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Décision

RRB Nr. 745/2010

Forschungsverordnung, Teilrevision, Schreiben an das EVD

19 mai 2010Allemand6 min

Source zh.ch

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2010

745. Teilrevision der Forschungsverordnung (Anhörung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 17. März 2010 unterbreitete das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement den Kantonsregierungen den Entwurf für eine Teilrevision der Forschungsverordnung (neu: V-FIFG) zur Vernehmlassung. Die eidgenössischen Räte haben am 25. September 2009 die Teil- revision des Bundesgesetzes über die Forschung (neu: Forschungs- und Innovationsgesetz, FIFG) verabschiedet und damit die gesetzliche Grundlage für die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) sowie für die Innovationsförderung des Bundes geschaffen. Im vor- liegenden Entwurf zur Teilrevision der V-FIFG werden die Ausführungs- bestimmungen des Bundesrates zu den neuen Bestimmungen des FIFG ausgearbeitet. Die Vorlage konkretisiert insbesondere die Bestimmun- gen des FIFG über die Fördertätigkeit der KTI.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Zu- stelladresse: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Ressort Recht, Effingerstrasse 27, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 17. März 2010 haben Sie uns den Entwurf für eine Teilrevision der Forschungsverordnung (V-FIFG) zugestellt. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Im Grundsatz begrüssen wir die Zielrichtung des Entwurfs, wenn auch die Aufgabenteilung zwischen der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) und dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) nicht durchwegs überzeugt. Sodann ist der Inno- vationsbegriff, der sich aus den neuen Bestimmungen ergibt, zu eng gefasst. Die KTI unterstützt zu Recht zunehmend Forschungsvorhaben, die nicht nur wirtschaftliche Ziele verfolgen, sondern gesellschaftlichen und kulturellen Nutzen versprechen. Förderungswürdige anwendungs- orientierte Forschung gibt es vor allem in den Bereichen der Sozialen Arbeit, der Gesundheit sowie der Pädagogischen und der gestalteri- schen Hochschulen.

Bemerkungen ergeben sich zu folgenden Bestimmungen: Art. 8i Abs. 2 Es entspricht der heutigen Praxis, dass der Schweizerische National- fonds auch an Fachhochschulen für indirekte Forschungskosten (Over- head) Beiträge entrichten kann. Deshalb sind in Abs. 2 nach dem Muster von Art. 8b Abs. 5 lit. b und c auch die vom Bund und Kanton (Pädagogische Hochschulen) anerkannten Fachhochschulen als beitrags- berechtigte Institutionen anzuführen. Art. 10m Das BBT erhält hier ein zu grosses Gewicht. Bei der Erarbeitung von Grundlagen für die Innovationsförderung genügt es nicht, dass sich das BBT mit anderen Bundesstellen, namentlich mit der KTI, «koordiniert». Die KTI ist vielmehr eng in die Arbeiten einzubeziehen. Unerlässlich ist es zudem, wichtige Partner, z. B. Hochschulen, anzuhören. Art. 10n Abs. 3 lit. b Ergänzung zur Erweiterung des Innovationsbegriffs: «… welche volkswirtschaftlichen Effekte und welcher gesellschaftliche und kultu- relle Nutzen aus der Fördertätigkeit resultieren». Art. 10o Abs. 1 lit. c Ergänzung: «… der beim Umsetzungspartner voraussichtlich resul- tierende wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Nutzen». Art. 10q Abs. 1 Die Barzahlung des Umsetzungspartners müsste bei mindestens 20% des Bundesbeitrages liegen. Bei 10% ist das Projekt sehr stark subven- tioniert und für den Umsetzungspartner, z. B. aus der Wirtschaft, zu sehr tiefen Kosten realisierbar. Das könnte zur Folge haben, dass der Umset- zungspartner keine ausreichende Qualitätssicherung gewährleistet und mit den eingesetzten finanziellen Mitteln zu wenig effizient umgegangen wird. Bei mindestens 20% Barzahlung des Umsetzungspartners ist die Gefahr von Verzerrungen, die dem Wettbewerb schaden, kleiner. Art. 10r Ergänzung: Satz 1: «… dienen der verlässlichen Beurteilung der Möglichkeiten zur wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Nutzung …» Satz 2: «…potentielle Umsetzungspartner von der Attraktivität einer wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Nutzung …»

Art. 10s Abs. 6 Bei KTI-Projekten können Beiträge für indirekte Kosten (Overhead) nur an Fachhochschulen entrichtet werden. Eine entsprechende Beitrags- berechtigung für universitäre Hochschulen fehlt. Der Erläuternde Bericht (S. 7) erklärt dies mit der unterschiedlichen Grundfinanzierung der Uni- versitäten und Fachhochschulen sowie der unterschiedlichen Ausrichtung der Forschungsaktivitäten. Das überzeugt nicht, zumal der Nationalfonds im Rahmen seiner Forschungsvorhaben Overheadbeiträge an Universi- täten entrichten kann und dies praxisgemäss auch tut. Daher ist eine Regelung einzufügen, die Fachhochschulen und Universitäten gleich- stellt. Art. 10u Abs. 1 Ergänzung: «… zwischen Forschungsinstitutionen und der Wirtschaft, Gesellschaft oder Kultur mit …». In diesem Zusammenhang ist auch die Marginalie anzupassen. Abs. 2 lt. b: Ergänzung: «… zwischen Wirtschaft, Gesellschaft Kultur und Forschungsinstitutionen vor Ort bei den Unternehmen bzw. Insti- tutionen zur Deckung … » Im Zentrum sollte die Förderung eigentlicher Projekte stehen. Wis- sens- und Technologietransfer-(WTT)Netzwerke und Konsortien sollten im Vergleich dazu subsidiär gefördert und ihr Nutzen durch regelmässige Evaluationen überprüft werden. Inhaltlich sollte Art. 10u aber nicht nur Netzwerke erfassen, sondern auch andere Organisationen einschliessen, die dem Wissens- und Technologietransfer dienen. Zudem sind auch weitere unterstützungswerte Massnahmen im Aus- und Weiterbildungs- bereich anzuführen, die diesem Zweck dienen. Dazu zählt z. B. auch die Entwicklung von «Best Practices». Art. 10x Abs 2 lit. b Ergänzung: «… wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Nutzens.» Art. 10y Abs. 2 und Abs. 3 Die Bestimmungen, wonach das geistige Eigentum auf den Umset- zungspartner übergeht, sind abzulehnen. Die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Universitäten läuft in der Schweiz anerkanntermassen sehr gut, was auch durch internationale Vergleichsstudien belegt wird. Die Prozesse zur schlanken und auf die Bedürfnisse der Partner zuge- schnittenen vertraglichen Abwicklung solcher Projekte sind aufgebaut und massgeblich für die starke Zunahme solcher Kooperationsprojekte in den letzten Jahren verantwortlich. Das Ziel besteht darin, aus den mit öffentlichen Fördermitteln erarbeiteten Forschungsergebnissen einen möglichst grossen volkswirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kultu-

rellen Nutzen zu erzielen. Die Schaffung von neuen, von diesen funktio- nierenden Prozessen abweichenden Regelungen besonders für KTI- Projekte wäre kontraproduktiv und würde zu einer Ungleichbehandlung der Wirtschaftspartner führen. Dies insbesondere, was die Handhabung der Rechte am geistigen Eigentum anbelangt. Bisher erhalten die Wirt- schaftspartner ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen für ihren An- wendungsbereich. Dies ermöglicht dem Hochschulpartner, auf dem entsprechenden Forschungsgebiet weiter zu arbeiten und in anderen Anwendungsbereichen gegebenenfalls auch mit weiteren Wirtschafts- partnern zu kooperieren. Müsste hingegen bei KTI-Projekten künftig das geistige Eigentum auf den Umsetzungspartner übertragen werden (Art. 10y Abs. 2), würde die volkswirtschaftlich erwünschte, möglichst breite Umsetzung der Forschungsergebnisse verhindert. Zudem wäre die weitere Forschung an der Hochschule im entsprechenden Gebiet gefährdet, da eine einseitige Abhängigkeit von einer Firma entstehen und die Zusammenarbeit mit anderen Firmen dadurch blockiert würde. Mit einer solchen Regelung wären KTI-Projekte deshalb in vielen Fällen uninteressant. Dies ins- besondere, wenn die Hochschule bei einer kommerziellen Nutzung der Forschungsergebnisse für ihren Beitrag überhaupt nicht entschädigt wird. Art. 10y Abs. 2 und Abs. 3 sollten deshalb wie folgt angepasst werden: 2 Die Umsetzungspartner haben ein Recht auf die Nutzung und Ver-

wertung der Ergebnisse des mit KTI-Beiträgen unterstützten Projekts. 3 Die Details bezüglich des geistigen Eigentums und der Nutzungs-

rechte regeln die Forschungs- und Umsetzungspartner in einer Verein- barung, in welcher unter anderem die Entschädigung für die For- schungspartner festgehalten wird. Art. 15a Abs. 1 lit. f Gemäss unseren Bemerkungen zu Art. 10y sollte der neu eingefügte Satz gestrichen werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bil- dungsdirektion.