzw. Sicherheitsnetzes auf Bundesebene ausdrücklich. Die Kantone werden sich in ihrer Rolle als Eigentümer im Rahmen ihrer zumutbaren Möglichkeiten dafür einsetzen, dass der Rettungsschirm gar nie zur Anwendung kommt. Sollte jedoch die Erwartung bestehen, dass die Kantone parallel zu dieser Vorlage eigene kantonale Rettungs- schirme erlassen, erscheint uns dies nicht nur ineffizient und aufgrund der komplexen Eigentumsverhältnisse im Energiebereich sehr aufwendig zu koordinieren, sondern auch problematisch. Die Coronapandemie hat gezeigt, dass parallele Zuständigkeiten von Bund und Kantonen zu Pro- blemen führen. Auch der internationale Vergleich im Bereich der Strom- versorgungssicherheit zeigt, dass die Schaffung eines Rettungsschirms auf nationaler Ebene erfolgen muss. Ausserdem haben die Kantone nicht die Mittel, um die Liquidität eines grossen Stromkonzerns im grössten Krisenfall sicherzustellen. Diese Möglichkeit hat nur der Bund. Der Rettungsschirm soll allen Energieversorgungsunternehmen offen- stehen. Eine Beschränkung auf «systemkritische» Energieversorgungs- unternehmen ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung problematisch. Die Unterstellung unter den Rettungsschirm des Bundes muss frei- willig sein. Nur wer tatsächlich ein Darlehen benötigt, soll weitergehende Offenlegungs- und Informationspflichten erfüllen müssen.
B. Unterstützung der gemeinsamen Stellungnahme der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren Wir unterstützen die in der Stellungnahme der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) enthaltenen Anträge und Hinweise. Gerne lassen wir Ihnen das ausgefüllte Antwortformular des Kantons Zürich zukommen, das sich prinzipiell an der Stellungnahme der EnDK orien- tiert, aber noch punktuelle Ergänzungen und Präzisierungen enthält.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli