RRB Nr. 71/2009
Schall- und Laserverordnung, Vollzug
14 janvier 2009Allemand6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2009
71. Schall- und Laserverordnung (Vollzug)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Bundesrat erliess am 24. Januar 1996 die erste Schall- und Laser- verordnung (SLV). Sie enthielt Vorschriften für Veranstaltungen mit Laservorführungen und elektronisch verstärkter Musik. Einführungs- bestimmungen dazu auf kantonaler Ebene bestehen nicht. Insbesondere Vollzugsprobleme, vor allem auf kommunaler Ebene, haben das Bundesamt für Gesundheit (BAG) dazu bewogen, die SLV zu überarbeiten und zu aktualisieren. Der Bundesrat hat die Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheits- gefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laser- verordnung, SLV, SR 814.49) am 28. Februar 2007 neu erlassen und sie auf 1. Mai 2007 in Kraft gesetzt. Ziel der Revision war es, den Gesund- heitsschutz auf gleich hohem Niveau zu halten, die Vollziehbarkeit für Kantone und Veranstalter zu verbessern sowie den Vollzug in der Schweiz zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Den Veranstaltern wird zudem mehr Verantwortung übertragen. Mit diesem Beschluss sollen die Organisation des Vollzugs der SLV im Kanton Zürich und die Zuweisung der Vollzugskompetenzen auf kantonaler und kommunaler Ebene geregelt und die notwendigen Mittel für den Vollzug bereitgestellt werden. Nicht Gegenstand der SLV ist das häufige Problem von Veranstaltungs- lärm in der Nachbarschaft. Für diesen gelten die Grenzwerte der Lärm- schutzverordnung. Die Fachstelle Lärmschutz des Tiefbauamtes (FALS) betreut in diesem Bereich ein Sorgentelefon und berät Veranstalter, Gemeinden und Betroffene.
B. Die Grundzüge der revidierten Schall- und Laserverordnung Schall Die revidierte Verordnung ist weiterhin nur anwendbar bei Veran- staltungen, bei denen elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall auf das Publikum einwirkt. Marschmusik, Feuerwerksböller und der- gleichen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Grundsätzlich sind bei Veranstaltungen Schallemissionen soweit zu begrenzen, dass keine Schallpegel von über 93 dB(A) im Stundenmittel auftreten. Bei Veranstaltungen, die sich ausschliesslich an Kinder- oder Jugendliche richten, sind höhere Immissionen allgemein verboten.
Bei den übrigen Veranstaltungen sind Schallpegel bis zu 100 dB(A) zulässig, sofern die Veranstalter ihrer Meldepflicht nachkommen und den Auflagen aus der SLV (z. B. Warnhinweise, kostenlose Abgabe von Gehörschutzmitteln, Schallmessungen) nachkommen. Laser Die revidierte Verordnung stützt sich weiterhin auf die einschlägigen Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) ab. Die Einhaltung dieser Normen soll sicherstellen, dass Veranstaltungen mit Laseranlagen nicht zu Gesundheitsschäden beim Publikum führen. Inhaltlich neu ist, dass starke Laseranlagen mit einem Not-Aus-Schalter versehen sein müssen. Auch für die Laseranlagen gilt ein Meldeverfahren. Die wesentlichsten Änderungen gegenüber der alten Schall- und Laserverordnung Die alte SLV sah für Veranstaltungen, bei denen der Schallpegel 93 dB(A) überschritt, ein Bewilligungsverfahren vor, was zu Vollzugs- schwierigkeiten geführt hat. Die neue Verordnung sieht nur noch ein Meldeverfahren vor, was den Vollzug stark vereinfachen dürfte. Neu ist auch die ausdrückliche Verpflichtung der Vollzugsbehörden, die Ein- haltung der Verordnung bei Veranstaltungen stichprobenweise zu über- prüfen. Die Grenzwerte sind unverändert übernommen worden, bei Laseranlagen stützen sie sich neu jedoch auf die anzuwendende Euro- päische Norm.
C. Vollzug a) Vollzugsbehörde Für den Vollzug der SLV sind gemäss Art. 12 SLV die Kantone zu- ständig. Die Vollzugsaufgaben bestehen in der Entgegennahme und Prüfung der Meldungen der Veranstalter (vgl. Art. 8, 11 und 13 SLV), in stichprobenweisen Messungen und Kontrollen bei den Veranstaltungen (Art. 14 SLV) sowie im Ergreifen von Massnahmen bzw. der Untersagung der Durchführung von Veranstaltungen, wenn die Anforderungen der Verordnung offensichtlich nicht erfüllt sind (Art. 15 SLV). Diese Funk- tionen sind in den Städten Winterthur und Zürich durch deren städ- tische Behörden wahrzunehmen. Ausserhalb dieser Städte ist die Bau- direktion als Vollzugsorgan vorzusehen. Soweit die Behörden der Standortgemeinden nicht ausdrücklich auf die Information verzichten, werden sie von der Baudirektion umgehend über meldepflichtige Ver- anstaltungen benachrichtig. So ist sichergestellt, dass reine Nachbar- schaftslärmprobleme in der Gemeinde bürgernah und zweckmässig angegangen werden können.
b) Unterstützung des Bundes bei Information und Prävention Die Baudirektion wird den Bund im Bereich Information und Prä- vention im Sinne von Art. 3 SLV unterstützen. c) Vollzugskosten Die Veranstalter tragen gestützt auf Art. 16 SLV die Kosten für Mes- sungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen der Vollzugsbe- hörden. Der Regierungsrat hat am 3. November 1993 eine Gebühren- verordnung zum Vollzug des Umweltrechts (LS 710.2) erlassen, die auf den Vollzug der SLV ohne Weiteres anwendbar ist. Für die Entgegen- nahme und Prüfung der Meldungen ist auf eine Gebühr zu verzichten.
D. Weiteres Vorgehen Die Baudirektion wird über die Vollzugsorganisation zur SLV infor- mieren und in den nächsten Monaten die Gemeinden, die Veranstalte- rinnen und Veranstalter und die Öffentlichkeit mittels Veranstaltungen vertieft über den Vollzug der revidierten SLV informieren. Eine Arbeits- gruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des Kantons, der Städte Zürich und Winterthur sowie einiger Gemeinden wird die Erfahrungen mit dieser neuen Verordnung auswerten und falls nötig dem Regierungsrat innert Jahresfrist Änderungsvorschläge für den Vollzug vorlegen.
E. Mittelbedarf Personal Für die Organisation des Vollzugs, für Präventionsaufgaben, die Organisation der Kontrolle, die Ermahnung und Beratung der Veran- stalter sowie die Erarbeitung von Grundlagen und Informationsange- boten wird eine Personalstelle mit Ingenieurausbildung benötigt. Die erforderlichen personellen Mittel können innerhalb der Baudirektion (Tiefbauamt) bereitgestellt werden. Das Personal ist soweit nötig für den Vollzug aus- und weiterzubilden. Finanzen Zur Vollzugsunterstützung wird es notwendig sein, zumindest anfäng- lich die fehlende Facherfahrung extern einzukaufen. Für die ersten drei Jahre ist mit Kosten im Umfang von jährlich rund Fr. 50 000 zu rechnen und es müssen technische Instrumente für die Kontrolle einmalig im Umfang von etwa Fr. 20 000 beschafft werden. Diese Drittkosten sowie die Personalkosten des Kantons sind über allgemeine Steuermittel zu finanzieren. Die Kosten sind im KEF nicht eingestellt und werden intern kompensiert.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Vollzug der Schall- und Laserverordnung in den Städten Zürich und Winterthur wird den Stadtbehörden übertragen. In den übrigen Gemeinden vollzieht die Baudirektion die Schall- und Laser- verordnung.
II. Die Baudirektion wird beauftragt, die Gemeinden, die Veranstalte- rinnen und Veranstalter und die Öffentlichkeit über die Vollzugsorganisa- tion der Schall- und Laserverordnung zu informieren.
III. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Stadtkanzlei, Postfach, 8402 Winterthur, den Stadtrat von Zürich, Stadtkanzlei, Stadthaus, Post- fach, 8022 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi