RRB Nr. 743/2025
Schweizerische Textilfachschule Genossenschaft, Zürich, Kostenanteil 2025-2029, gebundene Ausgabe
9 juillet 2025Allemand3 min
Source zh.ch
Schweizerische Textilfachschule Genossenschaft, Zürich, Kostenanteil 2025-2029, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Juli 2025
743. Schweizerische Textilfachschule Genossenschaft, Zürich (Kostenanteil 2025–2029, gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Schweizerische Textilfachschule Genossenschaft (STF), Zürich, erteilt Berufsfachschulunterricht in den Berufen Textiltechnologe/ -login EFZ und Textilpraktiker/in EBA. Sie bildet diese Berufe, die zuvor als interkantonaler Fachkurs organisiert waren, seit dem 1. Sep- tember 2023 als kantonale Grundbildung aus. Gestützt auf die Neure- gelung der Berufszuteilung an den Berufsfachschulen und dem Beschluss des Bildungsrates vom 3. Februar 2020 werden auch Lernende des Be- rufs Fachmann/-frau Textilpflege EFZ seit dem Schuljahr 2021/2022 an der STF beschult. Die STF wurde mit RRB Nr. 1185/2024 für den Zeitraum vom 1. Sep- tember 2025 bis 31. August 2029 als beitragsberechtigt anerkannt.
B. Kostenanteile für die berufliche Grundbildung Gestützt auf § 10 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) kann der Kanton Dritte beauftragen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durchzuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung geregelt (vgl. § 35 EG BBG bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 [VFin BBG, LS 413.312]). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Höhe des Staatsbeitrags ist abhängig von der Anzahl der Ler- nenden. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Da es sich um die berufliche Grundbildung und dabei um den obligatorischen und kosten- losen Unterricht handelt, ist eine Mengenbegrenzung nicht möglich. Nach der Zusicherung der Kostenanteile wird das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich gestützt auf § 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG mit der STF eine Leistungsvereinbarung abschliessen.
C. Finanzielles Gestützt auf die Budgetwerte für das Schuljahr 2024/2025 ist der STF unter Berücksichtigung der spezifischen Kostensituation und einschliess- lich einer Reserve von 10% pro Kalenderjahr ein Kostenanteil von
höchstens Fr. 523 000 auszurichten. Für die Periode vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2029 ist mit einem Kostenanteil von höchstens Fr. 2 092 000 zu rechnen. Beiträge für die berufliche Grundbildung im Sinne von § 36 EG BBG sind nach § 2 des Staatsbeitragsgesetzes Kostenanteile und somit ge- bundene Ausgaben. Die Ausgabe erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Ausgabe ist im Budget 2025 sowie in den Planjahren 2026 bis 2028 im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Schweizerischen Textilfachschule Genossenschaft, Zürich, wird an die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts vom 1. September 2025 bis zum 31. Au- gust 2029 ein Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 2 092 000, als gebun- dene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.
II. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredits durch den Kantonsrat.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Schweizerische Textilfachschule, Hallwyl- strasse 71, 8004 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungs- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli