RRB Nr. 716/2020
Arbeitszeit, Jahreswechsel 2020/2021
8 juillet 2020Allemand6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2020
716. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2020/2021)
Ausgangslage Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) regelt der Regierungsrat die Schliessung der Verwal- tung zwischen Weihnacht und Neujahr sowie das Vorholen der ausfallen- den Arbeitszeit. Beim Jahreswechsel 2020/21 fallen viereinhalb Arbeitstage in den Zeit- raum vom 24. Dezember 2020 bis und mit 2. Januar 2021: Wochentag Sollarbeitszeit Bemerkungen (100%, in Std.) Donnerstag, 24. Dezember 2020 4:12 Heiligabend Freitag, 25. Dezember 2020 0:00 Weihnachten Samstag, 26. Dezember 2020 0:00 Stephanstag Sonntag, 27. Dezember 2020 0:00 Montag, 28. Dezember 2020 8:24 Dienstag, 29. Dezember 2020 8:24 Mittwoch, 30. Dezember 2020 8:24 Donnerstag, 31. Dezember 2020 6:00 Silvester Freitag, 1. Januar 2021 0:00 Neujahr Samstag, 2. Januar 2021 0:00 Berchtoldstag 35:24
Verwaltungsschliessung Die Einheiten der Zentral- und Bezirksverwaltung werden von Don- nerstag, 24. Dezember 2020, bis und mit Freitag, 1. Januar 2021, geschlos- sen. Dies wird – bei einem Beschäftigungsgrad von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 35:24 Stunden führen. Mit Beschluss vom 17. April 2019 wurde die VVO geändert und die bisherige Ferienregelung ange- passt, womit den Mitarbeitenden des Kantons zwei zusätzliche Ferien- tage gewährt werden (RRB Nr. 405/2019). Die in den letzten Jahren vom Regierungsrat gewährten zwei Ferientage über den Jahreswechsel sind damit bereits im Ferienanspruch eingerechnet. Somit ist der gesamte Aus- fall von 35:24 Stunden auszugleichen. Der Ausgleich dieser Stunden er- folgt grundsätzlich durch den Bezug von Ferien oder eine dem Beschäf- tigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos vom 24. bis 31. Dezember 2020.
Die Kompensation während der Verwaltungsschliessung wird für die Berechnung der höchstens zulässigen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Die Regelung von § 124 Abs. 3 VVO (Ferienbezug vor Mehrzeitkompensation) gilt für die Zeit der Verwal- tungsschliessung aufgrund der ausserordentlichen Lage wegen des Co- ronavirus nicht. Die Begründung oder Erhöhung eines negativen Arbeits- zeitsaldos ist jedoch nur zulässig, soweit keine Überzeit oder Feriengut- haben bestehen. Der Übertrag eines positiven oder negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 121 VVO). Verbleibt trotz Verrechnung eines negativen Arbeitszeitsaldos am Jahres- ende mit Überzeit oder Ferienguthaben ein negativer Arbeitszeitsaldo, der übertragen wird, können die Direktionen und die Staatskanzlei in Ausnahmefällen (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jah- res 2020, bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz usw.) den Ausgleich eines negativen Saldos bis spätes- tens 30. Juni 2021 aufschieben. Dabei darf der Negativsaldo das Maximum von 84 Stunden gemäss § 121 Abs. 1 VVO um höchstens 35:24 Stunden übersteigen (Grundlage: Beschäftigungsgrad von 100%).
Arbeitseinsatz während der Dauer der Verwaltungsschliessung Für das Personal, das in der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 planmässig Dienst zu leisten hat, gelten die Verwaltungsschliessung und die damit zusammenhängenden Kompensationsregelungen nicht. Ferner haben die Direktionen und die Staatskanzlei durch geeignete organisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der ganzen Dauer gewährleistet ist. Freiwillig geleistete Einsätze von Mitarbeitenden während der Dauer der Verwaltungsschliessung sind nur mit Zustimmung des zuständigen Amtes zulässig (§ 122 VVO).
Vernehmlassung Der VPOD Schweiz äusserte im Rahmen seiner Vernehmlassung keine Einwände. Die Vereinigten Personalverbände bemängelten, dass ein Teil des Ferienanspruchs und andere Zeitguthaben für die Verwaltungsschlies- sung eingesetzt werden müssen, und wünschten sich eine grosszügige Be- willigungspraxis der Ämter bei Gesuchen um Arbeit während der Dauer der Verwaltungsschliessung. Dieses Anliegen wird im Einzelfall gegen die betrieblichen Interessen am Personaleinsatz während der Verwaltungs- schliessung abzuwägen sein.
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Für den Jahreswechsel 2020/2021 gilt für die Zentral- und Bezirks- verwaltung folgende Arbeitszeitregelung:
1. Die Verwaltung wird von Donnerstag, 24. Dezember 2020, bis und mit Freitag, 1. Januar 2021, geschlossen.
2. Für die ausfallende Arbeitszeit gilt, was folgt:
2.1 Der Ausgleich der ausfallenden Stunden erfolgt grundsätzlich durch den Bezug von Ferien oder durch eine dem Beschäftigungsgrad ent- sprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos. Ein Ausgleich durch den Bezug von Gleitzeit wird nicht auf die Zahl der Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet. Der gemäss § 124 Abs. 3 VVO geltende Grundsatz, dass Ferien vor Mehrzeitkompensation zu be- ziehen sind, gilt nicht. Die Begründung oder Erhöhung eines nega- tiven Arbeitszeitsaldos ist jedoch nur zulässig, soweit keine Überzeit oder Ferienguthaben bestehen.
2.2 Der Übertrag des positiven Arbeitszeitsaldos am 31. Dezember 2020 richtet sich nach § 121 VVO. Es darf ein positiver Arbeitszeitsaldo von höchstens 84 Stunden übertragen werden (Grundlage: Beschäfti- gungsgrad von 100%).
2.3 Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach § 121 VVO. Die Direktionen und die Staatskanzlei können den Ausgleich eines negativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2021 aufschieben. Da- mit darf der Negativsaldo bei Jahresende das Maximum von 84 Stun- den gemäss § 121 Abs. 1 VVO um höchstens 35:24 Stunden über- steigen (Grundlage: Beschäftigungsgrad von 100%).
2.4 Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls zwischen dem 24. De- zember 2020 und dem 1. Januar 2021 kann die entsprechende Kompen- sationszeit nachgeholt werden (im Umfang von höchstens 35:24 Stun- den).
3. Für Angestellte, die in der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 planmässig Dienst zu leisten haben, gelten die Verwaltungsschlies- sung und die damit zusammenhängenden Kompensationsregelun- gen nicht.
4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen geeignete Massnah- men, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen wäh- rend der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist.
II. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident VPV, c/o EVP ZH, Josefstrasse 32, 8005 Zürich), – den VPOD Schweiz (Roland Brunner, Regionalsekretär VPOD Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich), – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – die Datenschutzbeauftragte, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8401 Winterthur), – die Hochschulen der Zürcher Fachhochschule, – die Universität Zürich, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Postfach 144, 8408 Winterthur, – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Postfach 363, 8032 Zürich, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Zürcher Gemeinden (per E-Mail).
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli