RRB Nr. 739/2016
KV Zürich Business School, Subvention, gebundene Ausgabe
13 juillet 2016Allemand9 min
Source zh.ch
KV Zürich Business School, Subvention, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Juli 2016
739. KV Zürich Business School (Subvention)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die KV Zürich Business School wird vom Kaufmännischen Verband Zürich geführt. Sie erteilt im Auftrag des Kantons Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht im Beruf Kauffrau bzw. Kaufmann mit eid- genössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) (§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008, EG BBG). Die KV Zürich Business School verfügt zudem über ein vielseitiges Angebot an Kursen der berufsorientierten Weiterbildung, Vorberei- tungskursen auf eidgenössische Berufsprüfungen (BP) und eidgenössi- sche höhere Fachprüfungen (HFP) sowie Bildungsgängen höhere Fach- schule (HF). Die KV Zürich Business School wurde mit RRB Nr. 449/2016 vom 1. Januar 2015 bis Ende Schuljahr 2016/2017 als beitrags- berechtigt anerkannt. Mit Beschluss Nr. 1379/2012 änderte der Regierungsrat die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. No- vember 2010 (VFin BBG). Mit dieser Änderung wurde unter anderem die Finanzierung der berufsorientierten Weiterbildung (§ 31 EG BBG) wie auch der höheren Berufsbildung (§§ 27 und 28 EG BBG) neu ge- regelt. Die Änderung trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Übergangs- bestimmung für die Finanzierung der Angebote der berufsorientierten Weiterbildung dauerte bis Ende 2014, jene für die Angebote der höhe- ren Berufsbildung (Vorbereitungskurse BP/HFP und Bildungsgänge HF) endet am 31. Dezember 2016 (§§ 1 und 2 Übergangsbestimmungen zur Änderung der VFin BBG vom 19. Dezember 2012).
B. Subventionierte Angebote Gestützt auf §§ 27, 28 und 31 EG BBG kann der Kanton Dritte be- auftragen, Vorbereitungskurse BP/HFP, Bildungsgänge HF und Ange- bote der berufsorientierten Weiterbildung zu führen. Die Finanzierung dieser Angebote richtet sich nach § 37 EG BBG. Die KV Zürich Busi- ness School erhebt gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. b und c EG BBG für die beitragsberechtigten Angebote von den Studierenden ein Schul- oder Kursgeld.
a) Berufsorientierte Weiterbildung (§ 31 EG BBG) Gemäss § 31 Abs. 1 EG BBG bietet der Kanton berufsorientierte Weiterbildung an. Er kann Angebote Dritter mittels Leistungsverein- barung finanziell unterstützen, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Kurse andernfalls nicht ausreichend angeboten würden (§ 31 Abs. 2 EG BBG). Gemäss § 5 d Abs. 1 VFin BBG können kantonale Berufsfachschulen und Bildungseinrichtungen, die im Auf- trag des Kantons Berufsfachschul- oder Berufsmaturitätsunterricht oder überbetriebliche Kurse durchführen, Angebote der berufsorientierten Weiterbildungen anbieten. Bewilligt werden können Angebote, welche die berufsorientierte Fachkompetenz fördern, der Arbeitsmarktfähig- keit dienen, d. h. die Förderung überfachlicher Kompetenzen zum Inhalt haben, sowie Fremdsprachenkurse der Landessprachen und Englisch (§ 5d Abs. 3 VFin BBG). Diese Institutionen sind hierzu qualifiziert, weil in der Regel die Lehrpersonen in den jeweiligen Berufen und Berufsfeldern sowohl in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung als auch in der berufsorientierten Weiterbildung tätig sind. In vielen Fällen sind die Berufsfachschulen die einzigen Anbietenden bestimmter Angebote der berufsorientierten Weiterbildung (vgl. auch RRB Nr. 1379/2012). Im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung sind weder die Ab- schlüsse noch die Inhalte der Bildungsgänge mittels Lehrplänen regle- mentiert. In den letzten Jahren hat sich deshalb eine grosse Anzahl von Angeboten entwickelt, deren Vergleichbarkeit schwierig zu überprüfen ist. Nach heutigem Wissensstand erfüllt ein Teil der von der KV Zürich Business School durchgeführten Angebote die Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 EG BBG und von § 5 d Abs. 3 VFin BBG und ist somit beitrags- berechtigt. b) Angebote der höheren Berufsbildung (§§ 27 und 28 EG BBG) Die Vorbereitungskurse BP/HFP werden auf interkantonaler Ebene gestützt auf die Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (FSV) finanziert. Mit der Änderung der VFin BBG vom 19. Dezember 2012 wurde innerkantonal eine für alle Kurse im Kanton Zürich geltende, einheitliche Pauschale eingeführt. Derzeit werden sämtliche im Kanton Zürich durchgeführten Vorbereitungskurse BP/HFP finanziert. Mit Beschluss des Kantonsrates vom 4. November 2013 ist der Kan- ton Zürich der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bil- dungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV) bei- getreten. Nachdem sämtliche Kantone der HFSV beigetreten sind und
diese auf das Schuljahr 2014/2015 in Kraft getreten ist, wurden – mit der Änderung der VFin BBG vom 1. April 2015 – die Pauschalen der HFSV auch innerkantonal übernommen (vgl. RRB Nr. 324/2015). Die Anbieter von eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen HF er- halten damit pro Studentin bzw. Student mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in Zürich dieselbe Pauschale, unabhängig davon, ob der Bil- dungsgang im Kanton Zürich oder ausserkantonal besucht wird (vgl. § 5c VFin BBG). Sämtliche eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge der KV Zürich Business School sind im Sinne von § 28 EG BBG in Ver- bindung mit § 37 Abs. 1 lit. b EG BGG und § 5c VFin BBG beitragsbe- rechtigt.
C. Dauer Die Gewährung von Staatsbeiträgen bedingt eine Leistungsverein- barung mit dem privaten Anbieter. Diese regelt Art und Umfang der Leistungen, finanzielle Leistungen der Lernenden, Regelungen der Organisation und des Betriebes der Anbieter, Art und Umfang der Leistungen des Kantons, die Qualitätssicherung und -entwicklung und die Aufsicht (§ 35 EG BBG in Verbindung mit § 2 VFin BBG). Die Leis- tungsvereinbarung wird durch Jahresvereinbarungen konkretisiert, in denen die subventionierten Angebote und eine allfällige Leistungs- begrenzung aufgeführt werden (vgl. § 2 Abs. 3 VFin BBG). Der Bereich der Weiterbildung an der KV Zürich Business School verfolgt mit der Zumietung des Standortes Sihlpost eine Wachstums- strategie. Es stellt sich die Frage, ob der Weiterbildungsbereich über eine ausreichende Risikofähigkeit verfügt. Der Kaufmännische Verband Zürich wurde wiederholt auf die Problematik aufmerksam gemacht. Das Geschäftsrisiko in diesem Bereich darf nicht mit Mitteln des Kan- tons, die gestützt auf § 36 EG BBG für Leistungen im Rahmen der beruf- lichen Grundbildung erfolgen, mitgetragen werden. Der Kaufmännische Verband Zürich hat deshalb bis spätestens 31. Dezember 2017 bei der KV Zürich Business School eine Aufspaltung der Bereiche Grundbildung und Weiterbildung vorzunehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Leis- tungen an die Grundbildung aus dem Haftungssubstrat für die Weiter- bildung ausgeschieden werden, beispielsweise durch die Schaffung je einer eigenen Rechtspersönlichkeit für die Bereiche Grundbildung und Weiterbildung.
Aus diesem Grund, und auch im Hinblick auf eine Überprüfung der durch den Kanton subventionierten Angebote der berufsorientierten Weiterbildung, sollen die Beiträge vorderhand nur bis Ende Schuljahr 2016/2017 bewilligt werden. Als Konsequenz soll auch die Dauer der Leistungsvereinbarungen für den Bereich der beruflichen Grundbil- dung und der Weiterbildung einstweilen bis Ende Schuljahr 2016/2017 begrenzt werden. Zudem steht die Finanzierung der Vorbereitungs- kurse BP/HFP durch den Bund zur Diskussion. Im Hinblick auf diese Änderung werden die Vorbereitungskurse voraussichtlich nur noch 2016 finanziert.
D. Subvention Gemäss § 37 Abs. 1 EG BBG kann der Kanton für Kurse der berufs- orientierten Weiterbildung und Angebote der höheren Berufsbildung Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Kosten leisten. Der Höchstbetrag für 2015 wird gestützt auf die Budgeteingabe der KV Zürich Business School für das Jahr 2015 festgelegt. Die tatsächlich zu leistende Subvention wird anhand der tatsächlichen Teilnehmer- zahlen abgerechnet. Die Festlegung des Staatsbeitrages für 2016 und des anteilmässigen Betrages bis Ende Schuljahr 2016/2017 wird dadurch erschwert, dass die Anzahl von Teilnehmenden bzw. Studierenden pro Angebot nur aufgrund bisheriger Erfahrungswerte erfolgen kann. Zudem erfolgen die Subventionen je nach Angebot nur an Teilnehmende mit zivil- bzw. stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich. Die ver- fügbaren Lehrpersonen und die räumlichen Mittel erlauben eine gewisse Planung bezüglich des gesamten Umfangs des Angebots, aber keine Aussagen darüber, wo die Teilnehmenden wohnen. Im Hinblick auf die berufsorientierte Weiterbildung erfolgt eine Leistungsüberprüfung auf das Kalenderjahr 2017. Der Nachweis eines besonderen öffentlichen Interesses und das Erfordernis, dass das Angebot ohne Subvention nicht ausreichend bereitgestellt würde (vgl. § 31 EG BBG), werden vertieft geprüft. Entsprechend wird der tatsächliche Beitrag an die berufsorien- tierte Weiterbildung für 2017 mutmasslich geringer ausfallen, als vor- liegend vorgesehen. Vorbehältlich einer Übergangsfinanzierung der Vorbereitungskurse BP/HFP wird auch der Beitrag an die höhere Be- rufsbildung tatsächlich tiefer ausfallen.
Somit sind folgende Subventionen zuzusichern, wobei die Ausgaben für die höhere Berufsbildung gestützt auf § 39 lit. d und Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 lit. a und b sowie §§ 5b und 5c VFin BBG in der Kompetenz der Bildungsdirektion bzw. gestützt auf die Verfügung der Bildungsdirekti- on vom 7. Januar 2015 in der Kompetenz des Mittelschul- und Berufs- bildungsamtes (MBA) liegen: Berufsorientierte Weiterbildung Höhere Berufsbildung Total vom Regierungsrat von der Bildungsdirektion zu bewilligen bzw. dem MBA zu bewilligen in Franken in Franken in Franken 2015 2 307 000 2 149 000 4 456 000 (329 571 Lektionen à Fr. 7) 2016 2 336 000 1 972 000 4 308 000 (333 714 Lektionen à Fr. 7) 2017 1 557 000 1 315 000 2 872 000 (bis 31. Juli) (222 428 Lektionen à Fr. 7) Total 6 200 000 5 436 000 11 636 000 Art und Umfang der weiteren Finanzierung sind im Bereich der be- rufsorientierten Weiterbildung derzeit noch unklar. Deshalb ist es ge- rechtfertigt, die vorliegenden Ausgaben als einmalige Ausgaben zu be- handeln. Staatsbeiträge sind zweckgebunden (§ 12 Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990). Bei einer Einstellung der Subventionierung eines Ange- bots sind verbleibende Rückstellungen dem Kanton zurückzubezahlen. Weiter können Beiträge zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig verwendet oder durch falsche Tatsachen oder verschweigen wesent- licher Tatsachen erwirkt wurden (§ 13 VFin BBG). Die Finanzierung der Kosten der als beitragsberechtigt anerkannten Angebote der KV Zürich Business School ist befristet bis Ende Schul- jahr 2016/2017 (31. August 2017) und erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Zweck und Höchstsatz der Subvention sind in § 37 Abs. 1 EG BBG festgelegt. Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitrags- gesetzes, da das EG BBG bzw. die VFin BBG sowohl Subventionszweck als auch Höchstsatz festlegen. Die Beiträge sind im Budget 2016 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2016–2019 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der KV Zürich Business School wird an die beitragsberechtigten Kosten der Angebote der berufsorientierten Weiterbildung vom 1. Januar 2015 bis zum 31. August 2017 eine Subvention von insgesamt höchstens Fr. 6 200 000 als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.
II. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredites durch den Kantonsrat.
III. Der Kaufmännische Verband Zürich hat sicherzustellen, dass die Bereiche Grundbildung und Weiterbildung der KV Zürich Business School ab 1. Januar 2018 finanziell voneinander unabhängig organisiert sind.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die KV Zürich Business School, Limmatstrasse 310, 8037 Zürich (E), den Kaufmännischen Verband Zürich, Pelikan- strasse 18, 8001 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi