RRB Nr. 7/2013
Strassen, Zürich, Stadthausquai, Projektgenehmigung
10 janvier 2013Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Januar 2013
7. Strassen (Zürich, Stadthausquai)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 15. November 2012 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, das Projekt für die Erneuerung und Umgestaltung der Fraumünster- und der Börsenstrasse, der Kappelergasse sowie des Stadthausquais, Zürich (Bau Nr. 05 029), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, die Strassenoberfläche der Fraumünsterstrasse, der Börsenstrasse, der Kappelergasse und des Stadthausquais neu zu gestalten. Bei den betroffenen Strassen handelt es sich um kommunale Strassen. Über den Stadthausquai führt ein regional klassierter Fussweg und über den Münsterhof eine regional klassierte Radroute. Über- kommunale Interessen sind zudem in den Einmündungsbereichen von Stadthausquai und Fraumünsterstrasse in den Bürkliplatz betroffen. Im Stadthausquai werden die bestehenden Parkplätze aufgehoben und nach Osten in Richtung Limmat verschoben. Im Projektperimeter werden die Querschnittbreiten von Fahrbahnen und Gehwegen wegen der Neuanordnung der Parkplätze verändert. Der bestehende Gehweg entlang der Limmat wird um rund 2,5 m verbreitert. Die Anzahl Zwei- radabstellplätze wird vergrössert, und für den Güterumschlag werden zusätzliche Flächen markiert. Die Standplätze der Cars und des Stadt- rundfahrtenbusses werden am Stadthausquai neu angeordnet. Mit den Bauarbeiten werden zudem die Werkleitungen erneuert. Der Baubeginn ist für Mitte Januar 2013 vorgesehen. Die Bauarbei- ten dauern bis etwa Mitte 2014. Die in den Begehrensäusserungen vom 12. Februar 2009 und 29. Feb- ruar 2012 gemachten Auflagen wurden bereinigt. Das erste Auflageverfahren nach §§ 16 und 17 StrG wurde vom 18. Juni 2010 bis zum 19. Juli 2010 ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagefrist ging eine Sammeleinsprache (17 Einsprechende) gegen das Projekt, als auch gegen die Verkehrsvorschriften, Kreis 1 ein. Den Ein- sprachen wurde entsprochen und daraufhin das Projekt und die ent- sprechenden Verkehrsvorschriften im Kreis 1 überarbeitet. Mit den Einsprechenden des ersten Planauflageverfahrens konnte eine Verein- barung abgeschlossen werden. Das überarbeitete Projekt wurde vom 26. August 2011 bis 26. September 2011 erneut nach §§ 16 und 17 StrG
ordnungsgemäss aufgelegt. Gegen das Projekt sind keine weiteren Ein- sprachen eingegangen. Der Stadtratsbeschluss Nr. 823 vom 4. Juli 2012 betreffend die Projektfestsetzung ist somit rechtskräftig. Einer Geneh- migung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Erneuerung und Umgestaltung der Frau- münster- und der Börsenstrasse, der Kappelergasse sowie des Stadt- hausquais betragen Fr. 19 080 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Da es sich bei den genannten Strassen um kommunale Strassen handelt, können nur diejenigen Kosten der Baupauschale belastet wer- den, die mit der Schaffung eines Mehrwertes für den regionalen Fuss- und Radweg im Zusammenhang stehen. Somit können die Kosten für die Verbreiterung des limmatseitigen Gehweges der Baupauschale angerechnet werden. Diese Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussicht- lich rund Fr. 920 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) den- jenigen Betrag festsetzen, der von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belastet werden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Erneuerung und Umgestal- tung der Fraumünster- und der Börsenstrasse, der Kappelergasse sowie des Stadthausquais, Zürich, wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi