RRB Nr. 728/2013
Gemeindewesen, Gemeinde Seuzach, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
26 juin 2013Allemand4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Juni 2013
728. Gemeindeordnung (Gemeinde Seuzach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Or- gane in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Ge- meindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Ge- nehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Seuzach haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 3. März 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen ins- besondere die Abschaffung der Sozialbehörde als Folge des neuen Kin- des- und Erwachsenenschutzrechts, die Abschaffung der kommunalen Wohnsitzpflicht der vom Gemeinderat zu wählenden Mitglieder der Kom- mission Gemeindebetriebe, die Neugliederung und Neubezeichnung der Gemeinderatsressorts sowie weitere Anpassungen an bzw. Nach- vollzug übergeordneten Rechts (insbesondere im Betreibungswesen).
3. Zu Bemerkungen Anlass gibt die Aufhebung der Bestimmungen betreffend die Aufgaben und Kompetenzen der Sozialbehörde. Die Weisung vom 27. Dezember 2012 zur Teilrevision der GO zuhanden der Stimmberechtigten der Gemeinde Seuzach informierte darüber, dass sich ein Weiterbestand der Sozialbehörde aufgrund des Wegfalls der bisherigen vormundschaftlichen Aufgaben, die neu durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übernommen werden, nicht mehr recht- fertigen lasse. Deshalb sollte sie abgeschafft werden, was durch Strei- chung der entsprechenden Bestimmungen in der GO sichtbar gemacht wurde. Grundsätzlich haben die Gemeinden gemäss § 6 Abs. 1 des Sozial- hilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) eine Fürsorgebehörde zu bestellen. Nach Abs. 2 kann die GO die Aufgaben der Fürsorge- behörde aber auch dem Gemeinderat übertragen. Mit anderen Worten müsste die GO der Gemeinde Seuzach – aufgrund der Abschaffung ihrer Sozial- bzw. Fürsorgebehörde – diese Aufgaben nun dem Gemein- derat übertragen. In der Fassung des Entwurfs der GO-Änderung, die dem Gemeindeamt zur Vorprüfung eingereicht wurde, war dies so vor- gesehen. In derjenigen Fassung, die den Stimmberechtigten anlässlich der Urnenabstimmung vorgelegt wurde, fehlt jedoch eine solche Über-
tragung an den Gemeinderat. Angesichts der entsprechenden Informa- tion in der Weisung an die Stimmberechtigten, wonach die Sozialbehörde abzuschaffen sei, und der aufgehobenen Bestimmungen in der GO be- treffend die Sozialbehörde ist nach Treu und Glauben davon auszuge- hen, dass die Übertragung der Aufgaben der Fürsorgebehörde auf den Gemeinderat vom Willen der Stimmberechtigten erfasst war. Schliess- lich ist auch zu berücksichtigen, dass dem Gemeinderat aufgrund der allgemein gültigen Zuständigkeitsvermutung gemäss § 64 Ziff. 2 GG die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten zukommt, soweit nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist. Insge- samt rechtfertigt es sich, die Aufhebung der Bestimmungen betreffend die Sozialbehörde in dem Sinne auszulegen und zu genehmigen, dass die Aufgaben der Fürsorgebehörde dem Gemeinderat übertragen wur- den, auch wenn dies streng genommen eine Abweichung vom Wortlaut von § 6 Abs. 2 SHG bedeutet.
4. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Seuzach am 3. März 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Seuzach, Stationsstrasse 1, Post- fach 431, 8472 Seuzach, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi