RRB Nr. 698/2013
Anfrage Judith Anna Stofer, Zürich, betreffend Erlass von Studiengebühren, Beantwortung
19 juin 2013Allemand5 min
Source zh.ch
Anfrage Judith Anna Stofer, Zürich, betreffend Erlass von Studiengebühren, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 120/2013
Sitzung vom 19. Juni 2013
698. Anfrage (Erlass von Studiengebühren) Kantonsrätin Judith Anna Stofer, Zürich, hat am 8. April 2013 folgende Anfrage eingereicht: Die Leitung der Universität Zürich kann die Studiengebühren für Studierende in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen. § 41 Abs. 4 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 lautet wie folgt: «Die Universitätsleitung kann in besonderen Fällen die Gebüh- ren ganz oder teilweise erlassen». Dies gilt auch für ausländische Studierende. § 3 der Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität lautet wie folgt: «Die Universitätsleitung kann die zusätzliche Studiengebühr in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.» In seiner Antwort auf die Anfrage von Esther Guyer (KR Nr. 208/ 2003) schrieb der Regierungsrat, der Sinn von § 41 Abs. 4 des Universi- tätsgesetzes liege darin, dass Gebühren keine unüberwindbare Hürde für das Ergreifen einer universitären Ausbildung darstellen dürfe: «Per- sonen in bescheidenen Verhältnissen, die nicht stipendienberechtigt, aber gleichwohl auf eine finanzielle Entlastung angewiesen sind, sollen ausnahmsweise von der Gebührenpflicht befreit werden können.» In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beant- wortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie regelt die Universität Zürich den Erlass von Studiengebühren? Gibt es eine eingespielte Praxis?
2. Wie vielen Studierenden wurde in den vergangenen zehn Jahren die Studiengebühr erlassen?
3. Wie vielen ausländischen Studierenden wurde in den vergangenen zehn Jahren die Studiengebühr erlassen?
4. Vorausgesetzt es gibt eine eingespielte Praxis: Hat sich das Instru- ment der Gebührenbefreiung aus der Sicht des Regierungsrates be- währt?
5. Wie regeln die Hochschulen den Erlass der zusätzlichen Studienge- bühren für ausländische Studierende, welche seit diesem Semester (FS 2013) für Bachelorstudierende beträchtlich höher sind (500 Fran- ken statt 100 Franken)?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Judith Anna Stofer, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss § 41 Abs. 4 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) kann die Universitätsleitung in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen. Die gleiche Regelung ist in § 4 der Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländi- schen Studierenden an der Universität Zürich vom 1. Februar 2012 (Verordnung, LS 415.322) enthalten. Die Universität hat eine Beratungsstelle Studienfinanzierung einge- richtet, die Gesuche um Erlass der Studiengebühr prüft. Ein Erlass kommt in Betracht, wenn – das steuerbare Einkommen der Eltern Fr. 86 000 nicht übersteigt (diese Einkommensgrenze erhöht sich für weitere Kinder in Ausbildung um je Fr. 6000) und das Reinvermögen nicht höher als Fr. 300 000 ist, – eine Immatrikulation für ein Erststudium an der Universität Zürich vorliegt, – der Studienabschluss bis zum 45. Altersjahr erfolgt und – alle anderen Finanzierungsquellen (elterliche Unterstützungspflicht, Eigenverdienst, kantonale Stipendien) ausgeschöpft sind. Neben dem Gesuch um Gebührenerlass müssen Studierende mit schweizerischer Staatsangehörigkeit deshalb bei der für Stipendien zu- ständigen Stelle (in der Regel im Wohnsitzkanton der Eltern bzw. für Auslandschweizerinnen und -schweizer im Heimatkanton) ein Gesuch um Stipendien einreichen. Der gleiche Grundsatz gilt für Studierende aus dem Ausland. So stellen z. B. Studierende aus Deutschland im zu- ständigen Bundesland ein Gesuch ans Auslandsamt, das gestützt auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) die Anspruchsberech- tigung prüft. Nach dem Eingang der erforderlichen Unterlagen wird das Gesuch von der Beratungsstelle Studienfinanzierung behandelt und, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die verbleibenden Mittel die minimalen monatlichen Lebenskosten in Zürich von zurzeit Fr. 1850 (ohne Studiengebühr) nicht decken, bewilligt. Die Unterstützung wird zudem von guten Studienleistungen und einem Abschluss innert der üblichen Fristen abhängig gemacht. Ein Erlass erfolgt semesterweise und ist pro Semester zu beantragen; ein teilweiser Erlass ist wegen des zusätzlichen Verwaltungsaufwands nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die zusätzliche Gebühr für ausländische Studierende.
Zu Frage 2: Eine systematische Erhebung der Studierenden, denen die Studien- gebühren erlassen wurden, gibt es seit 2004: Jahr Anzahl der begünstigten Studierenden 2004 163 2005 244 2006 261 2007 312 2008 277 2009 253 2010 205 2011 212 2012 200
Zu Frage 3: In den in der Beantwortung der Frage 2 aufgeführten Zahlen sind auch die ausländischen Studierenden enthalten; mangels einer beson- deren Erhebung kann ihr Anteil nicht gesondert ausgewiesen werden. Zu Frage 4: Gemäss § 41 Abs. 1 UniG sind die Studierenden zur Leistung von Studiengebühren verpflichtet. Ein Erlass ist nur in besonderen Fällen möglich und deshalb mit der gebotenen Zurückhaltung zu handhaben. Die Praxis der Universität zur Gebührenbefreiung knüpft an dieser Vorgabe an. Sie orientiert sich an klaren, nachvollziehbaren Kriterien und gewährleistet eine möglichst rechtsgleiche Behandlung der Ge- suchstellerinnen und Gesuchsteller. Zu Frage 5: Der Anspruch auf Erlass der zusätzlichen Studiengebühr für aus- ländische Studierende wird in gleicher Weise wie beim Erlass der or- dentlichen Studiengebühr (vgl. die Beantwortung der Frage 1) von der Beratungsstelle Studienfinanzierung ermittelt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi