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Décision

RRB Nr. 731/2019

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Änderung, Unternehmensnachfolge, Schreiben an das EJPD

21 août 2019Allemand6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2019

731. Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

Erwägungen

(Unternehmensnachfolge) (Vernehmlassung) Der Vorentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) be- treffend Unternehmensnachfolge zielt darauf ab, die Übertragung der Inhaberschaft an einem Unternehmen durch Erbfolge im Interesse der Wirtschaft im Allgemeinen und im Hinblick auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in den betroffenen Unternehmen zu erleichtern, wobei die Gleichstellung der Erbinnen und Erben so weit als möglich gewahrt wer- den soll. Die Vorschriften gelten weder für landwirtschaftliche Gewerbe noch für börsenkotierte Unternehmen. Geplant sind folgende vier Massnahmen: – Erbinnen und Erben haben im Rahmen der Erbteilung ein Recht auf vollumfängliche Zuweisung eines Unternehmens, wenn die Erblasserin oder der Erblasser nicht darüber verfügt hat. Für den Fall, dass meh- rere Erbinnen und Erben das Unternehmen übernehmen möchten, werden besondere Zuweisungsregeln geschaffen. Diese neuen Regeln sollen die Zerstückelung von Unternehmen und Führungsprobleme verhindern. – Neu wird zugunsten der Unternehmensnachfolgerin oder des Unter- nehmensnachfolgers die Möglichkeit eingeführt, von den anderen Erbinnen und Erben einen Zahlungsaufschub zu erhalten, namentlich um Liquiditätsprobleme zu vermeiden. – Es werden Regeln für den Anrechnungswert des Unternehmens fest- gelegt, wobei zwischen betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwen- digen Vermögensteilen unterschieden wird. Damit soll dem unter- nehmerischen Risiko Rechnung getragen werden, das die Unterneh- mensnachfolgerin oder der Unternehmensnachfolger auf sich nimmt. Gleichzeitig werden die anderen Erbinnen und Erben hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die sich ohne Weiteres aus dem Unternehmen herauslösen lassen, nicht benachteiligt. – Der Vorentwurf führt einen Schutz der pflichtteilsberechtigten Erbin- nen und Erben ein, der ausschliesst, dass diesen gegen ihren Willen der Pflichtteil in Form von Minderheitsanteilen an einem Unternehmen zugewiesen werden kann, über das eine andere Erbin oder ein anderer Erbe die Kontrolle ausübt. Zu ergänzen ist, dass die vorliegende Änderung des ZGB in Zusam- menhang mit der Revision des Erbrechts steht, mit der u. a. die Testierfrei- heit vergrössert werden soll.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an alexandre. brodard@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 10. April 2019 haben Sie uns den Vorentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuchs (Unternehmensnachfolge; nachfolgend VE-ZGB) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gele- genheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Ziel der Revision ist es, im Rahmen der erbrechtlichen Bestimmungen die Unternehmensnachfolge zu erleichtern. Auch mit der ersten Etappe der Erbrechtsrevision (Reduktion der Pflichtteile und damit verbunden Vergrösserung der Verfügungsfreiheit der Erblasserin bzw. des Erblas- sers), die sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung befindet, wird u. a. dieses Ziel verfolgt. Mit der Vorlage soll neben den landwirtschaft- lichen Gewerben, die im Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11) eine eigene Regelung im Bereich des Erbrechts erfahren haben, ein weiterer Wirtschaftsbereich eine Son- derregelung erfahren, nämlich Unternehmen im Sinne von Art. 616 Abs. 1 VE-ZGB, die eine realwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Diesem Bestre- ben stehen wir grundsätzlich positiv gegenüber. Aus Sicht der Rechtsanwendung drängen sich jedoch Bemerkungen zur Umsetzung auf. Diese betreffen den Zuweisungsanspruch mit der Möglichkeit des Zahlungsaufschubs sowie den Anrechnungswert: Art. 617 und 619 VE-ZGB (Zuweisung und Zahlungsaufschub) Wie bereits im bäuerlichen Bodenrecht bewirkt die gesetzliche Begüns- tigung bestimmter Erbinnen und Erben zwangsläufig die Benachteili- gung der Übrigen. Der erläuternde Bericht verweist ausdrücklich darauf, dass die Vereinfachung der Unternehmensnachfolge ausnahmslos zu- lasten der übrigen pflichtteilsgeschützten Miterbinnen und Miterben geht und einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Die Zuweisungsmöglich- keit gemäss Art. 617 VE-ZGB kommt zum Zuge, wenn die Erblasserin oder der Erblasser keine Verfügung zur Unternehmensnachfolge trifft, da eine Verfügung von Todes wegen der Erblasserin oder des Erblassers Vorrang hat. Der Zuweisungsanspruch der Erbinnen und Erben gemäss Art. 617 VE-ZGB setzt einzig voraus, dass ein oder mehrere Erbinnen oder Erben eine solche verlangen. Ob die Zuweisung zulasten der Miterbinnen und Miterben gerechtfertigt ist, ist nicht zu prüfen. Der Anspruch ist im Ge-

setz an keine Voraussetzung gebunden. Nur wenn mehrere Erbinnen oder Erben die Zuweisung verlangen, ist deren Eignung zu prüfen (Art. 617 Abs. 2 VE-ZGB). Der ausdrückliche Rechtfertigungsbedarf, wie er im erläuternden Be- richt gefordert wird, scheint im Widerspruch zu stehen mit dem vorge- sehenen voraussetzungslosen Zuweisungsanspruch gemäss Gesetzesvor- lage. Dies ist unseres Erachtens zu klären. Den Gerichten wird bei der Frage, ob und, wenn ja, für wie lange ein Zahlungsaufschub gewährt wird (Art. 619 Abs. 1 VE-ZGB), eine Interes- senabwägung zwischen den gesamtvolkswirtschaftlichen Interessen an der Erhaltung des Unternehmens und der Gleichbehandlung der Pflicht- teilserben aufgegeben. Eine Verweigerung des Zahlungsaufschubs mit der Begründung, dass gesamtwirtschaftliche Interessen diesen nicht recht- fertigen, kann damit zur Folge haben, dass der Zuweisungsanspruch nicht umgesetzt werden könnte. Trotz anderslautender gesetzlicher Regelung in Art. 617 VE-ZGB würde über die Prüfung des Zahlungsaufschubs der Zuweisungsanspruch an Voraussetzungen gebunden, was gesetzestech- nisch wenig gelungen erscheint. Zu ergänzen ist zudem, dass die den Gerichten in Art. 619 VE-ZGB auferlegte Interessenabwägung kaum ohne umfangreiche Abklärungen vorgenommen werden könnte. Im Bestreitungsfall wären Expertengut- achten zu den gesamtwirtschaftlichen Interessen unumgänglich und Folgegutachten zu den Bewertungsmethoden wahrscheinlich. Überdies stellt der Zahlungsaufschub nach Art. 619 VE-ZGB einen starken Eingriff in die Eigentumsrechte der pflichtteilsberechtigten Erbin- nen und Erben dar. Die Analogie zum ehelichen Güterrecht darf nicht leichthin gezogen werden, da dem Güterrecht im Unterscheid zum Erb- recht eine freiwillig eingegangene Gemeinschaft zugrunde liegt. Diese Vorbehalte führen dazu, dass die maximale Zahlungsfrist nach Abs. 2 von fünf auf drei Jahre verkürzt werden sollte. So kann der volkswirt- schaftlich gewünschten Ungleichbehandlung der Erbinnen und Erben etwas mehr entgegengewirkt werden. Art. 633a und 633b VE-ZGB (2. Anrechnungswert) Die Vereinfachung beim Randtitel wird begrüsst. Auch die Gründe dafür, den Anrechnungswert bei Unternehmen auf den Zuwendungs- zeitpunkt zu verlegen (Art. 633a VE-ZGB), sind nachvollziehbar. Die Umsetzung dürfte in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, weil mit der an sich berechtigten Unterscheidung zwi- schen betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögens- teilen, die es zu bewerten gilt, sehr grosse Hürden bestehen. Der Nach-

weis, wie er in Art. 633a VE-ZGB verlangt wird, dürfte nur möglich sein, wenn im Zeitpunkt der Zuwendung einerseits feststeht, welche Vermö- gensteile betriebsnotwendig sind und welche nicht, und anderseits auch über die Bewertung der Vermögensteile Klarheit besteht. Ist dies nicht der Fall, besteht die Gefahr von Streitigkeiten. Die gleichen Schwierigkeiten sind bei der Zuweisung von Anteilsrech- ten zu erwarten (Art. 633b VE-ZGB).

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli