RRB Nr. 739/2025
Kantonale Volksabstimmung vom 30. November 2025, Anordnung
9 juillet 2025Allemand5 min
Source zh.ch
Kantonale Volksabstimmung vom 30. November 2025, Anordnung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Juli 2025
739. Anordnung der kantonalen Volksabstimmung
Erwägungen
vom 30. November 2025 Für die kantonale Volksabstimmung vom 30. November 2025 sind vier Vorlagen abstimmungsreif. Es handelt sich um (1.) die Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (Prämienver- billigung, Bundes- und Kantonsbeitrag), (2.) die kantonale Volksinitia- tive «Für ein Grundrecht auf digitale Integrität» und den Gegenvorschlag des Kantonsrates, (3.) die kantonale Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen im Kanton Zürich» und den Gegenvorschlag des Kantons- rates sowie (4.) die Änderung des Strassengesetzes (Umsetzung der «Mobilitätsinitiative»). Zusätzlich wäre eine fünfte Vorlage zur Abstimmung zu bringen, wenn das Referendum gegen sie ergriffen würde: Der Kantonsrat beschloss am 31. März 2025 die obengenannte Än- derung des Strassengesetzes zur Umsetzung der «Mobilitätsinitiative» (ABl 2025-04-17). Die Änderung unterstand dem fakultativen Referen- dum. Mit Beschluss vom 3. April 2025 stellte die Geschäftsleitung des Kantonsrates fest, dass innerhalb der Referendumsfrist das Kantons- ratsreferendum ergriffen worden ist (ABl 2025-06-06). Ferner beschloss der Kantonsrat am 14. April 2025 eine Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr (Gegenvorschlag zur «ÖV-Initiative»), die ebenfalls dem fakultativen Referendum untersteht. Gemäss Auskunft der Parlamentsdienste ist die Frist zur Einreichung eines Kantonsrats- referendums unbenutzt abgelaufen (der betreffende Beschluss der Ge- schäftsleitung des Kantonsrates steht noch aus). Die Frist zur Einrei- chung eines Gemeinde- und Volksreferendums läuft noch bis zum 5. Au- gust 2025 (ABl 2025-06-06). Sowohl die Änderung des Strassengesetzes (Umsetzung der «Mobili- tätsinitiative») als auch die Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr (Gegenvorschlag zur «ÖV-Initiative») betreffen die Verkehrspolitik. Sie stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander. Sollte gegen die Änderung des Gesetzes über den öffentli- chen Personenverkehr ein Gemeinde- oder Volksreferendum zustande- kommen, wären die beiden Vorlagen gemeinsam zur Abstimmung zu bringen. Die Volksabstimmung über die Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr ist deshalb unter dem Vorbehalt an- zuordnen, dass die Direktion der Justiz und des Innern das Zustande- kommen eines Referendums feststellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlagen 1. Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) (Änderung vom 7. April 2025; Prämienverbilligung, Bundes- und Kantonsbeitrag) (ABl 2025-04-11) 2. A. Kantonale Volksinitiative «Für ein Grundrecht auf digitale Integrität» (ABl 2024-02-23) B. Gegenvorschlag des Kantonsrates vom 12. Mai 2025 (ABl 2025-06-06) 3. A. Kantonale Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen im Kanton Zürich» (ABl 2022-09-09) B. Gegenvorschlag des Kantonsrates vom 30. Juni 2025 (ABl 2025-07-04) 4. Strassengesetz (StrG) (Änderung vom 31. März 2025; Umsetzung der «Mobilitätsinitiative») (ABl 2025-04-17) 5. Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG) (Änderung vom 14. April 2025; Gegenvorschlag zur «ÖV-Initiative») (ABl 2025-06-06) wird auf Sonntag, 30. November 2025, angesetzt.
II. Die Volksabstimmung über die Vorlage gemäss Dispositiv I Ziff. 5 findet unter dem Vorbehalt statt, dass gegen die Vorlage das Referen- dum zustande kommt.
III. Den Stimmberechtigten werden die nachstehenden Fragen zur Beantwortung mit Ja oder Nein vorgelegt: Stimmzettel 1 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) (Änderung vom 7. April 2025; Prämienverbilligung, Bundes- und Kantonsbeitrag) Stimmzettel 2 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? A. Kantonale Volksinitiative «Für ein Grundrecht auf digitale Integrität» B. Gegenvorschlag des Kantonsrates vom 12. Mai 2025 C. Stichfrage: Welche der beiden Vorlagen soll in Kraft treten, falls sowohl die kantonale Volksinitiative als auch der Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen werden?
Zutreffendes ankreuzen: Vorlage A (Kantonale Volksinitiative) Vorlage B (Gegenvorschlag des Kantonsrates) Sie können die Frage C auch dann beantworten, wenn Sie bei den Fragen A und B mit Nein gestimmt oder auf eine Stimmabgabe verzichtet haben. Stimmzettel 3 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? A. Kantonale Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen im Kanton Zürich» B. Gegenvorschlag des Kantonsrates vom 30. Juni 2025 C. Stichfrage: Welche der beiden Vorlagen soll in Kraft treten, falls sowohl die kantonale Volksinitiative als auch der Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen werden? Zutreffendes ankreuzen: Vorlage A (Kantonale Volksinitiative) Vorlage B (Gegenvorschlag des Kantonsrates) Sie können die Frage C auch dann beantworten, wenn Sie bei den Fragen A und B mit Nein gestimmt oder auf eine Stimmabgabe verzichtet haben. Stimmzettel 4 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Strassengesetz (StrG) (Änderung vom 31. März 2025; Umsetzung der «Mobilitätsinitiative») Stimmzettel 5 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG) (Änderung vom 14. April 2025; Gegenvorschlag zur «ÖV-Initiative»)
IV. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Ab- stimmungstag bis spätestens 15.00 Uhr dem kantonalen Abstimmungs- büro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware VOTING.
V. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Prä- sidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorste- hende der Wahlbüros mitzuteilen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen, von der Veröf- fentlichung im Amtsblatt an gerechnet, schriftlich Einsprache beim Re- gierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz).
VII. Veröffentlichung im Amtsblatt.
VIII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Sta- tistische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli