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Décision

RRB Nr. 749/2016

Lotterie- und Sportfondsgesetz, Neuerlass, Konzept

13 juillet 2016Allemand15 min

Source zh.ch

Lotterie- und Sportfondsgesetz, Neuerlass, Konzept

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Juli 2016

749. Lotterie- und Sportfondsgesetz, Neuerlass, Konzept

Erwägungen

A. Entwicklungen auf Bundesebene In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 11. März 2012 haben Volk und Stände den neuen Verfassungsartikel über die Geldspiele (Art. 106 BV) angenommen. Danach haben die Kantone sicherzustellen, dass die Reinerträge aus Geldspielen und Sportwetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden (Art. 106 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Bst. a und b BV). Am 21. Oktober 2015 hat der Bundesrat den Entwurf eines neuen Bun- desgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) samt dazugehöriger Botschaft zuhanden der Bundesversammlung verabschiedet (BBl 2015, 8535 [Entwurf]; BBl 2015, 8387 [Botschaft]). Der Entwurf regelt die Zu- lässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwen- dung der Spielerträge (Art. 1 Abs. 1 E-BGS). Geregelt wird unter anderem die Verwendung der Reingewinne aus sogenannten Grossspielen (Art. 122–125 E-BGS). Dabei handelt es sich um «Lotterien, Sportwetten oder Geschicklichkeitsspiele, die je auto- matisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden» (Art. 3 Bst. e E-BGS). Die Regelung umfasst im Einzelnen folgende Bestimmun- gen: Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke (Art. 122 E-BGS): Die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sind von den Kanto- nen vollumfänglich für «gemeinnützige Zwecke namentlich in den Berei- chen Kultur, Soziales und Sport» zu verwenden (Art. 122 Abs. 1 E-BGS). Der Reingewinn entspricht der Gesamtsumme der Spieleinsätze und des Finanzergebnisses abzüglich der ausbezahlten Spielgewinne, der Kosten für die Geschäftstätigkeit, einschliesslich der Abgaben zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Geldspiel entstehenden Kosten wie Auf- sicht und Präventionsmassnahmen sowie der Aufwände zur Bildung von angemessenen Reserven und Rückstellungen (Art. 122 Abs. 2 E-BGS). Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen (Art. 122 Abs. 3 E-BGS). Die Reingewinne aus Geschicklichkeitsspielen unterliegen demgegen- über keiner Zweckbindung (Art. 122 Abs. 4 E-BGS).

Nach der Botschaft ist der Begriff «gesetzliche Verpflichtungen» in einem engen Sinn zu verstehen: Es handle sich dabei um Aufgaben, die der öffentlichen Hand vom Gesetz (Kantons- oder Bundesrecht) aufer- legt würden. Darunter fielen z. B. der Bau von Schulen oder Spitälern oder die Sozialhilfe für hilfsbedürftige Personen. Es gehe dabei in der Regel um Bereiche, die von staatlichen Stellen betreut würden. Nicht ge- meint seien Bereiche, in denen die Gemeinwesen von Gesetzes wegen die Wahl hätten, ob und in welchem Umfang sie tätig würden. Dabei gehe es etwa um die Unterstützung eines Projekts oder einer Einrichtung in den Bereichen der Sport- oder der Kulturförderung. In der Regel unter- stütze der Staat in diesen Bereichen die Tätigkeit Dritter. In solchen Fällen sei die Gewährung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds grund- sätzlich nicht problematisch. Jedoch müsse die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen grundsätzlich mit dem ordentlichen Budget des betref- fenden Gemeinwesens finanziert werden und nicht aus dem Lotterie- fonds (Botschaft, S. 107 f.). Solange die Verwendung der Lotteriegelder im Rahmen gemeinnüt- ziger Zwecke erfolge, solle die heutige Praxis der Kantone allerdings nicht grundlegend infrage gestellt werden. Die in Art. 122 Abs. 3 E-BGS ver- ankerte Einschränkung solle mit anderen Worten restriktiv ausgelegt werden. So dürfe ein Kanton zwar den Bau einer Schule nicht über den Lotteriefonds finanzieren, er könnte ihn aber für die Finanzierung einer besonderen Ausrüstung für die Schule, zum Beispiel für ein Hightech- Klassenzimmer, beanspruchen. Desgleichen dürfe ein Kanton im Ge- sundheitswesen nicht zur Finanzierung der Betriebskosten eines Spitals auf den Lotteriefonds zurückgreifen, es sei hingegen z. B. denkbar, gewisse zu Hause erbrachte Pflegeleistungen über den Lotteriefonds zu finan- zieren, etwa wenn solche Leistungen von einer Stiftung erbracht wür- den (Botschaft, S. 108). Getrennte Rechnung (Art. 123 E-BGS): Die Reingewinne aus den Lotterien und Sportwetten dürfen nicht in die Staatsrechnung der Kantone einfliessen. Sie sind gesondert zu ver- walten (Art. 123 Abs. 1 E-BGS), müssen mithin einem separaten Fonds zugewiesen werden. Nach der Botschaft können die Kantone im Übrigen frei festlegen, wie sie diese Gelder verwalten möchten. So spreche bei- spielsweise nichts gegen die Gründung von öffentlich-rechtlichen Stiftun- gen, um die Gelder zu verwalten (Botschaft, S. 108). Die Veranstalterin- nen haben ihre Reingewinne denjenigen Kantonen abzuliefern, in denen die Lotterien und Sportwetten durchgeführt wurden (Art. 123 Abs. 2 E- BGS).

Gewährung von Beiträgen (Art. 124 E-BGS): Die Kantone haben die für die Verteilung der Mittel zuständigen Stel- len, das Verfahren und die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen «in rechtsetzender Form» zu regeln (Art. 124 Abs. 1 E-BGS). Nach der Bot- schaft müssen die Kantone das Gewährungsverfahren und die Gewäh- rungskriterien «in einem Gesetz im materiellen Sinn regeln, mit anderen Worten in Form einer Rechtsnorm, die beispielsweise in einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Dekret enthalten ist». Eine blosse Weisung (Verwaltungsverordnung) sei hingegen nicht ausreichend (Botschaft, S. 108). Entsprechend dem Grundsatz der Organisationsautonomie der Kan- tone könnten diese selbst entscheiden, welche Stelle für die Gewährung zuständig sei. Sie könnten z. B. eine politische Behörde wie die Kantons- regierung damit betrauen. Bei einer solchen Organisationsform bestehe jedoch die Gefahr von Interessenkonflikten. Um dieser Gefahr entge- genzuwirken, müssten die betreffenden Kantone eine angemessene und wirksame Aufsicht über die Entscheide zur Gewährung von Beiträgen schaffen (z. B. durch die Finanzkontrolle) und gemäss Art. 125 E-BGS die Transparenz des Verfahrens gewährleisten. Aus demselben Grund sei es vorzuziehen, dass es sich bei der für die Prüfung der Gesuche zu- ständigen Behörde um eine Stelle ausserhalb der Verwaltung handle oder zumindest um eine Stelle, die eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber den politischen Behörden aufweise. Unabhängig von der Organisations- form, welche die Kantone wählten, müssten sie sicherstellen, dass die Ge- währungsstelle von den Veranstalterinnen unabhängig sei. Dies bedeu- te insbesondere, dass eine Person, die in der Gewährungsstelle sitze, keine Funktion in der Zulassungsinstanz oder den Organen der Lotteriegesell- schaften innehaben dürfe (keine Doppelmandate) (Botschaft, S. 109). Ein Beitrag kann sodann nur gewährt werden, wenn die Gesuchstelle- rin «hinreichend begründet», dass sie die Kriterien erfüllt (Art. 124 Abs. 2 E-BGS). Bei der Gewährung der Beiträge haben die zuständigen Stellen auf eine «möglichst rechtsgleiche Behandlung» der Gesuche zu achten (Art. 124 Abs. 3 E-BGS). Das Bundesrecht begründet keinen Anspruch auf die Gewährung eines Beitrags (Art. 124 Abs. 4 E-BGS). Nach der Botschaft hält diese Bestim- mung fest, dass Art. 124 Abs. 2 und 3 E-BGS «keinesfalls ein Recht zur Einsprache» gegen Gewährungsentscheide begründen. Den Kantonen bleibe es jedoch unbenommen, selbst ein Rechtsmittel gegen diese Ent- scheide vorzusehen (Botschaft, S. 109). Die Kantone können einen Teil der Reingewinne für interkantonale und nationale gemeinnützige Zwecke verwenden (Art. 124 Abs. 5 E-BGS).

Transparenz der Mittelverteilung (Art. 125 E-BGS): Die zuständigen Stellen nach Art. 124 E-BGS müssen in geeigneter Form offenlegen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Be- reiche wie hohe Beiträge erhalten haben (Art. 125 Abs. 1 E-BGS). Sie müssen zudem jährlich die Rechnung veröffentlichen (Art. 125 Abs. 2 E-BGS).

B. Ausgangslage im Kanton Der Lotteriefonds und der Sportfonds des Kantons Zürich sind im kan- tonalen Recht heute nur in zwei knapp gehaltenen Bestimmungen des Ge- setzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG; LS 611) geregelt (§§ 61 und 62 CRG). Gemäss § 61 CRG führt der Kanton einen Lotteriefonds (Abs. 1). Die- ser wird aus Erträgen der Genossenschaft Interkantonale Landeslotte- rie («Swisslos») gespiesen (Abs. 2). Der Regierungsrat entscheidet über Ausgaben bis Fr. 500 000 pro Vorhaben und insgesamt 20 Mio. Franken pro Jahr (Abs. 3). Der Kantonsrat entscheidet über Ausgaben von mehr als Fr. 500 000 pro Vorhaben abschliessend (Abs. 4). Gemäss § 62 CRG führt der Kanton einen Sportfonds (Abs. 1). Dieser wird aus Gewinnanteilen der Sport-Toto-Gesellschaft sowie 30% (seit 1. Januar 2016; vorher 21%) des Ertragsanteils der Genossenschaft Inter- kantonale Landeslotterie («Swisslos») gespiesen (Abs. 2). Die Mittel wer- den vom Regierungsrat für die Förderung des Jugend-, Breiten- und Ama- teursports verwendet (Abs. 3). Die Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR; LS 172.11) weist den Lotteriefonds dem Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion und den Sportfonds dem Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion zu (An- hang 1 lit. C Ziff. 8 und lit. B Ziff. 11 VOG RR). Nach der Organisations- verordnung der Finanzdirektion vom 8. Dezember 2015 (OV FD; LS 172.110.3) ist innerhalb der Finanzdirektion das Generalsekretariat für den Lotteriefonds zuständig (Anhang Ziff. 8 OV FD). Nach der Ver- ordnung über das Sportamt und die Sportkommission vom 3. Novem- ber 1999 (LS 410.8) obliegt die Bearbeitung der Belange des Sportfonds innerhalb der Sicherheitsdirektion dem Sportamt (§ 2 lit. d Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission). Die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewil- ligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweize- risch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 (LS 553.3), welcher der Kanton Zürich angehört, enthält einige weitere Bestimmun- gen zum Thema (Art. 24–28). Danach errichtet jeder Kanton einen Lotte- rie- und Wettfonds, wobei die Kantone separate Sportfonds führen können

(Art. 24 Abs. 1). Die Lotterieveranstalterinnen liefern ihre Reinerträge in die Fonds jener Kantone, in denen die Lotterien und die Wetten durch- geführt worden sind (Art. 24 Abs. 2). Die Kantone können einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds für nationale gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwenden (Art. 24 Abs. 3). Die Kantone bezeichnen die für die Verteilung der Mittel aus den Fonds zu- ständige Instanz (Art. 25). Sie bestimmen die Kriterien, welche die Ver- teilinstanz für die Unterstützung gemeinnütziger und wohltätiger Pro- jekte anwenden muss (Art. 26). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Fonds (Art. 27). Die für die Ver- teilung zuständige Instanz veröffentlicht jährlich einen Bericht mit den Namen der aus den Fonds Begünstigten, der Art der unterstützten Pro- jekte und der Rechnung der Fonds (Art. 28). Alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Lotteriefonds und dem Sportfonds, wie insbesondere die Kriterien zur Gewährung von Bei- trägen, sind im Kanton Zürich heute durch Beschlüsse des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie durch verwaltungsinterne Richtlinien geregelt. Im Vordergrund stehen dabei die im Internet veröffentlichten Fondsrichtlinien des Lotteriefonds.

C. Handlungsbedarf des Kantons Nach dem Entwurf des Bundesrates für ein neues Geldspielgesetz müssen die Kantone die Stellen, die für die Verteilung der Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten zuständig sind, sowie das Verfahren und die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen «in rechtsetzender Form», d. h. durch Gesetz oder Verordnung, regeln (Art. 124 Abs. 1 E-BGS; vgl. Abschnitt A. vorne). Während die zuständigen Stellen heute auf Verord- nungsstufe festgelegt sind (Generalsekretariat der Finanzdirektion und Sportamt), trifft dies für das Gewährungsverfahren und die Gewährungs- kriterien nicht zu (vgl. Abschnitt B. vorne). Es ist deshalb eine entspre- chende Regelung zu erlassen. Für den Lotteriefonds muss diese Regelung (mindestens in ihren Grundzügen) auf Gesetzesstufe erfolgen, weil im Kanton Zürich der Kan- tonsrat über die Verwendung der Lotteriefondsmittel mitbestimmt (§ 61 Abs. 4 CRG) und der Regierungsrat das Verfahren und die Kriterien, die der Kantonsrat anzuwenden hat, mangels gesetzlicher Grundlage nicht auf Verordnungsstufe regeln kann. Für den Sportfonds ist hingegen auch eine Regelung auf Verordnungsstufe denkbar, weil der Regierungsrat für die Verwendung der Sportfondsmittel abschliessend zuständig ist (§ 62 Abs. 3 CRG).

D. Mögliche Lösungen Bei der geschilderten Ausgangslage (vgl. Abschnitt C. vorne) bestehen im Wesentlichen zwei Regelungsvarianten: Lotterie- und Sportfondsgesetz: Es könnte ein Lotterie- und Sportfondsgesetz mit gemeinsamen Grund- sätzen für beide Fonds erlassen werden, wobei §§ 61 und 62 CRG ersatz- los aufgehoben würden. Für Lotteriefonds und Sportfonds wären dies- falls gestützt auf das Lotterie- und Sportfondsgesetz getrennte Ausfüh- rungsbestimmungen auf Verordnungsstufe zu erlassen. Lotteriefondsgesetz: Es könnte ein Lotteriefondsgesetz für den Lotteriefonds erlassen wer- den, wobei § 61 CRG ersetzt würde und § 62 CRG als Grundlage für den Sportfonds bestehen bliebe. Für Lotteriefonds und Sportfonds wären diesfalls getrennte Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe zu erlassen, für den Lotteriefonds gestützt auf das Lotteriefondsgesetz und für den Sportfonds gestützt auf § 62 CRG. Bei beiden Varianten dienen die Ausführungsbestimmungen auf Ver- ordnungsstufe in erster Linie dazu, die im Gesetz enthaltenen grundle- genden Kriterien zur Verteilung der Mittel zu präzisieren und zu ergän- zen. Die Lotteriefondsverordnung soll vom Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion erlassen werden, die Sportfondsverordnung auf Antrag der Sicherheitsdirektion. Diese Gelegenheit sollte sodann dazu genutzt werden, auch die ande- ren wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Lotteriefonds und dem Sportfonds in rechtsetzender Form, d. h. auf Gesetzes- oder Ver- ordnungsstufe, zu regeln. Schliesslich wird unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit zu prüfen sein, ob auch nach Inkrafttreten des neuen Geldspielgesetzes ein Mitglied des Regierungsrates den Organen der Ge- nossenschaft Interkantonale Landeslotterie («Swisslos») und der Sport- Toto-Gesellschaft angehören soll.

E. Gewählte Lösung Nach dem Willen des kantonalen Verfassungsgebers sind alle wichti- gen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes zu er- lassen, weniger wichtige dagegen in der Form der Verordnung (Art. 38 Abs. 1 und 2 KV). Demgemäss sind auch die gesetzlichen Regelungen über den Lotteriefonds auf das Grundsätzliche zu beschränken. Eine sol- che Grundsatzregelung für den Lotteriefonds kann aber weitestgehend auch auf den Sportfonds erstreckt werden, zumal es bei beiden Fonds um die Verwendung von Lotteriegeldern für gemeinnützige Zwecke geht. Die

nötigen Differenzierungen (z. B. hinsichtlich der Kriterien für die Ver- teilung der Mittel) können vorwiegend auf Verordnungsstufe vorgenom- men werden, indem für den Lotteriefonds und den Sportfonds getrennte Verordnungen erlassen werden. Es drängt sich daher auf, ein Lotterie- und Sportfondsgesetz mit ge- meinsamen Grundsätzen für beide Fonds zu erlassen.

F. Aufbau und Inhalt des Lotterie- und Sportfondsgesetzes Für das Lotterie- und Sportfondsgesetz drängt sich in etwa der fol- gende Aufbau auf: – Allgemeine Bestimmungen (Gegenstand und Zweck des Gesetzes), – Organisation (Lotteriefonds und Sportfonds sowie untergeordnete Fonds; Rechtsträgerschaft und Speisung der Fonds), – Verteilung der Mittel (zuständige Stellen, grundlegende Kriterien, Aus- schluss von Rechtsansprüchen, Verfahren, Ausstandsregeln, Transpa- renz), – Aufsicht und Rechtsschutz, – Schlussbestimmungen (Ermächtigung zum Erlass von Ausführungs- bestimmungen, Aufhebung und Änderung geltenden Rechts, Über- gangsbestimmungen). Inhaltlich sollen die bestehenden, bewährten Strukturen und Abläufe des Lotteriefonds und des Sportfonds so weit als möglich beibehalten werden. Insbesondere sollen der Verteilschlüssel zwischen Lotteriefonds und Sportfonds (seit 1. Januar 2016 70 : 30), die finanziellen Zuständig- keiten von Kantonsrat und Regierungsrat (vgl. heute §§ 61 und 62 CRG) sowie das alleinige Antragsrecht des Regierungsrates an den Kantons- rat im Sinne der heutigen Praxis unverändert bestehen bleiben. Daneben soll indessen neu die Möglichkeit geschaffen werden, unter bestimmten Voraussetzungen ohne Gesetzesänderung, d. h. auf Verordnungsstufe, weitere Fonds zu errichten, die aus dem Lotteriefonds gespiesen werden. Die Fonds sollen auch weiterhin nicht über eine eigene Rechtspersön- lichkeit (z. B. als Stiftung oder Anstalt) verfügen. Ein Anspruch auf die Gewährung von Beiträgen soll nach wie vor ausgeschlossen sein. Die Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe sollen insbeson- dere die im Gesetz enthaltenen grundlegenden Kriterien zur Verteilung der Mittel präzisieren und ergänzen. Der Regierungsrat soll zu diesem Zweck auf Antrag der Finanzdirektion eine Lotteriefondsverordnung und auf Antrag der Sicherheitsdirektion eine Sportfondsverordnung er- lassen. Mit dem Erlass des Lotterie- und Sportfondsgesetzes können die bis- herigen Bestimmungen zum Lotteriefonds und zum Sportfonds (§§ 61 und 62 CRG) aufgehoben werden.

G. Zeitplan Das Lotterie- und Sportfondsgesetz soll gleichzeitig mit dem neuen Geldspielgesetz des Bundes (bzw. innerhalb der dafür gegebenenfalls vor- gesehenen Frist) in Kraft treten können. Die Gesetzgebungsarbeiten auf kantonaler Ebene sind deshalb parallel zu denjenigen des Bundes voranzutreiben. Es ist selbstverständlich nicht auszuschliessen, dass die Bundesversammlung am Entwurf des Bundesrates noch Änderungen vor- nehmen wird. Solche Änderungen sind bei den Arbeiten am kantonalen Lotterie- und Sportfondsgesetz zu berücksichtigen. Laut dem Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens waren die Geset- zesvorlage an sich und ihre Strukturierung in der Vernehmlassung kaum umstritten; die meisten Neuerungen stiessen mehrheitlich auf Zustim- mung. Vor diesem Hintergrund ist es eher unwahrscheinlich, dass die Bundesversammlung am Entwurf des Bundesrates noch grundlegende Änderungen vornehmen wird. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Ar- beiten am kantonalen Lotterie- und Sportfondsgesetz nun aufzunehmen. Nach der Verabschiedung des vorliegenden Konzepts durch den Re- gierungsrat soll bis Ende 2016 ein Vorentwurf mit erläuterndem Bericht ausgearbeitet werden. Dazu soll im ersten Quartal 2017 ein Vernehm- lassungsverfahren durchgeführt werden. Anschliessend soll eine Geset- zesvorlage mit Weisung ausgearbeitet werden, die der Regierungsrat vor Ende 2017 zuhanden des Kantonsrates verabschieden kann. Parallel zu diesen Arbeiten sollen die Verordnungen mit den Ausfüh- rungsbestimmungen entworfen werden. Im Idealfall sollten dem Kan- tonsrat zeitgleich mit der Verabschiedung der Gesetzesvorlage ausgear- beitete Entwürfe einer Lotteriefondsverordnung und einer Sportfonds- verordnung zur Information vorgelegt werden können.

H. Projektorganisation Der Vorentwurf und die Gesetzesvorlage für das Lotterie- und Sport- fondsgesetz sowie die Lotteriefondsverordnung sind unter der Feder- führung der Finanzdirektion zu erarbeiten. Die Projektleitung soll beim Generalsekretariat der Finanzdirektion liegen, wobei dieses die Fach- stelle Kultur und die in Auftrag gegebene Studie zur Finanzierung der Kulturförderung in geeigneter Weise einbeziehen soll. Die Sportfondsverordnung ist hingegen unter der Federführung der Sicherheitsdirektion zu erarbeiten.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Finanzdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat auf der Grundlage des vorliegenden Konzepts einen Entwurf für ein Lotterie- und Sportfondsgesetz (Vernehmlassungsvorlage) zu unterbreiten.

II. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, auf der Grundlage dieses Konzepts, der Vernehmlassungsvorlage gemäss Dispositiv I und der wei- teren Gesetzgebungsarbeiten einen Entwurf für eine Sportfondsverord- nung auszuarbeiten.

III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, auf der Grundlage dieses Kon- zepts, der Vernehmlassungsvorlage gemäss Dispositiv I und der weiteren Gesetzgebungsarbeiten einen Entwurf für eine Lotteriefondsverordnung auszuarbeiten.

IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi