RRB Nr. 756/2015
Gesundheitsgesetz, Anpassung an das Epidemiengesetz, Vernehmlassung, Ermächtigung
8 juillet 2015Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2015
756. Teilrevision Gesundheitsgesetz (Anpassung an das Epidemien- gesetz; Ermächtigung zur Vernehmlassung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Das neue Epidemiengesetz des Bundes vom 28. September 2012 wurde im September 2013 in der Volksabstimmung angenommen und soll auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt werden. Es regelt den Schutz des Men- schen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu nötigen Mass- nahmen vor. Im Vergleich zum geltenden Epidemiengesetz sind die Kom- petenzen des Bundes ausführlicher geregelt und die Grundlage für die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanto- nen verbessert. Das Vorsorgeprinzip wird gestärkt. Der Bund erhält mehr Aufgaben im Bereich vorbereitendende Massnahmen, Planung, Koordi- nation und Aufsicht. Bei der Umsetzung bleibt die bisherige Aufgaben- teilung bestehen, wonach grundsätzlich die Kantone für den Vollzug zu- ständig sind.
B. Erforderliche kantonale Anpassungen Aufgrund des neuen Bundesgesetzes sind Anpassungen derjenigen Be- stimmungen des Gesundheitsgesetzes (LS 810.1) erforderlich, die einen Bezug zur Epidemiengesetzgebung aufweisen. Zusätzlich wird eine Total- revision der geltenden Vollzugsverordnung zum Epidemiengesetz (LS 818. 11) notwendig sein. Grundsätzlich stehen bei den Regelungen im kan- tonalen Recht die Vollzugszuständigkeiten im Vordergrund. Haupt- sächliche Vollzugsbehörde ist die Gesundheitsdirektion, teilweise sind aber auch andere kantonale Behörden oder die Gemeinden zuständig. Zudem soll mit der vorliegenden Gesetzesrevision die Verhütung von übertragbaren Krankheiten in Betreuungsinstitutionen wie Kindertages- stätten, Schulen oder Heimen für behinderte Menschen mehr gewichtet werden. Weiter werden die Rechtsgrundlagen geschaffen, damit Gesund- heitsfachpersonen und -institutionen unter gewissen Voraussetzungen zur Mitwirkung bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ver- pflichtet und die erforderlichen Daten mitgeteilt werden können. Die Rolle sowohl der Bezirksärztinnen und -ärzte als auch der Schulärztin- nen und -ärzte bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten wird gestärkt. Die Gesundheitsdirektion ist zu ermächtigen, zum Entwurf für die Änderung des Gesundheitsgesetzes ein Vernehmlassungsverfahren durch- zuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für eine Änderung des Gesundheitsgesetzes (Anpassung an das Epidemienge- setz) eine Vernehmlassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi