RRB Nr. 739/2009
Kantonales Geoinformationsgesetz, Vernehmlassung, Ermächtigung
7 mai 2009Allemand3 min
Source zh.ch
Kantonales Geoinformationsgesetz, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Mai 2009
739. Geoinformationsgesetz (Vernehmlassung)
Erwägungen
Am 1. Juli 2008 ist das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geo- information (Geoinformationsgesetz, GeoIG, SR 510.62) zusammen mit der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Geoinformation (Geo- informationsverordnung, GeoIV, SR 510.620) und neun weiteren Aus- führungsverordnungen in Kraft getreten. Die Verordnung zum neu ein- geführten Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun- gen (ÖREB-Kataster) wird voraussichtlich auf den 1. Juli 2009 in Kraft treten. Mit diesen Erlassen wird der gesamte Bereich der Geoinforma- tion auf Bundesebene erstmals umfassend geregelt. Das GeoIG hat zum Ziel, die Verfügbarkeit von qualitativ hochwertigen, aktuellen Geoinformationen für die Verwaltung, die Wirtschaft und Private zu er- höhen. Dieses Ziel wird erreicht, indem im Sinne einer Harmonisierung verbindliche bundesrechtliche Standards für die Erfassung, Modellie- rung und den Austausch von Geodaten festgelegt und modernste Techno- logien genutzt werden. Dank der Harmonisierung der Geoinformatio- nen können auf allen Staatsebenen und bei jedem Datenbezug Kosten eingespart werden, indem u. a. bei Datenbezügen das heute notwendi- ge, aufwendige Nachbearbeiten der Daten aus verschiedenen Quellen wegfällt. Das GeoIG gilt für die sogenannten Geobasisdaten des Bun- desrechts, also für Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes beruhen (Art. 2 Abs. 1 GeoIG). Insgesamt handelt es sich um 174 verschiedene Themen. Für einen Grossteil dieser Daten liegt die Zuständigkeit für das Erheben, Nachführen und Verwalten (die «Daten- herrschaft») bei den Kantonen (z. B. amtliche Vermessung, Nutzungs- planung, Grundwasserschutzzonen, vgl. dazu Anhang 1 der GeoIV). Für diese Datenkategorien sind auf kantonaler Stufe Ausführungsbe- stimmungen zu erlassen. Art. 46 GeoIG verpflichtet die Kantone, ihre Gesetzgebung über Geoinformation innert dreier Jahre nach Inkraft- treten des GeoIG anzupassen. Gleichzeitig soll für die Bearbeitung und Nutzung für Geobasisda- ten, die sich auf kantonales oder kommunales Recht stützen, sowie für weitere Geodaten, die öffentlich zugänglich gemacht werden sollen, eine den Anforderungen der neuen Kantonsverfassung und dem Da- tenschutz genügende gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Analog zum Bund sollen auch für diese Daten Standards für die Erfassung, Mo- dellierung und den Austausch geregelt werden. Schliesslich soll ein digi- taler Leitungskataster, der die Lagedaten der wichtigsten Ver- und Ent- sorgungsleitungen enthält, eingeführt werden.
Mit Beschluss Nr. 58/2008 hat der Regierungsrat die Baudirektion beauftragt, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage vorzuberei- ten. Diese liegt nun vor. Die Baudirektion ist deshalb zu beauftragen, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Vernehmlassungs- frist beträgt in der Regel drei Monate (§ 14 Rechtsetzungsverordnung [LS 172.16]). Die Stellungnahmen sind bis Ende August 2009 einzufor- dern.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren über den Entwurf für ein kantonales Geoinformationsgesetz durchzu- führen.
II. Mitteilung an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi