Bundesgesetz über die politischen Rechte, Teilrevision, Schreiben an die Bundeskanzlei
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Juni 2013
715. Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte;
Erwägungen
Vernehmlassung Mit Schreiben vom 8. März 2013 hat die Bundeskanzlei dem Regie- rungsrat einen Vorentwurf (VE) zu einer Teilrevision des Bundes- gesetzes über die politischen Rechte samt erläuterndem Bericht zur Stellungnahme unterbreitet. Die Vorlage schlägt unaufschiebbare Neuerungen im Nationalrats- wahlrecht vor, damit die Gesamterneuerungswahl in den kurzen zur Verfügung stehenden Fristen verstärkt EDV-gestützt vorbereitet und so trotz der unaufhaltsam deutlich steigenden Anzahl Kandidaturen, Listen, Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen auch künftig noch vorschriftsgemäss durchgeführt werden kann. Im Rahmen der bei den Direktionen und weiteren betroffenen Stel- len eingeholten Untervernehmlassungen wurden die vorgesehenen Än- derungen grundsätzlich begrüsst. Seitens der Gemeinden wurde indes- sen vor allem die vorgesehene Verwendung einer «gehashten» (nicht zurückrechenbaren) Nummer zur Überprüfung von Mehrfachkandidatu- ren auf der Grundlage der AHV-Versichertennummer (Art. 222 Abs. 3 und 4 VE) abgelehnt, ebenso die obligatorische Angabe der Postleitzahl mit dem Heimatort der Kandidierenden (Art. 22 Abs. 2 Bst. f VE). Die Schweizerische Staatsschreiberkonferenz (SSK) reicht der Bun- deskanzlei eine konsolidierte Vernehmlassung zum Vorentwurf ein. Die Direktion der Justiz und des Innern hatte Gelegenheit, zum Entwurf vom 25. April 2013 Stellung zu nehmen. Der Stellungnahme der SSK kann weitgehend gefolgt werden, sodass in der vorliegenden Vernehmlassungsantwort grundsätzlich darauf ver- wiesen wird und im Schreiben an die Bundeskanzlei nur noch ergänzende Bemerkungen anzubringen sind.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Bundeskanzlei, Sektion Politische Rechte, Bundes- haus West, 3003 Bern; auch per E-Mail an Vernehmlassung.BPR@bk. admin.ch): Mit Zuschrift vom 8. März 2013 haben Sie uns den Vorentwurf einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte unter- breitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
A. Allgemeine Bemerkungen Grundsätzlich befürworten wir die geplante Teilrevision. Sie dient der Klärung offener Fragen (z. B. bezüglich Nachzählung bei sehr knappen Ergebnissen) sowie der Straffung und Verbesserung der Abläufe bei der Vorbereitung der Nationalratswahlen. Soweit die Strukturierung der Sammelfristen für eidgenössische Volksbegehren unabdingbar ist, kann ihr ebenfalls im Grundsatz zugestimmt werden, auch wenn sich hier noch offene Frage stellen. Zur Begründung kann vorab auf die bereits eingereichte Vernehmlassung der Schweizerischen Staatsschreiberkon- ferenz verwiesen werden, der wir uns anschliessen, soweit nachfolgend keine abweichenden oder ergänzenden Ausführungen gemacht werden. Die geplanten Änderungen werden bei den betroffenen Stellen im Kanton und in den Gemeinden einigen Anpassungsbedarf auslösen, was im Hinblick auf die nächsten Wahlen eine entsprechende Vorlauf- zeit benötigt. Soweit die Änderungen nicht bis Herbst 2014 verbindlich beschlossen sind, sollten sie deshalb erst im Hinblick auf die National- ratswahlen 2019 in Kraft gesetzt werden.
B. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen des Vernehmlassungsentwurfs Zu Art. 21 Abs. 1 (Nationalratswahlen, Einreichung der Wahlvorschläge) Die vorgeschlagene Regelung hat keine Auswirkung auf die Fristen zur Einreichung der Wahlvorschläge im Kanton Zürich, die bis am 73. Tag vor dem Wahltermin zu erfolgen hat. Es kann ihr grundsätzlich zugestimmt werden. Ergänzend zur Vernehmlassung der Schweizerischen Staatsschreiber- konferenz ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Konzentration des Wahlanmeldeschlusses in allen Kantonen auf den Monat August bei der Bundeskanzlei zu erhöhtem Personalbedarf führen wird, da in dieser
Zeit erfahrungsgemäss im Hinblick auf die Überprüfung der Wahlvor- schläge und Klärung offener Fragen ein reger Meinungsaustausch mit den Kantonen zu führen ist. Zu Art. 22 Abs. 2, 3 und 4 (Nationalratswahlen, Präzisierung der Kandidatenangaben) Entsprechend den Ausführungen in der Vernehmlassung der SSK be- antragen wir, in Art. 22 Abs. 2 Bst. f VE auf das Gültigkeitserfordernis der Postleitzahl des Heimatortes zu verzichten. Zur Begründung führen wir zusätzlich an, dass die heutigen Einwohner- und Stimmregister die Postleitzahl für die Heimatorte nicht erfassen. Somit müssten die Post- leitzahl für den Heimatort entweder manuell überprüft werden oder dann die Software für die Stimmregister (und damit auch für die Ein- wohnerregister) angepasst werden, ebenso die Wahlvorschlagsformulare. Erfahrungsgemäss geben Kanditatinnen und Kandidaten bis zu drei Heimatorte an, sodass in den vorgenannten Registern bzw. auf dem Wahlvorschlagsformular bis zu fünf zusätzliche Felder geschaffen wer- den müssten. Trotzdem bietet die Postleitzahl keinen erkennbaren Mehrwert, zumal in grösseren Städten keine eindeutige Postleitzahl zugeordnet werden kann, ebenso in fusionierten Gemeinden oder in Kantonen mit Ortsbürgergemeinden. Weiter beantragen wir einen zusätzlichen Abs. 2bis, in dem eine zu- sätzliche Bestimmung aufzunehmen ist, wonach die Kandidatinnen und Kandidaten freiwillig Beruf und die bisherige Zugehörigkeit zum Na- tionalrat (Vermerk «bisher») angeben können. Diese bisher in einzelnen Kantonen zusätzlich angebotene Möglichkeit ist allgemein sehr beliebt und soll deshalb der Klarheit wegen ausdrücklich in einer gesetzlichen Bestimmung festgehalten werden. Sollten diese Bestimmungen dennoch unverändert übernommen werden, müssten die zwingend erforderlichen Angaben auf dem Wahl- zettel gemäss Art. 33 Abs. 1 BPR ebenfalls angepasst werden, da dort heute die Angabe des Familien- und Vornamens verlangt wird. Wün- schenswert wäre zudem eine Regelung, wie mit der Aufführung der Namen von Personen umgegangen werden soll, die im Alltag unter einem Namen und/oder Vornamen bekannt sind, die keinen Bezug zu den amtlichen Namen und Vornamen zulassen (wie beispielsweise Künstlerinnen und Künstler, transsexuelle Personen usw.). Zu Art. 32 Abs. 2 (Nationalratswahlen, Bekanntmachung der Listen durch die Bundeskanzlei) Diese Bestimmung ist dahingehend zu ergänzen, dass die Bundes- kanzlei auch den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. b VE), veröffentlichen soll, wie dies übrigens im Kanton Zürich bereits heute konstanter Praxis entspricht.
Andernfalls würde beispielsweise die blosse Angabe des amtlichen Vor- namens wie Katharina, Anton oder Ulrich ohne die allgemein bekannte Kurzform (Kathy, Toni, Ueli) bei den interessierten Stimmberechtigten eher Verwirrung stiften, statt eine zusätzliche Information darzustellen. Zu Art. 62 Abs. 1 und 2 und Art. 70 Abs. 2 (Stimmrechtsbescheinigungen) Offen sowie ungeklärt und deshalb ergänzend zu regeln ist, was mit Unterschriftenlisten bzw. deren Stimmrechtsbescheinigung geschehen soll, die nach 80 Tagen bei Referenden bzw. nach dem 13. Monat bei Volksinitiativen eingereicht werden, vor allem wenn sie in grosser Zahl erst kurz vor Ablauf der Einreichungsfrist bei den für die Stimmrechts- bescheinigung zuständigen Amtsstellen eintreffen. Zudem wird die Be- handlungsfrist von 14 Tagen für Unterschriftenlisten bei Referenden seitens der zuständigen Amtsstellen im Kanton Zürich als zu knapp beurteilt, vor allem wenn in diese Zeit Feiertage fallen. Wir schlagen vor, diese Frist angemessen zu verlängern. Zu Art. 85 (Beobachtungen von Urnengängen) Der Kanton Zürich hat in seinem Gesetz über die politischen Rechte (GPR) bereits eine entsprechende Regelung im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung (§ 8 Abs. 1 GPR). Dies führte bis heute zu keinen Proble- men. Der vorgeschlagenen Regelung kann deshalb aus unserer Sicht zugestimmt werden. Zu Art. 87 Abs. 1 und 1bis (Abstimmungs- und Wahlstatistik) Ergänzend zur Vernehmlassung der SSK ist darauf hinzuweisen, dass für weitere Statistische Erhebungen gemäss Abs. 1bis eine mehrmona- tige Vorlaufszeit erforderlich sein wird, soweit der Gegenstand dieser Erhebung nicht bereits auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe geregelt ist. Aus unserer Sicht ist deshalb darauf zu achten, dass die Verordnung in diesem Punkt entsprechende Bestimmungen enthält.
C. Weitere Revisionswünsche Gemäss Art. 3 Abs. 2 des geltenden Gesetzes erwerben jene Per- sonen, die statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis (Heimat- ausweis, Interimsschreiben usw.) hinterlegen, in dieser Gemeinde nur politischen Wohnsitz, wenn sie nachweisen, dass sie am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen sind. Wir beantragen, diese Bestimmung ersatzlos zu streichen. Zur Be- gründung ist darauf hinzuweisen, dass der Heimatschein heute seine Bedeutung weitgehend verloren hat. Im Zusammenhang mit der Re- gisterharmonisierung gemäss dem eidgenössischen Registerharmoni-
sierungsgesetz (RHG) und dessen Umsetzung in den Kantonen sowie dem automatischen Datenaustausch kann eine mehrfache Stimmabgabe einer oder eines Stimmberechtigten in verschiedenen Gemeinden zu- verlässig nachgewiesen bzw. vermieden werden. Dementsprechend verzichtet bereits heute eine Reihe von Kantonen in ihrer Gesetz- gebung auf die Hinterlegung des Heimatscheins. Der Kanton Zürich wird im Rahmen eines Projekts für ein Melde- und Einwohnerregister- gesetz diese Möglichkeit ebenfalls prüfen. Die erwähnte Bestimmung im Bundesgesetz über die politischen Rechte ist demzufolge hinfällig geworden. Zudem schliessen wir uns den entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung der SSK an und regen an, bei Ständeratswahlen die heute 30-tägige Frist für Beschwerden an das Bundesgericht der Fristen- regelung der Nationalratswahlen im Sinne von Art. 100 Abs. 4 des Bun- desgerichtsgesetzes anzupassen und auf drei Tage zu verkürzen. Eine unterschiedliche Behandlung ist nicht nachvollziehbar, obwohl es sich bei den Ständeratswahlen um kantonale Wahlen handelt. Auch in die- sem Fall soll die möglichst baldige rechtskräftige Besetzung der Sitze gewährleistet sein. Schliesslich schlagen wir im Hinblick auf den geplanten Ausbau der elektronischen Stimmabgabe und der in diesem Zusammenhang bereits wiederholt geforderten medienbruchfreien Zustellung der Unterlagen die Aufnahme einer Bestimmung vor, welche die elektronische Zustel- lung oder Abgabe der Wahl- und Abstimmungsunterlagen ermöglicht, unter gleichzeitigem Verzicht der stimmberechtigten Person auf eine postalische Zustellung in Papierform. Die Zustellung soll über eine si- chere kantonale Plattform und ein anderes für die sichere Zustellung anerkanntes Verfahren erfolgen können.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitg- lieder des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi