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Décision

RRB Nr. 713/2016

Amt für Jugend und Berufsberatung, Kinder- und Jugendheimgesetz, Stellenplan, gebundene Ausgabe

6 juillet 2016Allemand6 min

Source zh.ch

Amt für Jugend und Berufsberatung, Kinder- und Jugendheimgesetz, Stellenplan, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2016

713. Amt für Jugend und Berufsberatung, Kinder- und Jugendheim- gesetz (Stellenplan und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimgesetz) soll abgelöst werden. Der Regie- rungsrat beantragte dem Kantonsrat am 19. August 2015 den Erlass eines Kinder- und Jugendheimgesetzes (KJG) (Vorlage 5222). Im Hin- blick auf die Erarbeitung der Verordnung zum KJG und die Umsetzung der neuen Gesetzgebung sind umfangreiche Planungs-, Vorbereitungs- und Umsetzungsarbeiten notwendig. Das neue Gesetz hat zum Ziel, mit bedarfsgerechten, standardisier- ten und aufeinander abgestimmten Angeboten die Betreuung und Un- terstützung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Betreuungs- bedürfnissen sicherzustellen. Die Gestaltung der Angebote soll dabei auf der Grundlage einer kantonalen Gesamtplanung erfolgen und den Grundsätzen der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit Rech- nung tragen. Die Kommission für Bildung und Kultur des Kantonsrates hat ein- stimmig beschlossen, auf die Vorlage einzutreten. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung bzw. Umsetzung des KJG muss der Kanton im Bereich Aufsicht und Informatik Massnahmen ergreifen, um die finan- zielle Steuerung in diesem Bereich verbessern zu können.

2. Neue Aufgaben

2.1. Gesamtplanung, Statistik und Verzeichnis Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Bildungsdirektion eine kan- tonale Gesamtplanung für ein bedarfsgerechtes Angebot an ergänzen- den Hilfen zur Erziehung für Kinder und Jugendliche erstellt (§ 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 lit. b KJG). Die zurzeit verfügbaren Daten genügen dafür nicht. Insbesondere besteht zurzeit keine auf Individual- daten der platzierten und begleiteten Kinder und Jugendlichen beru- hende zentrale Statistik. Eine solche ist einerseits notwendig als Grund- lage für die Entwicklung und regelmässige Überprüfung der kantonalen Versorgungsplanung. Anderseits können mit einer Statistik der Verlauf und der Erfolg des individuellen Leistungsbezugs besser verfolgt und damit Fragen der Wirksamkeit sowie die Kostenstruktur und -ent- wicklung untersucht werden. Deshalb sieht der Gesetzesentwurf vor,

dass die Bildungsdirektion ein Verzeichnis der gemeldeten und bewil- ligten Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung führt und sämtliche leistungs- und betriebsbezogenen Daten bei Anbietenden melde- und bewilligungspflichtiger Tätigkeiten erhebt und bearbeitet (§§ 26 und 27 KJG), die für den Vollzug des Gesetzes benötigt werden. Dazu gehören insbesondere die Überprüfung der Leistungserbringung hinsichtlich des Bedarfs, der Versorgungsstruktur, der Kostenentwicklung und der Qualität.

2.2. Leistungsvereinbarungen und Kostenübernahmegarantie Der Kanton tritt neu als Leistungsbesteller von ergänzenden Hilfen zur Erziehung auf. Er schliesst dazu Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringenden ab (§ 14 KJG). Von Kanton und Gemeinden finanziert wird der Bezug von Leistungen bei Anbietenden mit Leistungs- vereinbarung, wenn dafür eine KESB-Anordnung oder eine Kosten- übernahmegarantie der Bildungsdirektion besteht (§ 21 Abs. 1 KJG). Soll der Leistungsbezug bei Leistungserbringenden ohne Leistungs- vereinbarung mit der Bildungsdirektion erfolgen, braucht es in jedem Fall eine Kostenübernahmegarantie (§ 21 Abs. 2 KJG).

3. Erforderliche Mittel

3.1. Informatiklösung Im Hinblick auf das Inkrafttreten des KJG muss eine Informatik- lösung entwickelt werden, welche die Erhebung und Verarbeitung der für die Gesamtplanung, die Statistik und das Verzeichnis gemäss Ab- schnitt 2.1 notwendigen Daten bewältigen kann. Dazu sind entspre- chende Einlieferungsschnittstellen zu den Anbietenden von ergänzen- den Hilfen zur Erziehung notwendig. Auch die Bewirtschaftung der Leistungsvereinbarungen, die Abrechnung des Leistungsbezugs und die Abwicklung des Kostenübernahmegarantieverfahrens gemäss Ab- schnitt 2.2 sind Funktionen, die mit einer neuen Informatiklösung er- möglicht werden sollen. Dazu sind Schnittstellen zu den einweisenden Stellen und zu bestehenden Fallapplikationen sowie E-Government- Schnittstellen notwendig. Im Weiteren sollen mit der zukünftigen Infor- matiklösung auch die Verwaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung sowie die damit ver- bundenen Aufsichtstätigkeiten unterstützt werden.

3.2. Beratungsleistungen Die Vorlage zum KJG sieht vor, dass auf Verordnungsstufe hinsicht- lich der Abgeltung des Leistungseinkaufs die Anrechnung von Kosten und Erlösen sowie in der Leistungsvereinbarung die Höhe der Leis- tungsabgeltung und die Bemessung der Pauschale zu regeln sind. Für

die Erarbeitung der dafür notwendigen fachlichen Grundlagen, das Erstellen eines Versorgungskonzepts, die Erhebung und Sicherung der Datengrundlage für die Statistik und die Gesamtplanung sowie das Erstellen eines Pflichtenhefts für die zukünftige Informatiklösung be- nötigt das AJB externe Unterstützung.

3.3. Personelle Mittel Die Konzipierung und Koordination der vorgenannten Tätigkeiten lassen sich nicht im Rahmen des bestehenden Stellenplans des AJB bewältigen. Der hierfür zusätzliche Personalbedarf beläuft sich auf 1,0 Stelle wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mit- arbeiter. Gemäss durchgeführter Vereinfachter Funktionsanalyse und aufgrund des amts- und direktionsinternen Quervergleichs ist diese Funktion in Lohnklasse 20 einzureihen. Die bevorstehenden Planungs- und Umsetzungsarbeiten sind sehr umfang- und anforderungsreich. Vor diesem Hintergrund wird die Stelle der Projektleitung für drei Jahre benötigt.

3.4. Kosten Die Kosten für die zukünftige Informatiklösung werden auf rund 1 Mio. Franken geschätzt. Die genauen Kosten der IT-Investitionen und die jährlichen Betriebskosten werden im Rahmen des Projekts ermittelt. Projektkosten in Franken Vorprojekt 2016 2017 2018 2019 Total Projektleitung / 75 000 150 000 150 000 75 000 450 000 befristete Anstellung Dienstleistungen Dritte 142 000 150 000 100 000 100 000 112 000 604 000 Informatik-Software 425 000 475 000 100 000 1 000 000 Gesamttotal 2 054 000 Die durchschnittlichen Kapitalfolgekosten der aktivierten Software (Ausgaben Investitionsrechnung) belaufen sich auf Fr. 207 500. Investitionskategorie Kapitalfolgekosten/Jahr (Fr.) Ausgabe Nutzungsdauer Abschreibungen Kalk. Zinsen (1,5%) Total Fr. Jahre Fr. Fr. Fr. Informatik-Software 1 000 000 5 200 000 7 500 207 500 Die Personalkosten gelten mit der Stellenschaffung als bewilligt, weshalb Ausgaben von Fr. 604 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 1 000 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, zu bewilligen sind. Die zu bewilligenden Ausgaben gelten gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) als ge- bunden. Sie sind im Budget 2016 sowie im KEF 2016–2019 enthalten. Die Vergabe der Aufträge für die beschriebenen Dienstleistungen er- folgt im Rahmen der Vorgaben der Submissionsgesetzgebung bzw. § 34 der Finanzcontrollingverordnung.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stellenplan des Amtes für Jugend und Berufsberatung wird mit Wirkung ab 1. Juli 2016, befristet bis 30. Juni 2019, um folgende Stelle er- weitert: Stelle Klasse VVO

II. Für die Planungs- und Umsetzungsarbeiten der Totalrevision des Jugendheimgesetzes wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 604 000 zu- lasten der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, bewilligt. Davon gehen Fr. 604 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 1 000 000 zulasten der Investitionsrechnung.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi