Lexipedia

Décision

RRB Nr. 753/2017

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zell, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

30 août 2017Allemand3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. August 2017

753. Gemeindeordnung (Gemeinde Zell)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeord- nungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungs- rat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zell haben am 21. Mai 2017 an der Urne eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung be- schlossen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Verringerung der Anzahl Mitglieder der Schulpflege von neun auf fünf und die Auf- hebung der Werk- und der Grundsteuerkommission.

3. Zu Bemerkungen Anlass geben die Änderungen von Art. 54 und 56 GO (Schlussbestimmungen). Die geänderte Fassung von Art. 54 GO be- sagt, dass die GO nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungs- rat auf den 1. Juli 2018 in Kraft trete. Die geänderte Fassung von Art. 56 GO enthält die Übergangsregelungen zur Teilrevision vom 21. Mai 2017. Mit der vorliegenden Teilrevision wird die vom Regierungsrat mit Be- schluss Nr. 1199/2009 genehmigte GO vom 17. Mai 2009 nicht aufgeho- ben, weshalb deren Schlussbestimmungen unveränderlich sind. Art. 54 und 56 GO erhielten folglich zu Unrecht eine neue Fassung. Die Ände- rungen von Art. 54 und 56 GO können deshalb nicht genehmigt werden. Es rechtfertigt sich hingegen, unter dem Titel «Anmerkung» oder «Teil- revision vom 21. Mai 2017» darauf hinzuweisen, dass die Gemeindeord- nung in der Urnenabstimmung vom 21. Mai 2017 teilrevidiert wurde. Gleichzeitig kann – unter Verweisung auf diesen Beschluss – das Datum des Inkrafttretens der Teilrevision (1. Juli 2018) vermerkt und die Über- gangsregelungen zur Teilrevision zur Änderung vom 21. Mai 2017 ange- fügt werden, wie sie im geänderten Art. 56 GO vorgesehen worden waren. Diese redaktionelle Anpassung der zu veröffentlichenden Gemeinde- ordnung fällt ohne Weiteres in die Kompetenz des Gemeinderates. Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zell am 21. Mai 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Art. 54 und 56 GO werden von der Genehmigung ausgenommen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Zell, Gemeinderatskanzlei Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon (ES), den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi