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Regeneration Saumbachwiesen im Neeracherried, neue Ausgabe, Vergabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2020

763. Regeneration Saumbachwiesen im Neeracherried (Ausgabenbewilligung und Vergabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Flachmoore im Neeracherried gehören aufgrund ihrer Ausdeh- nung und ihres ausserordentlich hohen ökologischen Werts zu den be- deutendsten Schutzgebieten im Kanton Zürich. Das Neeracherried war ursprünglich Teil einer grossen Moorlandschaft, die von Neerach bis nach Steinmaur, Dielsdorf und Niederhasli reichte. Davon übrig geblie- ben sind heute neben dem Neeracherried nur noch zwei weitere kleinere Riedgebiete. Das Neeracherried als Flachmoor von nationaler Bedeutung (Nr. 1297), Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung (Nr. 122) und Teil einer europäischen «Important bird area» liegt inner- halb der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung «Neeracher Ried» (ML 378) sowie dem Gebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung «Glaziallandschaft zwischen Neerach und Glattfelden» (Nr. 1404). Mit der Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes vom 19. Juli 1956 (Schutzverordnung Neeracherried, LS 702.651) wurden das Neeracherried und seine Um- gebung kantonal geschützt. In dieser ökologisch sehr hochwertigen Landschaft liegt auf der Par- zelle Kat.-Nr. 511 in der Gemeinde Höri die «Saumbachwiese». Es han- delt sich um eine ehemalige Riedfläche, die in den 1960er-/1970er-Jahren mit Aushubmaterial überschüttet wurde. Die rund 4 ha grosse Fläche liegt in der II. Zone gemäss Schutzverordnung Neeracherried, hier ist nur eine landwirtschaftliche Nutzung gestattet.

B. Massnahmen Gemäss Art. 8 der Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung, SR 451.33) sowie Art. 8 der Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von natio- naler Bedeutung (SR 451.35) sorgen die Kantone dafür, dass bestehen- de Beeinträchtigungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit wie möglich rückgängig gemacht werden.

Die Überschüttung der ehemaligen Riedwiesen im Randbereich des national bedeutenden Flachmoors sowie innerhalb der Moorlandschaft ist als Beeinträchtigung im Sinne von Art. 8 Flachmoorverordnung zu betrachten. Deshalb soll die Überschüttung stellenweise rückgebaut und die gesamte Fläche im Sinne der Schutzziele ökologisch aufgewertet werden. Zum Schutzziel gehören gemäss Art. 4 Flachmoorverordnung die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen, die Erhaltung der geo- morphologischen Eigenart sowie gemäss Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Art. 2 Abs. 2 und 3 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung [SR 922.32]) die Erhaltung ungestörter Gebiete als Rast- und Nah- rungsplatz für Limikolen und ziehende Wasservögel, als Brutgebiet für Wasser- und Zugvögel sowie als vielfältiger Lebensraum für wildlebende Säugetiere und Vögel. Die betreffende Parzelle ist seit 1987 im Eigentum des Kantons (Natur- und Heimatschutzfonds) und wird extensiv bewirtschaftet. Trotz der langjährigen extensiven Nutzung haben sich bisher keine ökologisch wertvollen Bestände ausgebildet. So ist die Wiese artenarm und ent- spricht nicht den Schutzzielen und dem Charakter der Riedlandschaft. Teilflächen der Parzelle wurden bereits vor rund sieben Jahren durch den Verein Hotspot ökologisch aufgewertet. Gestützt auf die Erfahrun- gen aus dieser ersten Etappe erarbeitete die Fachstelle Naturschutz ein Gesamtkonzept zur Aufwertung der Saumbachwiese, das sich am ur- sprünglichen Charakter der Riedlandschaft orientiert und das nationale Flachmoor mit Mangelbiotopen ergänzt. Die Umsetzung dieses Ge- samtkonzepts erfolgt etappiert: 2019 setzte SVS/BirdLife Schweiz wei- tere Teilflächen um; die noch ausstehende letzte Etappe soll 2020 durch die Fachstelle Naturschutz realisiert werden. Kernstück der Aufwertung bildet die Schaffung einer regulierbaren Feuchtmulde auf einer Fläche von rund 1,2 ha, ergänzt mit feuchten bis trockenen Magerstandorten von rund 1,5 ha. Insgesamt werden rund 30 000 m3 der künstlichen Auf- füllung entfernt bzw. neugestaltet. Damit können geeignete Standorte für seltene Arten der wechselfeuchten Pionierfluren geschaffen und wertvolle Schlickflächen zur Nahrungssuche von gefährdeten Vogelarten auf dem Durchzug bereitgestellt werden. Auf dem höchsten Punkt soll am Saumweiherweg ein Beobach- tungsturm erstellt und im Bereich der Feuchtmulde sollen zudem zwei Beobachtungsnischen mit Bretterwänden und Sehschlitzen platziert werden. Die Erlebbarkeit des Gebiets wird damit für Besucherinnen und Besucher stark verbessert, ohne dass Störungen der neu geschaffe- nen Flächen und des bestehenden Flachmoors auftreten.

Das Projekt ist Teil des Schwerpunktes C, Moorergänzungsflächen sichern und wiederherstellen, gemäss dem «Naturschutz-Gesamtkonzept: Bilanz 2015 und weitere Umsetzung». Die Umsetzung erfolgt im Rah- men der NFA-Programmvereinbarung betreffend Natur und Land- schaft 2016–2019 zwischen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Kanton Zürich, Programmziel 5 «Chancen». Dem Antrag auf Nacherfüllung des Programmziels 5 bis Ende 2020 wurde vom BAFU stattgegeben.

C. Kosten Die Regeneration der Saumbachwiese im Neeracherried kann ge- stützt auf § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) in Verbindung mit § 2 lit. c des Gesetzes über die Finanzie- rung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Er- holungsgebiete vom 17. März 1974 (LS 702.21) mit Mitteln des Natur- und Heimatschutzfonds finanziert werden. Gestützt auf § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) soll dafür eine neue Ausgabe von 1,295 Mio. Franken bereitgestellt werden. Dies erfolgt unter Aufhebung der Ausgabenbe- willigung 89A-0151 des Amtes für Landschaft und Natur vom 24. De- zember 2019 betreffend die Vorleistungen für die Projektierung. Ge- mäss § 4 des Gesetzes über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete liegt die Zustän- digkeit für die Beschlussfassung über die Verwendung der Fondsmittel beim Regierungsrat. Die Zusammensetzung dieser Kosten ergibt sich aus der nachstehen- den Tabelle. 2019 wurden mit der Ausgabenbewilligung 89A-0151 Grundlagenabklärungen, die Projektierung sowie erste Vorbereitungs- arbeiten verfügt. Davon wurden bis Juli 2020 bereits Fr. 40 033.92 ver- wendet. Die Reserve ist mit 16,8% der Gesamtkosten erhöht angesetzt. Dies begründet sich dadurch, dass die Belastung der Aufschüttung trotz Probennahme und Untersuchungen schwer abschätzbar ist. In der zwei- ten Etappe der Aufwertung, die durch SVS/BirdLife Schweiz umge- setzt wurde, hat sich gezeigt, dass das Material sehr ungleichmässig be- lastet ist. Arbeiten Kosten in Mio. Franken Ausarbeitung Bauprojekt 0,08 Bauarbeiten 2,50 Baubegleitung 0,21 Begrünung, Erstpflege 0,18 Reserve (16,8%) 0,60 Gesamtkosten 3,57 Bundesbeitrag 2,275 Beitrag des Kantons Zürich 1,295

D. Kreditdeckung Die Kreditsumme wird gemäss § 38 Abs. 3 CRG netto beschlossen. Das BAFU hat mit Finanzhilfeverfügung vom 10. Juli 2018 einen Bun- desbeitrag von 65% der geschätzten Projektkosten bzw. höchstens 2,275 Mio. Franken rechtskräftig zugesichert und mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 die Nacherfüllung für das Projekt bis Ende 2020 be- willigt. Der Ausgabenbetrag von 1,295 Mio. Franken ist in der Leistungs- gruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, eingestellt, davon 0,65 Mio. Franken im Budget 2020 und 0,65 Mio. Franken im Planjahr 2021 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans 2020–2023. Der Unterhalt der neu gestalteten Lebensräume ist der derzeitigen Pflege ähnlich. Es resultieren deshalb keine zusätzlichen Folgekosten.

E. Submission Für die Ausführung der Tiefbauarbeiten wurde ein offenes Vergabe- verfahren durchgeführt. Es liegen fünf bereinigte Angebote von Fr. 1 961 674 bis Fr. 3 212 590 vor. Aufgrund der Prüfung anhand der Eignungs- und Zuschlagskriterien sind die Leistungen an die ARGE Saumbach 2020, bestehend aus der wsb AG, Rafz, sowie der Eberhard Bau AG, Kloten, zu vergeben.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Regeneration der Saumbachwiese im Neeracherried wird eine neue Ausgabe von Fr. 1 295 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt.

II. Die Tiefbauarbeiten im Rahmen des Aufwertungsprojekts wer- den gemäss Angebot vom 18. Juni 2020 zu Fr. 1 961 674 an die ARGE Saumbach 2020, bestehend aus der wsb AG, Rafz, sowie der Eberhard Bau AG, Kloten, vergeben.

III. Die Ausgabenbewilligung 89A-0151 des Amtes für Landschaft und Natur vom 24. Dezember 2019 betreffend die Vorleistungen für die Projektierung wird aufgehoben.

IV. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Zuschlags auf simap.ch nicht öffentlich.

V. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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